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Informationen zum Dokument  BGer 1F_33/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_33/2021 vom 21.10.2021
 
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1F_33/2021
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Route de Chavannes 31, Postfach, 1001 Lausanne,
 
Bundesstrafgericht, Strafkammer,
 
Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona,
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
 
Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
 
Bundesgerichts vom 30. August 2021 (1B_456/2021).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Bundesanwaltschaft führt seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. September 2016 die Liegenschaft an der X.________strasse "..." in Küsnacht der von B.________ kontrollierten A.________ AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO.
 
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte B.________ mit Urteil vom 23. April 2021 wegen qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und betrügerischen Konkurses und verfügte die Einziehung der Liegenschaft der A.________ AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses.
 
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beschlagnahmte mit Beschluss vom 10. Juni 2021 die von der C.________ AG an die A.________ AG zu bezahlenden Mietzinse und verpflichtete die C.________ AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A.________ AG bei der Bank D.________ sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihr und der A.________ AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse. Dagegen erhob die A.________ AG am 19. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
 
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts führte mit Beschluss vom 20. Juli 2021 aus, dass der Beschluss vom 10. Juni 2021 der C.________ AG nicht sofort habe zugestellt werden können und die vom Gericht angesetzte Frist deshalb nicht eingehalten worden sei. Sie beschlagnahmte deshalb mit dem erneuten Beschluss die von der C.________ AG bzw. der E.________ AG an die A.________ AG zu bezahlenden Mietzinse und verpflichtete die C.________ AG resp. die E.________ AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A.________ AG bei der Bank D.________ sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A.________ AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse. Die A.________ AG erhob am 25. Juli 2021 gegen den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2021 erneut Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
 
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 28. Juli 2021 auf die Beschwerde vom 19. Juni 2021 nicht ein. Die A.________ AG erhob dagegen mit Eingabe vom 1. August 2021 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_419/2021 vom 13. August 2021 nicht eintrat.
 
Mit einem weiteren Beschluss vom 28. Juli 2021 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch auf die Beschwerde vom 25. Juli 2021 nicht ein. Dagegen erhob die A.________ AG mit Eigabe vom 28. August 2021 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG mit Urteil 1B_456/2021 vom 30. August 2021 nicht eintrat.
 
2.
 
Die A.________ AG ersucht das Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 um Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_456/2021 vom 30. August 2021 und ev. um Annullierung oder Stundung der mit dem bundesgerichtlichen Urteil auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.--.
 
Die Entscheide des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Die Eingabe vom 6. Oktober 2021 ist somit als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_456/2021 vom 30. August 2021 entgegenzunehmen.
 
3.
 
Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2021 keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) geltend. Mit ihren Ausführungen vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte. Die Gesuchstellerin beanstandet vielmehr das Vorgehen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Solche Rügen sind im Revisionsverfahren nicht mehr zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist somit ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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