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Informationen zum Dokument  BGer 5A_913/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_913/2021 vom 04.11.2021
 
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5A_913/2021
 
 
Urteil vom 4. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Ober land Ost,
 
Schloss 11, 3800 Interlaken.
 
Gegenstand
 
Einweisung zur stationären Begutachtung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Oktober 2021 (KES 21 794).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde am 15. September 2021 ärztlich in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 wies ihn die KESB Oberland Ost zur stationären Begutachtung in die betreffende Klinik ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 nicht ein. Mit direkt auf dem Entscheid angebrachten Ausführungen wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Auf der Eingabe fehlt soweit ersichtlich eine Unterschrift des Beschwerdeführers. Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.
3
2.
4
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass das Gutachten zwischenzeitlich am 15. Oktober 2021 erstattet worden sei und der Beschwerdeführer somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr habe. Zwar müsse er aufgrund der weiterbestehenden ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vorerst noch in der Klinik bleiben, aber diese Unterbringung sei nicht Gegenstand der Beschwerde bzw. jedenfalls wäre am 14. Oktober 2021 die diesbezügliche Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen.
6
3.
7
Auf diese Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinerlei Bezug, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
8
4.
9
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3.
15
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 4. November 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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