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Informationen zum Dokument  BGer 5A_774/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_774/2021 vom 04.10.2021
 
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5A_774/2021
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wiprächtiger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Familiengericht Lenzburg,
 
Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg.
 
Gegenstand
 
Rechenschaftsbericht (Beistandschaft),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. August 2021 (XBE.2021.41).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Für B.________ besteht eine Beistandschaft, welche von der rubrizierten Beschwerdeführerin als Berufsbeiständin geführt wird.
2
Am 17. Juni 2020 erstattete diese dem Familiengericht Lenzburg in seiner Funktion als KESB für die Periode von Februar 2018 bis Januar 2020 Bericht und Rechnung.
3
B.
4
Mit Entscheid vom 10. November 2020 wies das Familiengericht den Bericht zurück und trug der Beiständin auf, den ordentlichen Bericht zur Rechnung gemäss den einschlägigen Bestimmungen wiederzugeben und innert 30 Tagen eine korrigierte Version einzureichen.
5
Beschwerdeweise verlangte die Beiständin die Aufhebung des Entscheides und die Anweisung des Familiengerichts, den Bericht materiell zu behandeln. Mit Entscheid vom 11. August 2021 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie auch im Namen des Verbeiständeten erhoben worden sein sollte, und wies im Übrigen die Sache im Sinn der Erwägungen an das Familiengericht zurück, wobei es sich in diesen zur Tragweite der Genehmigung und zu den Inhalten äusserte, welche (nicht) in einen Rechenschaftsbericht gehören, und festhielt, dass das Familiengericht im Übrigen auch über die Mandatsentschädigung zu befinden habe, welche erwähnt worden sei, aber nicht Eingang ins Dispositiv gefunden habe.
6
C.
7
Gegen diesen Entscheid hat die Beiständin am 22. September 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung sowie um Anweisung des Familiengerichts, den Bericht materiell zu behandeln.
8
 
Erwägungen:
 
1.
9
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet der obergerichtliche Entscheid vom 11. August 2021 (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG), bei welchem es sich um einen Rückweisungsentscheid handelt. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn jedoch die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt das Bundesgericht im öffentlich-rechtlichen Bereich ausnahmsweise einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an, während es im zivilrechtlichen Bereich bei Rückweisungsentscheiden generell von einem Zwischenentscheid ausgeht, der im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Fehlen diese, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Als zivilrechtlich angesehen werden im vorliegend interessierenden Kontext auch öffentlich-rechtliche Entscheide in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht, welche gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten sind (vgl. Urteile 5A_371/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.2; 5A_526/2019 vom 4. März 2020 E. 1.4; 5A_138/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3; 5A_410/2020 vom 26. Mai 2020 E. 1; 5A_620/2020 vom 6. August 2020 E. 1). Vorliegend sind diese Unterschiede aber insoweit nicht von Belang, als über die Mandatsentschädigung noch gar nie entschieden worden ist und mithin dem Familiengericht jedenfalls hier das volle Ermessen verbleibt, so dass ohnehin nicht gesagt werden könnte, dass es bei der Rückweisung insgesamt nur noch um eine (rechnerische) Umsetzung ohne jeden Ermessensspielraum gehe.
10
Bei Zwischenentscheiden obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise sofortige Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Ausführungen hierzu finden sich keine, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
11
2.
12
Noch aus einem anderen Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:
13
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend wird dieses Interesse ebenfalls nicht begründet und es ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin befindet sich als Berufsbeiständin in einem Streit mit dem Familiengericht Bremgarten und hat ihren diesbezüglichen Unmut in den Rechenschaftsbericht über den Verbeiständeten getragen. Das Kantonsgericht hat dies unterbunden, indem es die fraglichen Passagen aus dem Rechenschaftsbericht verwies, die Beschwerdeführerin aber gleichzeitig davon diespensierte, diesen zu verbessern. Blosse Erwägungen bedeuten aber keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III 321 E. 6 S. 328; Urteile 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3.4; 5A_173/2021 vom 9. März 2021 E. 2; 5A_468/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1) und es wird nicht dargelegt, welches Interesse unbekümmert um diesen Grundsatz daran bestehen könnte, dass die betreffenden Passagen formell Teil des Rechenschaftsberichtes bleiben würden.
14
Im Übrigen verlangt die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht, das Familiengericht anzuweisen, den Rechenschaftsbericht materiell zu beurteilen. Sie strebt damit an, dass auch die inkriminierten Textpassagen positiv gewürdigt und inhaltlich genehmigt werden. Anfechtungsobjekt kann indes, wie eingangs von E. 1 erwähnt, nur der oberinstanzliche Entscheid bilden und insofern können beim Bundesgericht keine direkten Anweisungen an die Erstinstanz verlangt werden.
15
3.
16
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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