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Informationen zum Dokument  BGer 2C_682/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_682/2021 vom 03.11.2021
 
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2C_682/2021
 
 
Urteil vom 3. November 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
3. C.A.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Müller,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 9. August 2021 (100.2020.235U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ (geb. 1978) und ihre beiden Töchter aus erster Ehe, B.A.________ (geb. 2000) und C.A.________ (geb. 2002), sind serbische Staatsangehörige. A.A.________ heiratete am 18. Dezember 2017 den hier aufenthaltsberechtigten kroatischen Staatsbürger D.________, worauf ihr und ihren Töchtern eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Gatten bzw. dem Stiefvater und der Mutter erteilt wurde (Gültigkeit bis 29. April 2023). Im Mai/Juli 2018 trennten sich die Eheleute; am 16. März 2021 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
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B.
 
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) widerrief am 2. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A.A.________ und ihren Kindern. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Mai 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. August 2021). Die kantonalen Behörden wiesen jeweils auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab.
2
 
C.
 
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ beantragen vor Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht zu widerrufen bzw. ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sie seien dementsprechend nicht wegzuweisen; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihnen in den kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Den gleichen Antrag stellen sie im vorliegenden Verfahren.
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Am 14. September 2021 wurden die kantonalen Akten eingeholt. Am 9. September 2021 legte das präsidierende Abteilungsmitglied der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.1).
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1.2.
 
1.2.1. Die Beschwerdeführerinnen können sich nicht in vertretbarer Weise auf einen Rechtsanspruch in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA [SR 0.142.112.681]) berufen: Zwar erfordert die Familiennachzugsregelung in Art. 3 Anhang I FZA nicht, dass die Ehegatten zusammen leben (Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 Rs. 267/83,
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1.2.2. Anders verhält es sich für die Beschwerdeführerin 1 mit der Aufenthaltsregelung nach Auflösung der Ehe im Rahmen von Art. 50 AIG: Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 2 FZA auch dann anwendbar, wenn der EU-angehörige (Ex-) Ehegatte - wie hier - keine Niederlassungs-, sondern nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt und er sich weiterhin in der Schweiz aufhält. Die Anwendung von Art. 2 FZA (in Verbindung mit Art. 50 AIG) auf Fälle, bei denen sich Ehegatten aus Drittstaaten von ihrem EU-angehörigen Ehegatten bzw. ihrer Ehegattin mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA getrennt haben, rechtfertigt sich, weil die landesrechtlichen Ansprüche von Art. 50 AIG solche bilden, welche aus dem früheren Ehe- und Familienleben abgeleitet werden und insofern noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug haben, aufgrund dessen der Aufenthalt ursprünglich bewilligt wurde (BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 10 f.). Soweit ersichtlich hält sich der kroatische (Ex-) Ehegatte nach wie vor in der Schweiz auf, weshalb die Beschwerdeführerin 1 sich in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 50 AIG (i.V.m. Art. 2 FZA) berufen kann. Dies gilt nicht für die beiden Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3), welche über 18 Jahre alt sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 AIG), weshalb Art. 50 AIG auf sie keine Anwendung (mehr) findet.
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1.2.3. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich darauf, dass bei ihnen ein allgemeiner Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliege, was die Vorinstanz verkannt habe. Sie erheben in diesem Zusammenhang eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Bei der Bewilligung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefall) geht es um eine
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1.3.
 
1.3.1. Zusammengefasst ergibt sich: Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben keinen vertretbar geltend gemachten Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung; auf ihre Eingabe ist weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über den erforderlichen potentiellen Bewilligungsanspruch (Art. 50 AIG). Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG steht ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb nicht entgegen. Da insofern auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1 und 100 Abs. 1 BGG) gegeben sind, ist mit folgender Präzisierung auf diese einzutreten:
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1.3.2. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es genügt nicht, lediglich einzelne Elemente aufzugreifen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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1.3.3. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung weitgehend appellatorisch, d.h. sie wiederholt ihre Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich in gezielter Vertiefung mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form sachbezogen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sind. Dies genügt zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Auf die in diesem Sinn ungenügend begründeten Darlegungen wird nicht weiter eingegangen.
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2.
 
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanzen hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 170 f.). Dem ist nicht so:
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2.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 109; 144 II 427 E. 3.1 S. 434 f.; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vornherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f. mit Hinweisen; 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, dass das Sachgericht relativ einfach beibringbare minimale Sachbeweise dafür verlangt und voraussetzt, dass der Standpunkt des Betroffenen einigermassen glaubhaft erscheint, bevor es im Rahmen der Untersuchungsmaxime Zeugen, Auskunftspersonen oder die betroffene Person und deren Angehörige befragt (Urteile 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1.2 und 2C_81/2011 vom 1. September 2011 E. 3.7).
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2.2. Das die Beschwerdeführerin 1 vom Vorwurf des Vergehens gegen das AIG freisprechende Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2021, welches sich zu Unrecht nicht in den Akten befunden habe und zu dem die Beschwerdeführerin 1 sich nicht habe äussern können, war nicht entscheidrelevant. Die Vorinstanz hat nicht darauf abgestellt und überdies festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 hier nicht straffällig geworden ist (vgl. E. 2 u. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführerin 1 wurde nicht vorgeworfen, dass sie die eheliche Beziehung nicht gelebt oder in missbräuchlicher Art und Weise angerufen hätte; es erübrigte sich deshalb, die von ihr hierzu angerufenen Zeugen anzuhören und zu befragen (Trauzeuge, ehemaliger Gatte usw.). Die Beschwerdeführerin 1 hat sich umfassend schriftlich in das Verfahren einbringen können; eine mündliche Anhörung, auf die grundsätzlich kein verfassungsmässiger Anspruch besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2.1), erübrigte sich; auch der persönliche Eindruck von ihrem ehemaligen Gatten hätte an der Sachverhaltsfeststellung nichts zu ändern vermocht, nachdem die Vorinstanz nicht auf dessen Aussagen im Strafverfahren abgestellt hat. Die Umstände, welche zur Trennung und zur Scheidung geführt haben, liessen sich willkürfrei den Akten entnehmen, soweit sie (überhaupt) entscheidwesentlich sein konnten. Den Beweisanträgen und jenen um Beizug der ausländerrechtlichen Akten des ehemaligen Gatten ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu entsprechen.
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3.
 
Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe - wie etwa eheliche Gewalt - einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b). Dies kann auch der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; [nachehelicher Härtefall]). Hat sich die ausländische Person nur für kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme wieder im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).
15
 
4.
 
Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 AIG zutreffend wieder; es kann darauf verwiesen werden.
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4.1.
 
4.1.1. Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben worden und der Ehewille nach aussen wahrnehmbar dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Irrelevant ist, wie lange die Ehe noch formell fortbestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4).
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4.1.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 hat vom 18. Dezember 2017 bis zum 16. März 2021 gedauert. Der ehemalige Gatte hat erklärt, dass seit Mai 2018 keine Beziehung mehr bestanden habe; auch die Beschwerdeführerin 1 hat dies im Oktober 2018 so bestätigt. Die Vorinstanz hat darauf abgestellt, dass der gemeinsame Haushalt spätestens am 15. Juli 2018 aufgelöst worden sei, nachdem die Ehegatten dies im Verfahren um Eheungültigkeit so vereinbart hatten. Dies ist nicht willkürlich, sondern entspricht der Aktenlage. Die Ehegemeinschaft bestand somit vom 18. Dezember 2017 bis zum 15. Juli 2018 und damit deutlich weniger lang als die erforderlichen drei Jahre. Hieran ändert nichts, dass der ehemalige Gatte der Beschwerdeführerin 1 ihr später noch gewisse Gegenstände aushändigen musste. Fehlt es an der erforderlichen Dauer der Anwesenheit, genügt auch eine überdurchschnittliche Integration nicht, um einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG begründen zu können: Die beiden Bedingungen gelten kumulativ (BGE 136 II 113 3.3.3 S. 119; Urteil 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1).
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4.2.
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, seitens des ehemaligen Gatten Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein: Dieser habe sie be- und ausgenutzt; er habe mehrfach gedroht, sie aus der Schweiz "hinauszuschmeissen"; er habe sie unter Druck gesetzt, damit sie ihm ihren Lohn abgebe. Sie habe für ihren ehemaligen Gatten in der Heimat alles hinter sich gelassen und verloren; dieser habe plötzlich sein Verhalten geändert und übermässig Alkohol konsumiert, was zur Krise, Trennung und Scheidung geführt habe. Dieses Verhalten sei relevanter ehelicher Gewalt gleichzusetzen.
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4.2.2. Die Vorinstanz durfte dies anders sehen: Die häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss von einer gewissen Dauer, Konstanz und Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; Urteil 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.1); die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung muss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden gerügt wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2).
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4.2.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Gatten enttäuscht ist und sie sich hier integriert fühlt, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass keine hinreichende Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung glaubhaft gemacht sei. Die von ihr geschilderte erniedrigende Behandlung wiegt nicht derart schwer, dass sie objektiv in ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit beeinträchtigt wäre. Sie fühlt sich zwar vom Gatten hintergangen bzw. im Stich gelassen, dabei handelt es sich aber in erster Linie - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - um eine unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung der ehelichen Beziehung, die nicht genügt, um annehmen zu können, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, auch wenn die Beschwerdeführerin 1 sich hier um eine rasche Integration bemüht hat (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
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4.2.4. Die Beschwerdeführerin 1 befindet sich erst seit September 2017 in der Schweiz; zwar hat sie hier allenfalls inzwischen soziale Kontakte geknüpft, es kann aber nicht gesagt werden, dass diese die Beziehungen zur Heimat überlagern würden: Sie ist in Serbien sozialisiert worden und mit der dortigen Sprache, den Gebräuchen und den Verhältnissen nach wie vor vertraut. Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme waren zeitlich beschränkt. Mit den hier gemachten Erfahrungen im Gastrobereich kann sie sich auch eine Existenz in der Heimat aufbauen. Der bloss Umstand, dass die Lebensbedingungen und die Wirtschaftslage hier allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen.
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4.3. Die Auffassung der kantonalen Behörden, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos zu gelten hatten, ist ihrerseits nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist: Eine nicht bedürftige Partei hätte sich vernünftigerweise nicht zu einem Prozess entschlossen; die Gewinnaussichten waren deutlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
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5.
 
5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt damit kein Bundesrecht; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 1.3). Dies kann im Verfahren nach Art. 109 BGG unter ergänzendem Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil geschehen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (vgl. vorstehende E. 1.2.3).
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5.2. Da die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatte, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind damit solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab entschieden wurde, was es den Beschwerdeführerinnen allenfalls noch erlaubt hätte, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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