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Informationen zum Dokument  BGer 8C_696/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_696/2021 vom 09.11.2021
 
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8C_696/2021
 
 
Urteil vom 9. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Suva, Abteilung Militärversicherung,
 
Service Center, 6009 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2021 (5S 21 1).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2021,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021, mit der A.________ aufgefordert wurde, das fehlende angefochtene Urteil bis spätestens 2. November 2021 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
in die daraufhin von A.________ am 31. Oktober 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe, der das angefochtene Urteil (zumindest grösstenteils) beilag,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),
5
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
6
dass diesen Begründungsanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) Genüge getan sein muss,
7
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Oktober 2021 abgelaufen ist, weshalb die erst nachher mit Eingabe vom 31. Oktober 2021 eingereichten Schriftstücke und Erläuterungen für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung unbeachtlich bleiben,
8
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel darlegte, dass Revisionsgründe fehlen, und deshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision des Urteils 5V 19 110 vom 27. März 2020 nicht stattgab,
9
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpfen, da die Beschwerdeführerin bloss ihre eigene Sichtweise wiedergibt und dabei nicht auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts Bezug nimmt,
10
dass damit nicht ansatzweise aufgezeigt ist, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen,
11
dass damit den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht Genüge getan ist,
12
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
13
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1.
15
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2.
17
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
18
3.
19
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
20
Luzern, 9. November 2021
21
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
22
des Schweizerischen Bundesgerichts
23
Der Präsident: Maillard
24
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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