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Informationen zum Dokument  BGer 4A_491/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_491/2021 vom 05.10.2021
 
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4A_491/2021
 
 
Verfügung vom 5. Oktober 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gesellschaftsrecht; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 9. August 2021 (HG.2019.224-HGP).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2021 ihre Beschwerde vom 7. September 2021 (Postaufgabe am 14. September 2021) gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 9. August 2021 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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