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Informationen zum Dokument  BGer 5A_769/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_769/2021 vom 04.10.2021
 
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5A_769/2021
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Schwyz,
 
Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung (definitive Pfandrechtseintragung).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Stockwerkeigentümer (6˝-Zimmer-Wohnung) der Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________. Für ausstehende Beiträge hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft mehrere Forderungsbegehren und Begehren um Eintragung eines Pfandrechtes gestellt. Diesbezüglich sind am 7. Oktober 2020, 7. Juni 2021 und 17. August 2021 Entscheide des Bezirksgerichtes Schwyz ergangen. In Bezug auf den vorab im Dispositiv eröffneten Entscheid vom 7. Juni 2021 haben die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht am 20. August 2021 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und eine zeitnahe Ausfertigung des begründeten Entscheides verlangt. Dieses leitete die Eingabe an das Kantonsgericht weiter, welches am 27. August 2021 für das Beschwerdeverfahren eine Kostenvorschussverfügung erliess.
2
B.
3
Mit Beschwerde in Zivilsachen betreffend "Rechtsgehörverweigerung / Rechtsverzögerung" vom 20. September 2021 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien die Entscheide des Bezirksgerichtes Schwyz vom 7. Oktober 2020, 7. Juni 2021 und 17. August 2021 aufzuheben.
4
 
Erwägungen:
 
1.
5
Bei Forderungen für Stockwerkeigentümerbeiträge sowie der diesbezüglichen Eintragung von Pfandrechten handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Indes können vor dem Bundesgericht nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Ausserdem kann in Bezug auf die letzte kantonale Instanz eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden, dies ohne Bindung an Fristen (Art. 94 BGG).
6
2.
7
Wie sie auf S. 5 ihrer Eingabe festhalten, wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht, weil in der Rechtsmittelbelehrung der kantonsgerichtlichen Kostenvorschussverfügung vom 27. August 2021 darauf hingewiesen wird.
8
Indes wenden sie sich inhaltlich nicht gegen die kantonsgerichtliche Kostenvorschussverfügung. Vielmehr fechten sie, wie sich auch aus dem Rechtsbegehren klar ergibt, ausschliesslich die drei Entscheide des erstinstanzlichen Bezirksgerichts an und äussern sich mit ihren (insgesamt weitschweifigen und über weite Strecken polemischen) Ausführungen in erster Linie zu den Stockwerkeigentümerbeiträgen und -beschlüssen. Diesbezüglich mangelt es aber an der Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. E. 1).
9
Ferner beziehen sich auch die Ausführungen zur Rechtsverzögerung, soweit sie inhaltlich nachvollziehbar sind, nicht auf das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz, sondern vielmehr wird gegenüber dem Bezirksgericht der Vorwurf erhoben, die schriftliche Begründung zum Entscheid vom 7. Juni 2021 nicht zügig verfasst zu haben, wobei der schriftlich begründete Entscheid zwischenzeitlich am 2. September 2021 ausgefertigt worden ist.
10
3.
11
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde nicht gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid gerichtet und deshalb mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht auf sie einzutreten ist.
12
4.
13
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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