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Informationen zum Dokument  BGer 4D_59/2021  Materielle Begründung
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BGer 4D_59/2021 vom 05.11.2021
 
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4D_59/2021
 
 
Urteil vom 5. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. August 2021 (ZK 21 364).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 17. August 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 18. Juni 2021 erhobene Beschwerde nicht ein.
 
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
 
 
2.
 
2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
 
2.2. Das Obergericht des Kantons Bern versandte den angefochtenen Entscheid am 20. August 2021 als Gerichtsurkunde; die Post stellte dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung mit einer Frist bis zum 30. August 2021 zu. Der Beschwerdeführer, welcher der Post einen Auftrag zur Verlängerung der Abholungsfrist erteilt hatte, nahm die Sendung erst am 20. September 2021 am Postschalter in Empfang.
 
Der angefochtene Entscheid gilt unter diesen Umständen am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 30. August 2021, als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 31. August 2021 zu laufen und endete am 29. September 2021 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, vermochte den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen).
 
Die erst am 8. Oktober 2021 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers ist somit verspätet, weshalb seine Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
 
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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