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Informationen zum Dokument  BGer 1C_541/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_541/2021 vom 09.11.2021
 
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1C_541/2021
 
 
Urteil vom 9. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, c/o Friedensrichteramt Wallisellen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Postfach, 8401 Winterthur,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2021
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, (TB210085-O/U/MUL).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ erstattete am 9. März 2021 Strafanzeige gegen B.________, Friedensrichterin beim Friedensrichteramt Wallisellen, wegen vorsätzlichem "Amtsmissbrauch/Machtmissbrauch", vorsätzlicher "Amtswillkür/Fahrlassigkeit" sowie weiteren, von der Staatsanwaltschaft "noch zu vervollständigenden" Straftatbeständen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Sache mit Verfügung vom 30. März 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung.
 
 
2.
 
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 6. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten bestehe. Bezüglich dem erneuten Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verwies sie auf die Begründung in der Verfügung vom 10. Mai 2021, mit welcher ein erstes Gesuch bereits abgewiesen worden war.
 
 
3.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
4.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Die III. Strafkammer legte dar, weshalb sich aus den Akten kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ergab. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Ermächtigung verweigerte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
5.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 BGG). Die vorliegende Beschwerde ist am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht worden. Einem allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte somit keine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift gewährt werden können.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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