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Informationen zum Dokument  BGer 6B_863/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_863/2021 vom 18.10.2021
 
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6B_863/2021
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Sachentziehung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 9. Juni 2021 (BS 2020 77).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach einer Strafanzeige vom 7. September 2017 wegen Diebstahls, Sachentziehung, Sachbeschädigung und weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers und der nachfolgenden Wohnungsräumung durch das B.________ nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung am 23. März 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug am 24. April 2020 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das seine Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 6B_635/2020 vom 20. Oktober 2020). Am 9. Juni 2021 erliess das Obergericht des Kantons Zug den neuen Beschluss. Es wies die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 19. Juli 2021 mit einer 165 Seiten umfassenden Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG eine Frist bis zum 19. August 2021 angesetzt, um eine verbesserte, d.h. massiv kürzere, Beschwerdebegründung einzureichen. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsschrift am Umfang des angefochtenen Beschlusses zu orientieren habe. Am 19. August 2021 reichte der Beschwerdeführer mit einem Begleitschreiben eine neue Beschwerdebegründung ein; die Rechtsschrift enthielt 100 Seiten. Es wurde ihm deshalb am 23. August 2021 letztmalig eine Frist bis zum 6. September 2021 angesetzt, um die Rechtsschrift im Sinne der Verfügung vom 21. Juli 2021 zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 6. September 2021 reicht er mit einem dreiseitigen Begleitschreiben eine Rechtsschrift vom 90 Seiten ein.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden; es wird dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit. Abs. 5 BGG).
 
3.
 
Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz umfasst inklusive Rubrum und Dispositiv neun Seiten, die ihm zugrundeliegende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft elf Seiten. Die erste Rechtsschrift mit Beschwerdebegründung enthielt 165 Seiten, mehr als das Achtzehnfache des Beschlusses. Auch die zweite und dritte Version der Rechtsschrift (100 bzw. 90 Seiten) übertreffen den Umfang des angefochtenen Beschlusses noch immer um ein Vielfaches. Dabei ist die enge Zeilenschaltung und die kleine Schrift in den Rechtsschriften noch nicht berücksichtigt. Die Rechtsschrift (dritte Version) enthält Anträge (S. 2), eine Begründung (S. 3), ein Vorwort (S. 4 f.), einen Sachverhalt (S. 5 ff.), eine Stellungnahme (S. 11 ff.), ein Nachwort (S. 85 f.), Beweisanträge (S. 86) und ein Beilagenverzeichnis (S. 86 ff.), mit welchem auf insgesamt 76 Belege "weitere Beweismittel/ Belege vorbehalten" verwiesen wird. Die Länge der Rechtsschrift ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sich in seitenlangen Ausführungen zum Sachverhalt ergeht, seine Sicht der Dinge äussert, sich in Nebensächlichkeiten und Details verliert, Wesentliches und Unwesentliches nicht zu unterscheiden vermag und auch bei der rechtlichen Diskussion sowohl unnötig als auch ausserordentlich weit ausholt. Obwohl die Rechtsschrift eine Systematik ankündigt, wird diese nicht wirklich eingehalten, weil namentlich tatsächliche und rechtliche Ausführungen ungenügend auseinandergehalten werden und zu ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Dingen referiert wird. Für eine solche Länge und Weitschweifigkeit besteht indessen kein Grund, weil die vorliegende Angelegenheit in tatsächlicher Hinsicht weder besonders komplex ist noch rechtlich grosse Anforderungen stellen würde, auch wenn dies der Beschwerdeführer offensichtlich anders zu sehen scheint. Obwohl er auch im Schreiben vom 23. August 2021 ausdrücklich auf (die Säumnisfolgen von) Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG aufmerksam gemacht worden war, entspricht auch die gekürzte Version vom 6. September 2021 den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht im Ansatz. Die Rechtsschrift erweist sich vielmehr noch immer als übermässig weitschweifig und lang. Der dem Beschwerdeführer angezeigte Formmangel wurde mithin nicht innerhalb der mit Verfügung formgültig angesetzten Nachfrist behoben. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im Verfahren 6B_635/2020 auf seine Beschwerde eintrat, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten.
 
4.
 
Davon abgesehen genügt die Beschwerde gerade wegen der Weitschweifigkeit auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht hinreichend zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Namentlich zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern sich der angefochtene Beschluss weshalb auf welche Forderungen auswirken könnte. Schliesslich befasst er sich auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss.
 
5.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht inhaltlich zu den weitschweifigen Ausführungen, Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist aus den genannten Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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