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Informationen zum Dokument  BGer 5A_889/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_889/2021 vom 28.10.2021
 
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5A_889/2021
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dr. med. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 4. Oktober 2021 (IV 2021 23).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ musste seit Januar 2016 mehrfach fürsorgerisch untergebracht werden. Vorliegend geht es um die von Dr. med. B.________ am 25. September 2021 angeordnete Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 ab. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3
2.
4
Die Beschwerde besteht lediglich aus der Aussage, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein und die Sache an das Bundesgericht weiterziehen zu wollen. Dies ist ungenügend. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand sowie zum selbst- und drittgefährdenden Verhalten, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das Gutachten und die klinischen Berichte ausführlich geäussert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden sein könnte.
5
3.
6
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7
4.
8
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
10
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2.
12
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3.
14
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.
15
Lausanne, 28. Oktober 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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