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Informationen zum Dokument  BGer 8C_726/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_726/2019 vom 27.10.2021
 
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8C_726/2019
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. August 2019 (720 19 119 / 201).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 hatte die IV-Stelle Basel-Landschaft der 1981 geborenen A.________ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hob sie die laufende Rente mit Verfügung vom 13. Februar 2004 auf, was mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 bestätigt wurde. Ein erstes Neuanmeldegesuch vom 8. Oktober 2010 wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Oktober 2011 ab.
1
A.b. Am 19. Mai 2017 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Depressionen, Nervosität, innere Unruhe sowie Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des PD Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 23. Februar 2018 und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. März 2019 ab.
2
B.
3
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 22. August 2019 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liess A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens und erneuter Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des bei der IV-Stelle hängigen Wiedererwägungsverfahrens ersuchen.
6
Die IV-Stelle schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigte den Eingang des Wiedererwägungsgesuchs, stellte jedoch in Aussicht, diesbezüglich bis zu einem bundesgerichtlichen Urteil nichts zu unternehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.
7
Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 liess A.________ um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 22. August 2019 ersuchen.
8
D.
9
Das Bundesgericht sistierte das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar 2020 bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das bei diesem anhängig gemachte Revisionsverfahren.
10
Am 17. Juni 2020 reichte die Rechtsvertreterin von A.________ ihre Honorarnote ein und ersuchte um einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht wies das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2020 ab.
11
E.
12
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 27. August 2020 wies das Kantonsgericht das Revisionsgesuch ab.
13
 
Erwägungen:
 
1.
14
Die Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 7. Februar 2020 kann aufgehoben werden, nachdem die Vorinstanz am 27. August 2020 über das Revisionsgesuch gegen ihr Urteil vom 22. August 2019 entschieden hat.
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2.
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
17
 
3.
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
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3.2. Die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte medizinische Stellungnahme des Dr. med. C.________, Allgemeinmedizin FMH und Psychosomatik SAPPM, und der D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 23. Oktober 2019 stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsurteil und kann als echtes Novum vom Bundesgericht daher nicht berücksichtigt werden.
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4.
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 - einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
20
4.2. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
21
 
5.
 
5.1. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer für eine Rentenzusprache bei Neuanmeldung erforderlichen anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - so das kantonale Gericht - sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit 80 % und vermöge keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen. Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des PD Dr. med. B.________ vom 23. Februar 2018, dem sie vollen Beweiswert zumass. Sie zeigte auf, dass namentlich die medizinische Stellungnahme des Dr. med. C.________ und der D.________ vom 19. September 2018, zu der PD Dr. med. B.________ am 3. Dezember 2018 Stellung genommen habe, keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 23. Februar 2018 zu begründen vermöge.
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5.2. Die vorinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die bereits im vorangehenden Verfahren aufliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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5.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen - jedenfalls soweit sie sich nicht auf den novenrechtlich unzulässigen Bericht des Dr. med. C.________ und der D.________ vom 23. Oktober 2019 (vgl. E. 3 hiervor) stützen - keine offensichtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils auf, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen beschränken.
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5.3.1. Mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) voller Beweiswert zuerkannt werden darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Solche vermag die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht aufzuzeigen. Ein Administrativgutachten ist denn auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5; Urteil 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 3.1). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgehen sollten, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan.
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5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die fachliche Eignung des PD Dr. med. B.________ in Zweifel zieht, bestreitet sie nicht, dass es sich beim Administrativgutachter um einen Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene handelt. Damit ist er entgegen ihren Ausführungen fachlich genügend ausgebildet, um ein psychiatrisches Gutachten über sie zu erstellen und in diesem Rahmen auch die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (vgl. Urteil 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5; JACQUES OLIVIER PIGUET, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 40 zu Art. 44 ATSG; MASSIMO ALIOTTA, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 29 zu Art. 44 ATSG).
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5.3.3. Unzutreffend ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen auseinandergesetzt. Wie die Vorinstanz aufzeigte, legte PD Dr. med. B.________ bereits im Gutachten vom 23. Februar 2018 und insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 ausführlich dar, weshalb er an sämtlichen seiner von den behandelnden Fachpersonen divergierenden Beurteilungen festhalte. Insbesondere führte er nachvollziehbar aus, weshalb seines Erachtens entgegen der Meinung der behandelnden Psychologin die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine histrionische Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend erfüllt seien. Bei der Diskussion dieser Kriterien wertete der Gutachter namentlich die Pflege und Sorge um das äussere Erscheinungsbild als sich in der Bandbreite der gesellschaftlichen Norm bewegend und - entgegen den behandelnden Berichterstatter - nicht als Ausdruck eines pathologischen Geschehens. Da der Frage nach dem äusseren Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin indessen letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommt, durfte die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von diesbezüglichen Weiterungen absehen ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen.
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5.4. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf die eventualiter beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
28
6.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
30
7.
31
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Oktober 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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