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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1166/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1166/2021 vom 18.10.2021
 
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6B_1166/2021
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. September 2021 (VB.2021.00491).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2020 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tags) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von sechs Monaten (abzüglich des durch Haft erstandenen Tags) angeordnet, im Übrigen wurde er aufgeschoben. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Vorladung zum Strafvollzug abgewiesen und der Strafantritt (neu) auf den 27. Oktober 2021 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wiederholt indessen vor Bundesgericht im Wesentlichen nur, was er schon vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Diese erwägt dazu in massgebender Weise, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, um die Freiheitsstrafe in einer anderen Vollzugsform zu vollziehen. Der Beschwerdeführer habe zudem wiederum keine Unterlagen eingelegt, die seine behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen belegen würden, und er zeige auch nicht auf, inwiefern bzw. weshalb nicht auch die Vollzugseinrichtung seine körperliche und geistige Gesundheit sicherstellen könne. Seine weiteren Anliegen, mehr Zeit für die Klärung von privaten Angelegenheiten (z.B. Regelung der Wohnverhältnisse, Betreuung der Landschildkröten) zu benötigen, rechtfertigten einen Aufschub ebenso wenig wie seine Vorbringen in Bezug auf seine Mutter oder seinen Lebenspartner. Es handle sich um Nachteile, welche üblicherweise mit einem Strafvollzug verbunden seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits vor rund einem Jahr darüber in Kenntnis gesetzt worden, die Freiheitsstrafe antreten zu müssen, und er habe ausreichend Zeit gehabt, im Hinblick darauf die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Mit diesen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, und er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Seine Einwände erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Zudem verkennt er, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) grundsätzlich keine eigenen Tatsachen- und Beweiserhebungen vornimmt. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Kostenfestsetzung ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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