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Informationen zum Dokument  BGer 4A_467/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_467/2021 vom 28.10.2021
 
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4A_467/2021
 
 
Verfügung vom 28. Oktober 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ B.V.,
 
vertreten durch Advokaten Dr. Reto Vonzun und
 
Benjamin Suter,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesellschaftsrecht; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. März 2021 (400 20 192 dig).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ihre Beschwerde vom 14. September 2021 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2021 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1-3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 27. Oktober 2021 (act. 15).
 
Lausanne, 28. Oktober 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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