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Informationen zum Dokument  BGer 9C_540/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_540/2021 vom 26.10.2021
 
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9C_540/2021
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Progrès Versicherungen AG,
 
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8000 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2021 (730 21 114 / 233).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass das kantonale Gericht insbesondere feststellte, die strittige Forderung in der Höhe von Fr. 943.90 [recte: Fr. 943.95] mit Referenznummer 2'411'754/ACKS sei in der Schuldner-Information vom 29. März 2021 angegeben; darüber sei am 29. Januar 2013 ein Verlustschein Nr. 21301127 ausgestellt worden,
3
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
4
dass die Beschwerde zudem keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
5
dass sie damit insgesamt den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1.
8
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2.
10
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3.
12
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 26. Oktober 2021
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Parrino
17
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
18
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