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Informationen zum Dokument  BGer 2C_311/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_311/2021 vom 07.10.2021
 
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2C_311/2021
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Gerichtsschreiber Mösching.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Februar 2021 (VB.2020.00468).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.A.________, geb. 1982, Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 10. August 2000 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.A.________, geb. 1982. Am 17. September 2000 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 16. September 2017. Aus der Ehe gingen drei hier geborene und niederlassungsberechtigte Kinder hervor (C.A.________, geboren am 5. August 2001, D.A.________, geboren am 13. November 2005, und E.A.________, geboren am 2. Februar 2013).
2
B.
3
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 1. Februar 2010 wurde A.A.________ wegen Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, weil sie gegenüber den Sozialbehörden Einnahmen nicht deklariert hatte. Mit Verfügung vom 3. März 2010 verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich und stellte ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass sie weiterhin straffällig wird oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst. A.A.________ und ihr Ehemann beziehen seit dem 1. Juni 2007 Sozialhilfe (Stand 4. Februar 2019: Fr. 616'244.30). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wurde A.A.________ darauf hingewiesen, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Am 16. Februar 2017 wurde sie ausländerrechtlich erneut verwarnt und ihr die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte sie weiterhin von den Sozialbehörden unterstützt werden müssen. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dietikon vom 17. April 2018 weist A.A.________ zehn Verlustscheine in der Höhe von Fr. 18'035.-- auf.
4
C.
5
Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ erloschen sei, wies das Gesuch vom 26. Januar 2018 um Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. Februar 2020. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020). Mit Urteil vom 24. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
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D.
7
A.A.________ gelangt mit Beschwerde vom 15. April 2021 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Vervollständigung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. April 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen.
9
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das SEM haben keine Stellungnahme eingereicht.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da vorliegend das Bundesrecht auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
11
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
12
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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2.3. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
14
3.
15
Gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
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3.1. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.2.1; 2C_260/2017 vom 2. November 2017 E. 3.3). Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1).
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3.2. Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten - aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 ZGB) - auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. Urteile 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.4.2).
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3.3. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
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3.4. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit 2007 von der Sozialhilfe unterstützt. Der bezogene Betrag belief sich bis am 4. Februar 2019 auf Fr. 621'518.--, wodurch die Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt ist (vgl. Urteile 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1), was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird.
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3.4.1. Gemäss Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in naher Zukunft werde von der Sozialhilfe ablösen können. Sie spreche nur unzureichend Deutsch (Sprachlevel A 1.2), verfüge über keine abgeschlossene Berufsbildung, sei seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und erachte sich selber als nicht erwerbsfähig bzw. ohne Erwerbschancen für eine an ihre gesundheitliche Situation angepasste Tätigkeit.
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3.4.2. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob eine Gefahr fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit vorliege, alleine auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt und dabei die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Zeit nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde lösen können. Die Vorinstanz hat diesen Umstand aber durchaus berücksichtigt. Sie hielt dazu fest, dass es positiv zu werten sei, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin abgeschlossen habe und einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Ihr Einkommen daraus sei allerdings so gering (Februar 2020: Fr. 315.25; März 2020: Fr. 162.70; April 2020: Fr. 162.70; Mai 2020: Fr. 203.45 und Juni Fr. 244.20), dass sie trotz Erwerbstätigkeit weiterhin zum grössten Teil von der Sozialhilfe abhängig sei.
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Unbeachtlich ist dabei der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht nur unvollständig festgestellt, weil sie die Lohnabrechnungen nur bis zum Juni 2020 berücksichtigt habe. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie keine weiteren Abklärungen über die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen und sie nicht aufgefordert habe, weitere Unterlagen einzureichen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zwar müssen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Behörden den Sachverhalt in Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Angesichts ihrer Mitwirkungspflicht oblag es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, Belege für ihre Erwerbstätigkeit beizubringen, die ohne ihre Mitwirkung durch die Vorinstanz kaum erhoben werden könnten. Eine Aufforderung zur Einreichung spezifischer Beweismittel durch die Vorinstanz war dazu nicht notwendig und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dementsprechend nicht vor.
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3.4.3. Im Weiteren beschränken sich die Rügen überwiegend auf die Verschuldensfrage der Sozialhilfeabhängigkeit, welche gerade nicht ausschlaggebend für das Bestehen des Widerrufsgrunds ist. Die blosse Hoffnung auf eine baldige Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang reicht nicht aus, um die Einschätzung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen zu lassen. Es ist der Beschwerdeführerin nach einer zehnjährigen Abwesenheit erst vor kurzem gelungen, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen und ihr Verdienst reicht bei weitem nicht aus, um schon nur ihren Lebensunterhalt zu decken. Sie verfügt über keine Ausbildung und ihre Kenntnisse einer Landessprache sind mangelhaft. Eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt erscheint unter diesen Umständen als höchst fragwürdig, ungeachtet davon, ob aufgrund der COVID-19-Pandemie momentan erschwerte Bedingungen vorherrschen oder nicht.
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3.5. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederum war zuletzt bis Ende Mai 2007 erwerbstätig. Er hat keine Berufsbildung absolviert und spricht nur gebrochen Deutsch. Er gibt an, seit einer Operation im April 2017 an der rechten Hand zu 100% arbeitsunfähig zu sein und unter postoperativen Schmerzen zu leiden. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass er nicht in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle werde finden können, welche den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichern könne. Auch der Umstand, dass sich der Ehemann bei der IV für Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente angemeldet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass sich die Familie in naher Zukunft werde von der Sozialhilfe lösen können.
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3.5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich, dass der Entscheid der IV über die durch den Ehemann beantragte Rente noch ausstehe und dieser für das vorliegende Verfahren ausschlaggebend sein könne. Bei Zusprechung einer IV-Rente hätten er und seine Familie auch Anspruch auf eine Kinderrente sowie allenfalls Ergänzungsleistungen, falls die IV-Renten und das Einkommen der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden. Bei Ergänzungsleistungen handle es sich aber nicht um Sozialhilfe, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt sei, sollte die Familie zusätzlich zu einer IV-Rente auch Ergänzungsleistungen beziehen, wobei noch nicht einmal feststehe, ob die Familie auf solche angewiesen sein werde. Die Vorinstanz wäre deshalb verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in dieser Sache zu sistieren. Solches habe die Vorinstanz jedoch versäumt und sie habe dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt in unvollständiger Weise erstellt.
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3.5.2. Da der Ehegatte seit 13 Jahren arbeitslos und nur bis im Alter von 25 Jahren arbeitstätig gewesen ist, ging die Vorinstanz davon aus, dass selbst eine volle IV-Rente gering ausfallen werde, so dass auch in diesem Fall nicht von einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen sei. Bei der vorliegenden langjährigen und beträchtlichen Sozialhilfeabhängigkeit der beiden Ehegatten sei es deshalb nicht geboten, mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung nur deshalb zuzuwarten, weil möglicherweise - ohne dass dies feststeht - eine Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte (vgl. Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.4.3). Diese vorinstanzliche Einschätzung ist nicht offensichtlich unhaltbar.
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3.6. Eine nachhaltige Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe erscheint unter diesen Umständen als wenig wahrscheinlich und die Vorinstanz hat das Vorliegen des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG dementsprechend zu Recht bejaht.
28
 
4.
 
4.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit anschliessender Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, wo sich ihr Ehemann und die gemeinsamen noch minderjährigen Kinder mit Niederlassungsbewilligungen aufhalten und mit denen die Beschwerdeführerin in gemeinsamem Haushalt wohnt, würde einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bedeuten (vgl. BGE 144 I 91 E. 6.1 S. 100 f.).
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Es kann deshalb offenbleiben, ob die Vorinstanz angesichts der mangelnden Integration der Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 in zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf ihr Recht auf Privatleben berufen könne, obschon sie sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält. So oder anders bleibt abzuwägen, ob ein Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig ist.
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Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).
31
4.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht verhältnismässig. Sie erachtet ihre Sozialhilfeabhängigkeit nur teilweise als selbstverschuldet. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen und dem öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung zu viel Gewicht beigemessen, obschon sich dieses durch ihre Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor einem Jahr reduziert habe. Sie trage nun zum Familienunterhalt bei und ihre Ausreise sei folglich nicht geeignet, zur Reduktion der Fürsorgeleistungen beizutragen. Zudem würde eine Wegweisung zwingend zur Trennung ihrer Familie führen, könne doch den beiden noch minderjährigen Kindern nicht zugemutet werden, ihr bisheriges gewohntes soziales Umfeld zu verlassen und ihrer Mutter nach Nordmazedonien zu folgen. Die beiden hätten ein geschütztes Interesse daran, in einer intakten Familie zusammen mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Sie lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und sie und ihre Familie hätten ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib.
32
 
4.3.
 
4.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass es ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes der Beschwerdeführerin zumutbar ist, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen, ungeachtet davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wird oder nicht (vgl. Urteile 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 5.2.1; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.2.2.; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4; betreffend alleinerziehende Mütter vgl. Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3). Zumindest während den ersten Jahren ihres Aufenthalts bis Ende 2008 und anschliessend nach der Geburt ihres dritten Sohnes im Jahre 2013 bis 2016 kann der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sich nicht um Arbeit bemüht zu haben. Jedoch ist ihr Ehemann bereits seit 2007 arbeitslos, so dass sie sich im Anschluss daran Gedanken um ihre wirtschaftliche Zukunft und die ihrer Familie hätte machen müssen. Es wäre ihr auch möglich gewesen, mehr zu einer Reduktion der Sozialhilfe beizutragen, da ihr Ehemann einen Teil der Kinderbetreuung hätte übernehmen können. Abgesehen von einer Tätigkeit von Juli 2008 bis Juli 2009, die sie den Sozialbehörden zudem verschwiegen hat und dafür wegen Betrugs zu einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde, geht sie jedoch erst seit Dezember 2019 einer Erwerbstätigkeit in einem bescheidenen Umfang nach. Es ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin erst in Zusammenhang mit der Androhung ernster ausländerrechtlicher Konsequenzen zusätzliche Anstrengungen unternahm, die zuvor ergangenen drei migrationsrechtlichen Verwarnungen (2010, 2015 und 2017) vermochten sie zuvor nicht zu vermehrten Anstrengungen zu bewegen. So hat sie es auch unterlassen, während ihres Aufenthalts Schritte zur Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit in die Wege zu leiten. Im Dezember 2019 befanden sich ihre Deutschkenntnisse auf Sprachlevel A 1.2 und es ist nicht erstellt, dass sich diese seither gesteigert hätten. Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine erfolgreiche berufliche Integration während ihres langjährigen Aufenthalts irgendwelche Aus- oder Weiterbildungen absolviert oder ein Integrationsprogramm besucht.
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4.3.2. Die gesundheitlichen Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin geltend macht, vermögen die mangelnde Integration in den Arbeitsmarkt auch nicht zu entschuldigen. Die Vorinstanz ist mangels eines unabhängigen Gutachtens davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nur marginale Einschränkungen aufwies. Entgegen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz dabei nicht in Willkür verfallen, wenn sie auf ein fehlendes unabhängiges Gutachten verweist und den Aussagen ihres Hausarztes nur beschränkte Beweiskraft beimisst. Eine Anmeldung bei der IV-Stelle, welche die gesundheitliche Einschränkung hätte unabhängig klären können, erfolgte nicht. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit 2011 aufgrund der geltend gemachten chronisch rezidivierenden Rücken- und Nackenschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, attestiert ihr der Hausarzt ausserdem eine volle Arbeitsfähigkeit in einer diesen Umständen angepassten Tätigkeit (z.B. Kinderbetreuung oder Bürotätigkeit). Wie bereits gesehen, hätte sie auch die Gelegenheit gehabt, eine solche Erwerbsmöglichkeit zu finden oder diesbezüglich zumindest eine Aus- oder Weiterbildung in Angriff zu nehmen.
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Entgegen ihrem Einwand ist ihre Ausreise zudem geeignet, die Fürsorgeleistungen zu reduzieren; ihr Ehemann geht keinem Erwerb nach und sollte er zusammen mit den minderjährigen Kindern in der Schweiz verbleiben, könnte er sich ausserhalb der Schulzeiten um diese kümmern, so dass der öffentlichen Hand keine zusätzlichen Aufwände entstehen (vgl. Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.2).
35
4.3.3. Zumindest seit ihr aufgrund des Alters des jüngsten Sohnes eine Beschäftigung zumutbar ist, muss die Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich als selbst verschuldet gelten und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.
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4.4. Ausgangspunkt zur Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin bilden die Dauer ihres Aufenthaltes und der Grad ihrer Integration.
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4.4.1. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 18 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs eingereist und lebt mittlerweile seit 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Ihre Deutschkenntnisse müssen vor diesem Hintergrund als ungenügend bezeichnet werden und auch ihre wirtschaftliche Integration ist, wie bereits gesehen, mangelhaft. Neben der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen aus zehn Verlustscheinen noch Schulden in der Höhe von Fr. 18'035.--. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich gemäss ihren Angaben primär auf Freundinnen aus ihrem Kulturkreis; die Freizeit verbringt sie mit ihrer Familie und geht keinen Hobbys nach. Weitergehende Bemühungen zur Integration werden nicht vorgebracht. Bis ins Erwachsenenalter hat sie in ihrem Heimatland gelebt und ist mit der Kultur und Lebensweise ihrer Heimat vertraut. Zusammen mit Ehemann und Kindern pflegt sie regelmässig Kontakt zu den in Nordmazedonien lebenden Angehörigen. Die bereits erwähnte Vorstrafe wegen missbräuchlichen Sozialhilfebezugs liegt bereits längere Zeit zurück und es ist ihr in der Interessenabwägung kein besonderes Gewicht beizumessen. Dennoch liegt aufgrund des Ausgeführten keine gelungene Integration vor.
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4.4.2. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin fallen die familiären Interessen ins Gewicht:
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Ihr Ehemann verfügt über eine Niederlassungsbewiligung und somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Er stammt aus derselben Stadt wie die Beschwerdeführerin und die beiden haben zu Beginn ihrer Ehe dort gelebt. Er ist nicht nur mit der Sprache sondern auch mit den Gegebenheiten im Heimatland vertraut. Es wäre ihm somit nicht gänzlich unzumutbar, mit seiner Ehefrau nach Nordmazedonien zurückzukehren, trotzdem hat er ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.
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Der älteste Sohn ist bereits volljährig und Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Ein solches macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend. Von wesentlicher Bedeutung für ihr persönliches Interesse sind jedoch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen der beiden minderjährigen Söhne (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; SR 0.107]). Diese sind hier geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden und es ist von einer engen Verbundenheit mit der Schweiz auszugehen. Der jüngste Sohn befindet sich mit acht Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter und für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.5). Eine Ausreise in das Heimatland seiner Mutter ist dementsprechend nicht gänzlich ausgeschlossen. Der mittlere Sohn ist hingegen beinahe 16 Jahre alt und nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Er hat ein offensichtliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es ist ihm jedoch wie sämtlichen anderen Familienmitgliedern als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung unbenommen, in der Schweiz zu bleiben. Die Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist gewährleistet und die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
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4.4.3. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihren schulpflichtigen Kindern trifft diese sicher hart. Die Ausreise nach Nordmazedonien kann ihr indessen zugemutet werden. Sie ist dort aufgewachsen, besuchte die obligatorische Schule und heiratete ihren Ehemann. Auch nach ihrer Einreise unterhielt sie enge Kontakte in die Heimat und zu den dort lebenden Verwandten, die sie regelmässig besucht. Die Familie ihres Ehemannes besitzt zudem ein Haus in ihrem Heimatort. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein Obdach und ein Beziehungsnetz, welches ihr bei der Integration behilflich sein kann. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht so gravierend, dass sie einer Wiedereingliederung im Wege stehen würden oder gar eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen.
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4.5. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz sind wegen ihrer langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf ihre hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund ihres langjährigen und selbstverschuldeten Bezugs von Sozialhilfeleistungen in erheblicher Höhe überwiegen sie aber das öffentliche Interesse nicht, ihren Aufenthalt zu beenden. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG).
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5.
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Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
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5.1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 20 Jahren in der Schweiz auf und verfügt hier über Familienangehörige, zu denen sie eine intensive Beziehung pflegt, weshalb sich ihre Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos erweist. In dieser Situation kann angesichts der Bedeutung des Entscheids nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).
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5.2. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin anerkannt und die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Ihrem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching
 
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