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Informationen zum Dokument  BGer 5A_497/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_497/2021 vom 10.11.2021
 
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5A_497/2021
 
 
Urteil vom 10. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Zivilgerichts,
 
Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm,
 
Beschwerdegegner,
 
Regionales Betreibungsamt Kulm,
 
Hauptstrasse 22, 5726 Unterkulm.
 
Gegenstand
 
Pfändung, Neuschätzung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 1. Juni 2021 (KBE.2021.10/CH/th).
 
 
Sachverhalt:
 
Das Regionale Betreibungsamt Kulm pfändete am 9. August 2019 unter anderem das im Alleineigentum von A.________ stehende Einfamilienhaus an der B.________strasse in U.________. Am 17. Oktober 2019 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus und teilte A.________ mit, der Verkehrswert der gepfändeten Liegenschaft betrage gemäss betreibungsamtlicher Schätzung Fr. 652'000.--.
1
Am 31. Oktober 2019 rügte A.________ beim Bezirksgericht Kulm unter anderem die Ansetzung des Schätzungstermins sowie den Ablauf und das Ergebnis der Schätzung seiner Liegenschaft durch das Betreibungsamt und verlangte eine neue Schätzung.
2
Die Gerichtspräsidentin als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirks Kulm setzte A.________ daraufhin mit Verfügung vom 18. November 2019 eine Frist von zehn Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'300.-- für die Neuschätzung seiner Liegenschaft, unter Androhung, dass die Neuschätzung unterbleibe, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet werde. A.________ ersuchte hierauf mit Eingabe vom 26. November 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die untere Aufsichtsbehörde wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab und setzte A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'300.-- für die Neuschätzung seiner Liegenschaft. Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat sie in der Folge auf das Gesuch um Neuschätzung der Liegenschaft nicht ein.
3
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei im Sinne der bei der unteren Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde zu entscheiden. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Entscheid vom 29. April 2020 wies die obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wies sie ab.
4
Diesen vom Schuldner angefochtenen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege für die Neuschätzung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
5
Nachdem in der Folge durch das Gerichtspräsidium Kulm über A.________ der Konkurs eröffnet wurde, wies die obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat und sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben wurde (Entscheid vom 1. Juni 2021).
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Juni 2021 ist A.________ erneut an das Bundesgericht gelangt.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
9
2.
10
In ihrer Hauptbegründung hat die Vorinstanz erwogen, dass die Konkurseröffnung gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG die Aufhebung aller gegen den Schuldner hängigen Betreibungen bewirke und nach der Konkurseröffnung das Begehren auf Verwertung von bereits zuvor gepfändeten Vermögensstücken nicht mehr zulässig sei. Die noch nicht verwerteten Pfändungsgegenstände würden gemäss Art. 199 Abs. 1 SchKG in die Konkursmasse fallen und die Konkursverwaltung verwerte gemäss Art. 240 SchKG aus eigenem Recht. Damit sei das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellte Begehren um Neuschätzung seiner Liegenschaft gegenstandslos geworden und habe er folglich auch kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend Neuschätzung. Im Sinn einer subsidiären Eventualbegründung hielt die Vorinstanz sodann kurz fest, weshalb die Beschwerde im aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht einzig noch zu beurteilenden Teil abzuweisen gewesen wäre, wenn keine Gegenstandslosigkeit vorgelegen hätte.
11
3.
12
Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angenommene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bestreitet, macht er einzig geltend, dass der Konkurs zu Unrecht eröffnet worden sei. Die Frage der Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der vom Beschwerdeführer am 5. August 2021 gegen die Abweisung des Weiterzugs der Konkurseröffnung beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_625/2021 vom 14. September 2021). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander.
13
4.
14
Entsprechend ist auf die Beschwerde in Ermangelung einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Angesichts der Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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