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Informationen zum Dokument  BGer 8C_723/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_723/2021 vom 09.11.2021
 
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8C_723/2021
 
 
Urteil vom 9. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Herrn B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 (IV.2020.00797).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),
3
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin trotz des zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2020 vorgelegenen Gesundheitsschadens in rentenausschliessendem Umfang erwerbstätig sein kann, was zur Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle führte,
4
dass das kantonale Gericht sich dabei insbesondere mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztberichten auseinandersetzte und darlegte, weshalb diese das von Dr. med. C.________ am 19. August 2020 erstattete, für beweiskräftig erachtete Gutachten nicht zu erschüttern vermöge,
5
dass es dabei erklärte, inwiefern diese entweder gar nicht im Widerspruch zum genannten Gutachten stünden oder, so denn darin allenfalls unterschiedliche Auffassungen zu den gesundheitsbedingten Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit vertreten würden, dies aufzulösen sei,
6
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht; lediglich den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern und zu behaupten, das Gutachten von Dr. med C.________ widerspreche den übrigen fünf sich in den Akten befindlichen Arztberichten, weshalb von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auszugehen sei, genügt den eingangs aufgezeigten minimalen Begründungsanforderungen klarerweise nicht,
7
dass, soweit die Beschwerdeführerrest. helvetia luzernin darüber hinaus den erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstatteten Bericht von Dr. med. D.________, vom 11. Oktober 2021 anruft, worin erstmals die Diagnose "Fibromyalgiesyndrom ED 10/21" gestellt wird, darauf nicht näher einzugehen ist, handelt es sich dabei doch um ein letztinstanzlich unzulässiges (echtes) Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1.
10
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2.
12
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3.
14
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 9. November 2021
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Maillard
19
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
20
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