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Informationen zum Dokument  BGer 9C_514/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_514/2021 vom 21.10.2021
 
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9C_514/2021
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021 (IV.2020.00525).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. September 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
3
dass die Eingabe vom 14. September 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
4
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach nicht von einem anspruchserheblich veränderten somatischen oder psychischen Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 30. Oktober 2017 auszugehen sei und deshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege,
5
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (sowie an dem der Verfügung vom 30. Oktober 2017 zugrunde gelegenen Gutachten vom 15. Februar 2017) zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1.
8
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2.
10
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3.
12
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 21. Oktober 2021
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Parrino
17
Der Gerichtsschreiber: Williner
18
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