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Informationen zum Dokument  BGer 2C_813/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_813/2021 vom 19.10.2021
 
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2C_813/2021
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau,
 
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
 
Gemeinderat Mettauertal,
 
Hauptstrasse 68, Postfach, 5274 Mettau.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2018; Grundstückbewertung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
 
vom 16. August 2021 (WBE.2021.139).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist seit dem Jahr 1993 Alleineigentümer des Grundstücks Nr. xxx in U.________, heutige Einwohnergemeinde U.________/AG. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 orientierte das Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG) den Steuerpflichtigen dahingehend, dass der Eigenmietwert des Grundstücks von Fr. 15'745.--, wie er seit dem 1. Januar 1999 massgebend gewesen war, auf Fr. 17'949.-- angehoben werde. Das Steueramt stützte sich dabei auf das Dekret (des Grossen Rates des Kantons Aargau) vom 24. November 2015 über die Anpassung der Eigenmietwerte per 1. Januar 2016 (AnpD/AG; SAR 651.140; siehe namentlich Urteile 2C_37/2021 und 2C_38/2021, je vom 3. März 2021). Die Einsprache an das Steueramt, der Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, und zuletzt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Urteil WBE.2021.139 vom 16. August 2021) blieben erfolglos.
 
1.2. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG wurde das letztgenannte Urteil dem Steuerpflichtigen am 19. August 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 unterbreitete der Steuerpflichtige dem Bundesgericht sinngemäss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragte, dass der Eigenmietwert seines Grundstücks auf Fr. 15'487.-- herabgesetzt werde, entsprechend 60 Prozent der Marktmiete. Zudem verlangte er "eine Genugtuung für den finanziellen Schaden in der Höhe von Fr. 15'008.-- für die überhöhten Eigenmietwerte", die er in den vergangenen 20 Jahren bezahlt habe, sowie Fr. 885.-- für entrichtete Gebühren, "Total Fr. 15'893.--".
 
1.3. Da die Eingabe den formellen Anforderungen, wie sie aus Art. 42 BGG hervorgehen, mutmasslich nicht genügte, forderte das Bundesgericht den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 auf, einerseits bekanntzugeben, welcher Entscheid angefochten werde, und anderseits eine spezifische Begründung nachzureichen, dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdefrist überhaupt noch laufe. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 reichte der Steuerpflichtige eine ergänzte Beschwerdebegründung nach und legte er verschiedene Schriftstücke bei. Daraus geht hervor, dass der Steuerpflichtige das Urteil WBE.2021.139 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2021 (vorne E. 1.1) anzufechten wünscht.
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
 
2.
 
2.1. An das Bundesgericht gerichtete fristgebundene Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt im vorliegenden Fall der üblichen 30-tägigen Frist, gerechnet ab der vollständigen Eröffnung des Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2.2. Gemäss der vom Bundesgericht beigezogenen elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG wurde der angefochtene Entscheid dem Steuerpflichtigen am Donnerstag, 19. August 2021 zugestellt. Die 30-tägige Frist begann am Freitag, 20. August 2021 zu laufen und verstrich - unter Berücksichtigung des Wochenendes (Art. 45 Abs. 1 BGG) - am Montag, 19. September 2021. Wie das amtliche Wertzeichen auf der Eingabe an das Bundesgericht belegt, erfolgte die Aufgabe der Beschwerdeschrift am Dienstag, 5. Oktober 2021 um 15.48 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Frist jedoch bereits abgelaufen, weshalb die verspätete Postaufgabe zu keiner Fristwahrung mehr führen konnte.
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
 
3.
 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Oktober 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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