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Informationen zum Dokument  BGer 5D_177/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_177/2021 vom 07.10.2021
 
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5D_177/2021
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Obwalden,
 
beide vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. September 2021 (BZ 21/010).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 25. März 2021 erteilte das Kantonsgericht Obwalden den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ttt des Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 124.75 nebst Zins.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021 (Poststempel) sinngemäss Beschwerde. Mit Entscheid vom 22. September 2021 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.
 
Am 29. September 2021 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am gleichen Tag (Poststempel) hat sie dem Obergericht im Zusammenhang mit dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 25. März 2021 eine "Leistungsklage nach § 84, 85 ZPO" eingereicht. Das Obergericht hat diese Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht weitergeleitet.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin hat ihre an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde nicht unterzeichnet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
 
3.
 
Die an das Obergericht gerichtete Eingabe vom 29. September 2021 steht zwar im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. Es lässt sich ihr jedoch kein Beschwerdewille in Bezug auf den Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2021 entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Entscheid vom 22. September 2021 im Beweismittelverzeichnis als angefochten bezeichnet, genügt dazu angesichts der übrigen Ausführungen in ihrer Rechtsschrift nicht. Darin klagt die Beschwerdeführerin vielmehr gegen die Finanzverwaltung Obwalden unter anderem auf Rückerstattung von Fr. 61'312.90, wobei sie von der Finanzverwaltung insbesondere auch verlangt, laufende Steuern - wie den vorliegend strittigen Betrag von Fr. 124.75 - von ihrem Guthaben abzuziehen.
 
Die Eingabe ist demnach nicht als Teil der Beschwerde an das Bundesgericht aufzufassen. Sie ist an das Obergericht zur weiteren Behandlung zurückzuschicken.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin behauptet, der Streitwert überschreite Fr. 30'000.--, womit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 124.75 (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Streitwert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht auch noch zu anderen Verfahren äussert und insbesondere die Revision von mehreren bundesgerichtlichen Entscheiden verlangt (dazu unten E. 7) oder dass sie sinngemäss Verrechnung geltend macht. Es bleibt demnach dabei, dass die Streitwertschwelle für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a und Art. 42 Abs. 2 BGG). Die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe (zur Eingabe an das Obergericht oben E. 3) ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
5.
 
Das Obergericht hat erwogen, es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2018 vom 30. August 2019). Die Beschwerdeführerin habe nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden sei, und könne auch nicht mit Erfolg die Verjährung anrufen. Sie beschränke sich darauf, auf angeblich durch die Steuerbehörden zu viel bezogene Steuern hinzuweisen und ihre Rückerstattung zu fordern. Sie vermöge jedoch nicht darzulegen, inwiefern sie rechtsgültige Forderungen gegenüber der Steuerbehörde erheben könne. Ihr könne auch nicht gefolgt werden, soweit sie auf den Entscheid des Obergerichts Obwalden vom 29. November 2017 verweise. Dieser Entscheid habe nicht die vorliegende Veranlagungsverfügung vom 30. August 2019 betroffen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die kantonsgerichtliche Erwägung fehlerhaft sein soll, wonach Tilgung, Stundung oder Verjährung, die vor dem Erlass der Verfügung eingetreten seien, im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Beschwerde genügend begründet. Soweit sie damit geltend machen will, sie habe in genügender Weise Einwendungen nach Art. 81 SchKG vorgebracht und sich mit dem kantonsgerichtlichen Entscheid befasst, so legt sie nicht detailliert unter Bezugnahme auf ihre kantonale Beschwerde dar, inwiefern dies der Fall sein soll und inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Dazu genügt insbesondere ihr Einwand nicht, die Forderung nach einer ausreichenden Begründung sei unzumutbar und rechtswidrig. Keinen erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit haben ihre Ausführungen zu einer Erbschaftssache. Schliesslich bezeichnet sie die Gebühren bzw. Vorschüsse als ungerechtfertigt und unzumutbar. Weshalb der vom Obergericht einverlangte Vorschuss oder die Kostenauflage im Endentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, legt sie nicht dar.
 
Die Beschwerde enthält damit keine hinreichenden Rügen. Auf sie ist nicht einzutreten.
 
7.
 
Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5D_164/2021 bis 5D_169/2021 vom 22. September 2021 sowie am Rande zum wiederholten Male des Urteils 5D_130/2021 vom 28. Juli 2021.
 
Die Beschwerdeführerin ersucht gerichtsnotorisch gegen alle abschlägigen Bundesgerichtsentscheide um Revision, ohne jeweils genügende Revisionsgründe vorzutragen. Solche Gründe werden auch diesmal nicht vorgebracht. Die blosse, zusammenhanglose Erwähnung von Art. 121 BGG genügt dazu nicht. Das Bundesgericht verzichtet demnach auf die Eröffnung von Revisionsverfahren. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist. Allfällige weitere Revisionsgesuche in der Art des vorliegenden - insbesondere auch im Hinblick auf den vorliegenden Entscheid im Verfahren 5D_177/2021 - werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.
 
8.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die an das Obergericht gerichtete Eingabe samt Beilagen (act. 7 und 8) wird dem Obergericht zur weiteren Behandlung zurückgeschickt.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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