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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1106/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1106/2021 vom 02.11.2021
 
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6B_1106/2021
 
 
Urteil vom 2. November 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Entziehung von Minderjährigen, Verletzung des Schriftgeheimnisses); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. August 2021 (BKBES.2021.130).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz trat am 26. August 2021 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3.
 
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist und sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen durfte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Ebenso wenig befasst er sich rechtsgenüglich mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht aussprechen kann. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid und der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Die beantragte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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