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Informationen zum Dokument  BGer 9C_626/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_626/2020 vom 01.10.2021
 
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9C_626/2020
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2020 (IV 2018/296).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die 1981 geborene A.________ meldete sich im Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch.
2
B.
3
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 16. Juli 2018 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2. September 2020).
4
C.
5
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 2. September 2020 sei insofern aufzuheben, als sie verpflichtet werde, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ohne die Schadenminderungspflicht in Form der Mitarbeit ihres Ehegatten zu bestimmen und Art 27bis Abs. 3 lit. a IVV für den allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente bereits vor Januar 2018 anzuwenden.
6
Während sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vernehmen lässt, ohne einen formellen Antrag zu stellen, verzichten A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1mit Hinweisen).
8
 
1.2.
 
1.2.1. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
9
1.2.2. Der angefochtene Entscheid vom 2. September 2020 stellt als Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 140 V 321 E. 3; 133 V 477 E. 4 und 5). Die Vorinstanz hält darin für die IV-Stelle verbindlich fest, dass diese bei der Neuverfügung die Einschränkung im Haushaltsbereich ohne Berücksichtigung der Mitarbeit des Ehemannes festzulegen habe und dass das neue Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis IVV bereits für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsbestimmung anwendbar sei. Die IV-Stelle bringt vor, dass diese Vorgaben gegen Bundesrecht verstossen würden. Sie macht zu Recht geltend, sie wäre - könnte sie diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten - unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherer führen (BGE 133 V 477 E. 5.2; Urteil 9C_736/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.4). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
10
 
1.3.
 
1.3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Stützt sich der Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen bzw. eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, müssen sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_88/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 73 zu Art. 42 BGG).
11
1.3.2. Das kantonale Gericht hat die Frage, ob bei der Festlegung der Einschränkung im Haushaltsbereich die Mitarbeit des Ehemannes der Versicherten mitberücksichtigt werden darf, mit einer doppelten Begründung verneint. Zum einen übt es in allgemeiner Weise Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2) und erklärt diese pauschal für nicht anwendbar. Zum anderen hat es aber auch - auf Basis der geltenden Rechtsprechung und bezogen auf die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls - erwogen, dass der Ehemann aus beruflichen Gründen die von der IV-Stelle vorgesehenen Arbeiten zeitlich kaum ausführen könnte, ohne damit in unzumutbarer Weise belastet zu sein. Die beschwerdeführende IV-Stelle geht in ihrer Beschwerde nur auf die erste, nicht aber auf die zweite Begründung ein und legt somit nicht dar, inwiefern Letztere Bundesrecht verletzen sollte. Damit genügt die Beschwerde - soweit sie die Mitarbeit des Ehemannes im Haushalt betrifft - den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
12
2.
13
Einzutreten ist auf die Beschwerde demgegenüber insoweit, als sie sich gegen die für die IV-Stelle verbindlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zu Art. 27bis IVV richtet (vgl. E. 1.2.2).
14
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
15
2.2. Die Vorinstanz hat - unter Bezugnahme auf ihre eigene kantonale Rechtsprechung - erwogen, das neue Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis IVV sei bereits für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsbestimmung anwendbar (vorinstanzliche E. 3.4). Diese Rechtsauffassung widerspricht dem allgemein gültigen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtsgrundlagen Anwendung finden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 138 V 475 E. 3.1; Urteil 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3). Das Bundesgericht hat denn auch unlängst ausdrücklich bestätigt, dass die Invaliditätsbemessung nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2-4 IVV im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung, das heisst am 1. Januar 2018, erfolgen kann (Urteil 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3; vgl. auch Urteil 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.2). Die gegenteilige Auffassung des kantonalen Gerichts verletzt Bundesrecht. In diesem Umfang ist die Beschwerde begründet.
16
3.
17
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2020 wird insoweit aufgehoben, als es die Beschwerdeführerin verpflichtet, Art. 27bis IVV bereits für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsbestimmung anzuwenden.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Oktober 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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