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Informationen zum Dokument  BGer 8C_382/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_382/2021 vom 19.10.2021
 
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8C_382/2021
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2021 (UV.2020.00113).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1965, ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete seit September 1993 in der B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Verkehrsunfall erlitt A.________ am 22. Juni 1995 unter anderem eine Oberschenkeltrümmerfraktur rechts. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Die Invalidenversicherung sprach A.________ am 19. März 1997 eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit zu, welche er mit dem Erwerb des Handelsdiploms abschloss. Für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 15 % sowie mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu (Verfügung vom 15. Juli 1998).
2
Am 2. Mai 2000 trat A.________ eine neue Arbeitsstelle als CNC-Mechaniker in der Firma C.________ an. In der Folge passte die Suva die Invalidenrente revisionsweise mit Wirkung ab 1. Januar 2002 an die tiefere unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 15 % an (Verfügung vom 20. Dezember 2001). Daran hielt sie in weiteren Revisionsverfahren fest.
3
Im Rahmen einer rückfallweisen Anmeldung von zunehmenden Schmerzen im rechten Knie mit Arbeitsunfähgkeit ab 5. September 2018 erbrachte die Suva wiederum die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. März 2020, erhöhte die Suva die Integritätsentschädigung auf 20 % und die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2019 auf eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 22 %.
4
B.
5
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 6. April 2021).
6
C.
7
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine "Unfallversicherungsrente in vollem Umfang zuzusprechen". Eventualiter sei die Sache "an die Vorinstanzen" zurückzuweisen zur Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens zur Frage des Grades der Erwerbsunfähigkeit.
8
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
9
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
11
2.
12
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei gegebener Aktenlage einen höheren Rentenanspruch als die von der Suva mit Wirkung ab 1. Mai 2019 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 18. März 2020 bestätigte Rentenerhöhung auf eine 22%ige unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit ablehnte.
13
2.2. Die zugesprochene Erhöhung der Integritätsentschädigung war bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).
14
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 145 V 141 E. 7.3.1, 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Wiedergabe der Praxis zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4).
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3.2. Zu wiederholen ist schliesslich, dass Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteile 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4; 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 2.3).
16
 
4.
 
4.1. In zeitlicher Hinsicht bildet der Erlass des Einspracheentscheides vom 18. März 2020 die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6; je mit Hinweis; Urteil 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1). Mit Blick auf diese Ausgangslage stellte das kantonale Gericht das Erreichen des medizinischen Endzustandes per 21. Februar 2019 fest. Dementsprechend sei auf die kreisärztliche Leistungsfähigkeitsbeurteilung der Dr. med. D.________, vom 29. Januar 2019 abzustellen und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten. Folglich sei der Beschwerdeführer seit Abschluss des Rückfalls per Februar 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Massgabe des kreisärztlichen Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig. Basierend auf dem im Übrigen unbeanstandeten Einkommensvergleich resultiere daraus mit Wirkung ab 1. Mai 2019 der von der Suva verfügte Rentenanspruch aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 22 %.
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4.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, bei bundesrechtskonformer Würdigung der Berichte der Klinik E.________ vom 26. November 2019, des Dr. med. F.________, vom 28. Mai 2020 und der Kreisärztin Dr. med. D.________ vom 11. August 2020 bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen medizinischen Einschätzungen vom 29. Januar 2019. Eine externe Begutachtung nach Art. 44 ATSG in Bezug auf die Feststellung der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. März 2020 massgebenden unfallbedingten Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sei daher unerlässlich.
18
5.
19
5.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung der in zeitlicher Hinsicht massgebenden medizinischen Aktenlage (vgl. E. 4.1 hievor) zutreffend erkannt, dass der Bericht der Klinik E.________ vom 26. November 2019 an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2019 nichts ändert. Insbesondere hat das kantonale Gericht gestützt auf den Vergleich dieser beiden medizinischen Einschätzungen sowohl den zwischenzeitlichen Eintritt einer relevanten befundmässigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes als auch eine zusätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens gegenüber der Beurteilung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 verneint. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nachgereichten Bericht des Dr. med. F.________ vom 28. Mai 2020 brachte die Suva mit der Beschwerdeantwort die ärztliche Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 11. August 2020 ins Verfahren ein. Während die behandelnden Ärzte der Klinik E.________ bei der Verlaufskontrolle vom 26. November 2019 gegenüber den Untersuchungsergebnissen der Dr. med. D.________ vom 29. Januar 2019 sogar eine verbesserte Beweglichkeit des rechten Kniegelenks (F/E 130/0/0° gegenüber F/E 110/5/0°) feststellten, lag der von Dr. med. F.________ im Mai 2020 gemessene Bewegungsumfang (F/E 100/5/0°) nur geringfügig unterhalb des Wertes vom Januar 2019. Schwankungen des Bewegungsumfanges in vergleichbarem Ausmass waren am rechten Kniegelenk laut angefochtenem Urteil bereits vor der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 aktenkundig gemessen worden. Angesichts dieser Verhältnisse verneinte das kantonale Gericht bundesrechtskonform eine relevante Befundänderung zwischen dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 18. März 2020.
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5.2. Auch in Bezug auf das dem Beschwerdeführer trotz seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen zumutbare Leistungsvermögen stellte die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der Dr. med. D.________ vom 29. Januar 2019 ab. Der Beschwerdeführer verlor die zuletzt unter Ausschöpfung seiner medizinischen Leistungsfähigkeit nur noch mit einem zeitlich reduzierten Pensum von 50 % bewältigte angestammte Tätigkeit als Dreher Ende Januar 2019 per 30. April 2019. Nach Einschätzung der Dr. med. D.________ war dem Beschwerdeführer jedoch eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung ganztags zumutbar. Dabei sollte es sich laut kreisärztlichem Untersuchungsbericht um eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln, ohne in kniender oder hockender Position zu verrichtende Tätigkeitsanteile, mit leichter bis mittelschwerer Gewichtsbelastung (bis 15 kg), ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne repetitives Heben oder Tragen von über 5 kg schweren Gewichten sowie mit nur maximal selten erforderlichem Treppensteigen ohne Gewichtsbelastung.
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5.3. Sinngemäss wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einen Teil seiner bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt der Rentenrevision Bundesrecht verletzt hätte.
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5.3.1. Soweit er geltend macht, auf die kreisärztliche Beurteilung vom 29. Januar 2019 sei nicht abzustellen, weil sie nicht beweistauglich sei, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Wie dargelegt (E. 5.1) hat das kantonale Gericht die gesamte medizinische Aktenlage bundesrechtskonform gewürdigt und gestützt darauf zutreffend erkannt, dass auch die Berichte der Klinik E.________ vom 26. November 2019 und des Dr. med. F.________ vom 28. Mai 2020 unter Mitberücksichtigung der Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________ vom 11. August 2020 nichts an der Beweiskraft des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 29. Januar 2019 ändern. Dass sich der bereits mit Verfügung vom 15. Juli 1998 entschädigte unfallbedingte Integritätsschaden, insbesondere die Femoropatellararthrose rechts mit Beugedefizit am rechten Knie, bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 kontinuierlich etwas verschlimmerte, steht fest. Laut Bericht des Dr. med. F.________ entspricht dies auch dem erwarteten klinischen Verlauf. Die Suva hat die dementsprechend ausgewiesene Erhöhung des Integritätsschadens von 15 % auf 20 % gemäss dem insoweit unangefochten gebliebenen Einspracheentscheid vom 18. März 2020 angemessen abgegolten (vgl. Sachverhalt lit. A und E. 2.2).
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5.3.2. Was die unterschiedlich formulierten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Berichte der Klinik E.________ und des Dr. med. F.________ einerseits und der Dr. med. D.________ andererseits anbetrifft, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung entgegen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung zutreffend erkannt, dass sich bei bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage keine auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. D.________ ergeben (vgl. E. 3.2 hievor). Mit Blick auf die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 tatsächlich erhobenen, ausführlich dokumentierten und auch von behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellten Befunde steht mit Dr. med. D.________ fest, dass sich die Formulierung "ohne Möglichkeit, wieder ins normale Erwerbsleben zurückzukehren" ausschliesslich auf die angestammte Tätigkeit als Dreher bzw. eine dementsprechend körperlich belastende Tätigkeit bezog. Gleiches ist aus der Formulierung des Dr. med. F.________ zu schliessen, wonach beim Beschwerdeführer "die Rückkehr in einen körperlichen Beruf mit zusätzlicher Gewichtsbelastung [...] nicht mehr zu erwarten" sei. Weder die behandelnden Ärzte der Klinik E.________ noch Dr. med. F.________ äusserten sich jedoch zum konkreten Leistungsvermögen in einer leidensangepassten Tätigkeit. Insofern vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die zuletzt genannten Berichte nichts an der mit angefochtenem Urteil bestätigten Beweiskraft der kreisärztlichen Leistungsfähigkeitsbeurteilung zu ändern. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete.
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5.4. Bleibt es demnach bei der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit, so steht fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des Einspracheentscheides vom 13. März 2020 hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die darauf basierende Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs keine Einwände erhebt, hat es beim angefochtenen Urteil, womit die Vorinstanz die von der Suva ab 1. Mai 2019 auf eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 22 % angehobene Invalidenrente bestätigte, sein Bewenden.
25
6.
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Zusammenfassend hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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7.
28
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
29
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Oktober 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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