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Informationen zum Dokument  BGer 5D_184/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_184/2021 vom 27.10.2021
 
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5D_184/2021
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. September 2021 (410 21 193).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 6. September 2021 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Gesuch der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 800.30 nebst Zins und Mahnspesen (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft) ab.
 
Am 10. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 13. September 2021 setzte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Frist an zur Mitteilung, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Sollte sie an der Beschwerde festhalten, setzte es ihr zugleich Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- an. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss. Mit Entscheid vom 16. September 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels konkreten Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
 
Am 6. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie wendet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts, die Verfügung vom 13. September 2021 und den Entscheid vom 16. September 2021. Das Bundesgericht hat die Akten des Kantonsgerichts beigezogen.
 
2.
 
Die Beschwerde ist mit "i.A. C.________" unterzeichnet. Im Internet-Handelsregisterauszug ist keine Person dieses Namens verzeichnet, die für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt wäre. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.
 
3.
 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Nicht angefochten werden kann der Entscheid des Zivilkreisgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Ob die Verfügung vom 13. September 2021 beim Bundesgericht anfechtbar ist (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG), kann angesichts des Nachfolgenden offen bleiben.
 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit der Verfügung und dem Entscheid des Kantonsgerichts in keiner Weise auseinander und sie legt nicht dar, inwieweit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
4.
 
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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