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Informationen zum Dokument  BGer 5A_859/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_859/2021 vom 10.11.2021
 
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5A_859/2021
 
 
Urteil vom 10. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt der Region Surselva, Glennerstrasse 22a, 7130 Ilanz.
 
Gegenstand
 
Verteilungsliste und Gebührenrechnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Oktober 2021 (KSK 21 50).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Betreibungsamt der Region Surselva versteigerte am 4. Juni 2021 neun Stockwerkeigentumseinheiten, die im Eigentum des Beschwerdeführers standen. Am 16. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung zugestellt.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde insofern gut, als die Verteilungsliste bei den Verfahrenskosten um Fr. 488.25 zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristverlängerung abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es hat den Beschwerdeführer jedoch darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen könne. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt, jedoch keine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
 
Der Beschwerdeführer beruft sich in abstrakter Weise auf neue Erkenntnisse und er macht geltend, er könne seine Beweise nicht selber auf die Schnelle einbringen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innerhalb der am 25. Oktober 2021 abgelaufenen Beschwerdefrist nicht ergänzt und damit auch keine Beweismittel eingereicht. Neue Tatsachen und Beweismittel wären vor Bundesgericht allerdings im Grundsatz ohnehin nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
 
3.
 
 
3.1.
 
3.1.1. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer Forderungen im Lastenverzeichnis in Frage stelle. Rang und Betrag der im Lastenverzeichnis aufgenommenen pfandgesicherten Forderungen könnten im Zeitpunkt der Verteilung des Erlöses von denjenigen nicht mehr angefochten werden, die die Gelegenheit dazu im Lastenbereinigungsverfahren verpasst hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis erhoben, womit es in Rechtskraft erwachsen sei. Nachdem sich auch keine Änderung der Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses ergeben hätten oder bekannt geworden seien, stehe es nicht mehr zur Diskussion.
 
3.1.2. Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer die Forderung der Bank B.________ (Österreich). Er macht geltend, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Dieser sei vom Regionalgericht nie aufgehoben worden.
 
Diese Sachverhaltsschilderungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und bleiben rein appellatorisch. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Sollte es sich um eine neue Behauptung handeln, ist sie unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin fand die Verwertung nicht aufgrund einer Betreibung durch die Bank B.________ (1. Pfandstelle) statt, sondern aufgrund einer Betreibung durch die C.________ AG (2. Pfandstelle).
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe nicht gewusst, dass man gegen das Lastenverzeichnis Einsprache machen könne. Dies könne man als Laie nicht wissen. Der Betreibungsbeamte habe ihm das Verzeichnis kommentarlos abgegeben.
 
Der Beschwerdeführer leitet aus diesen Ausführungen nichts Konkretes ab. Im Übrigen ergibt sich aus den in den Akten liegenden Lastenverzeichnissen, dass er auf der jeweils ersten Seite auf die Möglichkeit der Bestreitung, d.h. auf die Möglichkeit zur Einleitung eines Lastenbereinigungsverfahrens, aufmerksam gemacht worden ist.
 
3.1.4. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das Betreibungsamt habe gewusst, dass er die Forderung der Bank B.________ nicht akzeptiert habe; dennoch habe es das Verfahren weitergeführt. Soweit er damit sinngemäss geltend machen will, er habe das Pfandrecht der Bank B.________ bestritten, stellt er wiederum bloss den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht dar, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben. Insbesondere belegt er weder das angebliche Wissen des Betreibungsamts noch die allenfalls durch ihn erfolgte Bestreitung.
 
3.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonale Steueramt fordere eine Akontozahlung von fast Fr. 400'000.--, was viel zu hoch sei. Dadurch werde ihm der gesamte Erlös entzogen und er stehe praktisch mittellos da und seine Firma sei praktisch ruiniert.
 
Diese Ausführungen beziehen sich offensichtlich auf die Grundstückgewinn- bzw. Einkommenssteuern. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Rechtmässigkeit ihrer Berücksichtigung als Teil der Verwertungskosten auseinander und er übergeht, dass diesbezüglich die Verteilungsliste erst provisorisch ist und die Steuern noch rechtskräftig veranlagt werden müssen.
 
3.3. Auf die weiteren Punkte, die vor Kantonsgericht noch strittig waren (Zustellung von Unterlagen, Kosten und Gebühren etc.), geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Diese Punkte bleiben damit unangefochten.
 
3.4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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