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Informationen zum Dokument  BGer 6B_926/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_926/2021 vom 04.10.2021
 
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6B_926/2021
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Üble Nachrede, Beschimpfung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. März 2021 (SB200130-O/U/cs).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. März 2021 wegen übler Nachrede und Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Von den Vorwürfen der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede und der versuchten Nötigung sprach es ihn frei. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt neben einem vollumfänglichen Freispruch die Auferlegung oder Herabsetzung aller Verfahrens- und Anwaltskosten sowie Entscheidgebühren aus den beiden kantonalen Gerichtsverfahren zu Lasten des Privatklägers und/oder des Staates.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerdeeingabe vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt, zur Sanktion und zum Kostenpunkt geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern und zu behaupten, seine Aussagen würden "vollumfänglich der längst wiederholt belegten Wahrheit schriftlich erwiesener Tatsachenverhalte" entsprechen und den "Gutglaubens-/Wahrheitsbeweis" längstens erbracht zu haben. Er spricht zudem pauschal von angeblich "rechts-, sitten-, moralwidrigen Geschäfts- und Arbeitsmethoden" des Privatklägers "mit einer arglistigen Täter-Opfer-Umkehr", verweist auf eine "verlogene" Beurteilung des "BG Luzern" aus dem Jahre 2013 und verkennt, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen darstellen. Dass und inwiefern die Schuldsprüche, die ausgesprochene Strafe und die Kostenregelung im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Geringsten. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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