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Informationen zum Dokument  BGer 8C_239/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_239/2021 vom 04.11.2021
 
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8C_239/2021
 
 
Urteil vom 4. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Walther.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungs-
 
gerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2021 (VBE.2020.276).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1973, war seit dem 1. März 2011 bei der B.________ AG in C.________ als Bäckereimitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. April 2012 kletterte er auf einen Ofenentlader, um ein eingeklemmtes Blech zu lösen. Als die Anlage weiterfuhr, wurde er mit dem Rumpf darin eingeklemmt, wobei er ein stumpfes Abdominaltrauma mit schweren Verbrennungen an Abdomen, Rücken und Händen sowie eine Durchtrennung des Dünndarms erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und schloss den Fall per 1. Juni 2014 ab. Nach einer Rückfallmeldung vom 24. Oktober 2014 erbrachte die Suva erneut die gesetzlichen Leistungen und tätigte weitere Abklärungen. Gestützt auf ein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine am Universitätsspital Basel (Expertise vom 14. September 2018; nachfolgend: asim-Gutachten) sprach die Suva A.________ ab 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 19. September 2019). Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 erhöhte sie die Invalidenrente unter Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und die Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 %.
2
B.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Februar 2021 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 55 % zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
6
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt am 12. Mai 2021 eine weitere Eingabe einreichen.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
8
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
9
2.
10
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 zugesprochene Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und die Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 25 % bestätigte.
11
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ausführungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Bestimmungen und Grundsätze zur Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 UVV).
12
3.2. Zu ergänzen ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
13
 
4.
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die asim-Gutachter hätten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom der Bauchdecke nach schwerem mechanischem und thermischem Abdominaltrauma und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Im Folgenden sprach sie dem Gutachten Beweiswert zu und führte aus, auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der (bisherigen und) aktuell ausgeübten - aus gesundheitlichen Gründen jedoch ungeeigneten - Tätigkeit als Bäcker sowie die Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten könne abgestellt werden.
14
4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weil diese trotz widersprüchlichem asim-Gutachten keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen habe.
15
4.2.1. Ins Leere zielt diesbezüglich zunächst die Rüge, die Vorinstanz habe hinsichtlich des Beweiswerts des asim-Gutachtens ohne eigene Abklärungen auf die entsprechende "Einschätzung der IV-Stelle" abgestellt (vgl. hinsichtlich der fehlenden Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Das kantonale Gericht verwies zwar darauf, dem asim-Gutachten bereits mit Urteil VBE.2019.393 vom 18. Februar 2020 betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung vollen Beweiswert zuerkannt zu haben, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2020 vom 6. August 2020 bestätigt habe. Im Weiteren erwog die Vorinstanz jedoch zu Recht, sämtliche von den Gutachtern gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien unbestrittenermassen auf den Unfall vom 18. April 2012 zurückzuführen. Ferner seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Gutachten für die unfallversicherungsrechtlichen Fragen nicht zum Beweis tauge, zumal die asim-Gutachter auch den ergänzenden Fragekatalog der Suva berücksichtigt hätten. Entgegen dem Beschwerdeführer berief sich das kantonale Gericht somit nicht darauf, hinsichtlich des Beweiswerts des asim-Gutachtens an sein früheres Urteil gebunden zu sein.
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4.2.2. Nicht stichhaltig sind sodann die verschiedenen Rügen, wonach die Vorinstanz das Tätigkeitsprofil respektive das "Persönlichkeitsprofil" des Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten nur ungenügend abgeklärt habe. Dass dieser bei der B.________ AG nicht mehr in der Bäckerei, sondern in der Konditorei arbeitet, ist der Suva nicht entgangen. Das kantonale Gericht hielt zwar fest, der Beschwerdeführer arbeite auch aktuell in der bisherigen Tätigkeit als Bäcker. Daraus vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wies die Vorinstanz diesbezüglich doch darauf hin, es handle sich um die bisherige, aus gesundheitlichen Gründen ungeeignete Tätigkeit. Entgegen dem Beschwerdeführer ging PD Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, im viszeralchirurgischen Teilgutachten auch nicht davon aus, die Tätigkeit bei der B.________ AG im Bereich der Konditorei sei angepasst; vielmehr merkte der Gutachter an, die Arbeitgeberin gewährleiste die Einhaltung des Belastungsprofils nicht. Das gutachterlich festgelegte Belastungsprofil (keine Trigger für die posttraumatische Belastungsstörung, keine Arbeiten an schweren Maschinen oder solchen mit Hitzeentwicklung, keine Tätigkeiten mit vermehrtem Schwitzen, mechanischem Druck auf den Bauch, Reibung von Kleidung am Abdomen sowie körperlich schwere Tätigkeiten; mittelschwere Tätigkeiten sind nur intermittierend möglich, volle Arbeitstage sind nicht geeignet) und damit die zumutbaren Verweistätigkeiten erscheinen sodann ohne Weiteres als nachvollziehbar.
17
Wie in der Beschwerde geltend gemacht, postulierte PD Dr. med. D.________ in angepassten Tätigkeiten zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, was isoliert betrachtet der psychiatrischen wie auch der gesamtgutachterlichen Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit zu widersprechen scheint. An verschiedenen Stellen hob der viszeralchirurgische Gutachter allerdings hervor, aufgrund der belastungsassoziierten Beschwerden sollte insbesondere die körperliche Arbeit auf vier Stunden täglich begrenzt werden. Daraus erhellt, dass der Gutachter bei der von ihm genannten 50%igen Einschränkung nicht eine zeitliche Limitierung in angepassten Tätigkeiten per se, sondern eine Limitierung der körperlichen Belastung im Blick hatte. Dies ergibt sich auch aus der Konsensbeurteilung, nach welcher aus somatischer Sicht vor allem die qualitativen Belastungslimiten gut begründbar seien, während bei der zeitlichen Limitierung des Pensums auf 70 % die psychiatrische Sicht im Vordergrund stehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Konsensbeurteilung einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nach dem Gesagten als schlüssig.
18
4.2.3. Unbehelflich sind schliesslich die Beanstandungen hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eigene laienhafte medizinische Schlussfolgerungen an die Stelle der fachärztlichen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zu setzen. Dies vermag keine konkreten Indizien (vgl. E. 3.2) gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu begründen.
19
4.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem asim-Gutachten vollen Beweiswert zuerkannte und auf die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 70 % abstellte. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bundesrechtskonform davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4).
20
5.
21
In erwerblicher Hinsicht ist allein die Höhe des von der Vorinstanz bestätigten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn auf der Seite des Invalideneinkommens streitig (vgl. zum Rügeprinzip E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren.
22
 
5.1.
 
5.1.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 146 V 16 E. 4.1; 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweis). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1; 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
23
5.1.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).
24
5.2. Das kantonale Gericht legte dar, bereits im genannten Urteil VBE.2019.393 vom 18. Februar 2020 die Voraussetzungen eines Abzuges vom Tabellenlohn verneint zu haben, was vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Ein Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des Umstands, dass ein 70%iges Pensum auf fünf Tage verteilt werden müsse, sei jedoch zulässig, weshalb der von der Suva gewährte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden sei.
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5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Die ungenügende Ausbildung und die mangelnden Sprachkenntnisse sind nicht abzugsrelevant (Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 mit Hinweis). Auch das Alter des im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. Mai 2020 47 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführers rechtfertigt keinen leidensbedingten Abzug. Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2). Die bisher vom Bundesgericht offen gelassene Frage, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteile 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.2 und 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1), braucht hier somit nicht beurteilt zu werden. Hinsichtlich des Beschäftigungsgrads ist sodann von einem zumutbaren Pensum von 70 % auszugehen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Wie bereits von der Suva i m Einspracheentscheid dargelegt, muss die Frage nach einem Abzug vom Tabellenlohn in Fällen, wo ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (vgl. Urteil 8C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2.2.2). Aus der hier massgebenden, vom Bundesamt für Statistik gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierenden standardisierten monatlichen Bruttolöhnen ergibt sich bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % bei Männern ohne Kaderfunktion keine relevante Lohnminderung und damit auch kein Anlass für einen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteile 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der vom kantonalen Gericht bestätigte 5%ige Abzug aufgrund der notwendigen Aufteilung des 70%igen Teilzeitpensums auf fünf Tage pro Woche steht schliesslich im vorinstanzlichen Ermessensspielraum und ist somit nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.3). Entgegen dem Beschwerdeführer vermögen die geltend gemachten Kriterien - soweit überhaupt zutreffend - auch gesamthaft keinen höheren Abzug zu rechtfertigen; von der geltend gemachten Ermessensunterschreitung kann keine Rede sein.
26
6.
27
Was die Integritätsentschädigung anbelangt, legte die Vorinstanz dar, gemäss der beweiswertigen Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. April 2020 betrage der Integritätsschaden angesichts einer Betrachtung der Gesamtfunktionsstörung der Bauchdecke 25 %. Mangels einer eindeutigen ungünstigen individuellen Langzeitprognose und damit mangels der Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens sei eine zusätzliche Integritätsentschädigung aufgrund der psychischen Beschwerden nicht angezeigt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist unbegründet und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
28
 
7.
 
7.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4; Urteil 9C_224/2021 vom 13. Juli 2021 mit Hinweis).
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Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Mai 2021 ergibt die Gegenüberstellung der Ausgaben mit den Einnahmen unter Berücksichtigung eines Grundbetrags für eine Familie mit drei Kindern einen monatlichen Überschuss von Fr. 175.-. Ausweislich der mit dieser Eingabe eingereichten Steuererklärung vom 28. Mai 2020 hat der volljährige Sohn die Ausbildung indes am 1. August 2021 abgeschlossen, womit der monatliche Grundbetrag um Fr. 600.- zu reduzieren ist. Unter Ausserachtlassung der ferner geltend gemachten Beiträge an die Krankenkassen-Zusatzversicherungen (vgl. Urteil 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 5.2), der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Urteil 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.3.3) sowie der Pianomiete von Fr. 83.- resultiert ein monatlicher Einnahmenüberschuss von rund Fr. 407.-, welcher dem Beschwerdeführer erlaubt, die Verfahrenskosten innert absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; Urteil 9C_640/2020 vom 18. Januar 2021 E. 4.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) ist mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
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7.2. Die Gerichtskosten werden daher dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
31
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. November 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Walther
 
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