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Informationen zum Dokument  BGer 6B_961/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_961/2021 vom 18.10.2021
 
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6B_961/2021
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion; Nichteintreten
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juli 2021 (UH210189-O/U/MUL).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ erhebt Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2021.
 
2.
 
Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 BGG keine eigenhändige Unterschrift. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 42 Abs. 5 BGG abgesehen.
 
3.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. September 2021 Frist bis zum 17. September 2021 sowie mit Verfügung vom 24. September 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 8. Oktober 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
 
4.
 
Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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