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Informationen zum Dokument  BGer 5A_861/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_861/2021 vom 20.10.2021
 
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5A_861/2021
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Schuler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Erbteilung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. September 2021 (BZ 2021 64).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 20. Januar 2017 reichte B.________ beim Kantonsgericht Zug gegen A.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ eine Erbteilungsklage ein mit den Begehren um Feststellung und Teilung des Nachlasses. Mit Entscheid vom 11. August 2021 schrieb das Kantonsgericht die Klage zufolge Vergleiches ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- dem Nachlass.
1
Dagegen wandte sich A.________ mit einer als "Rüge" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug, wobei er festhielt, er "werde im Namen der Mehrheit der Erbgemeinschaft, wo rechtsverdrehende Unwahrheiten beinhalten nicht hinnehmen". Diese Eingabe nahm das Obergericht als Beschwerde entgegen und trat mit Verfügung vom 16. September 2021 darauf nicht ein.
2
Dagegen wendet sich A.________ mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag: "Ich werde zur Präsidialverfügung wo nichts sachliches darstellt, zu den Schreiben (BelNr2) und (BelNr3) hinnehmen" und hält zur Begründung fest: "Es kann ja nicht sein, dass eine Minderheit über eine Erbschaft zusammen mit der Zuger Justiz. (BelNr4) Sollte innert 30 Tage keine sachliche Antwort kommen, so wir dieser Fall über die Weltwoche bekannt werden usw (BelN.5) "
3
 
Erwägungen:
 
1.
4
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Erbteilungsangelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, kann im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, Anfechtungsgegenstand sein (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
5
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
6
2.
7
Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Es wird kein Rechtsbegehren in der Sache gestellt, welches zum Dispositiv erhoben werden könnte, und es wird auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
8
3.
9
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
14
3.
15
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 20. Oktober 2021
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Herrmann
20
Der Gerichtsschreiber: Möckli
21
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