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Informationen zum Dokument  BGer 6B_876/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_876/2021 vom 01.10.2021
 
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6B_876/2021
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verleumdung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2021 (SW.2021.24).
 
 
Das präsidieren Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell nahm am 3. Februar 2021 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Verleumdung nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 10. Juni 2021 ab. Es erachtet die Nichtanhandnahme als rechtens, da ein rechtfertigender Notstand vorgelegen habe. Um dem gewalttätigen Verhalten ihres Ehemanns zu entgehen, sei der Beschwerdegegnerin 2 keine andere Wahl geblieben, als dessen vorbestehende wahrheitswidrige Vermutung zu bestätigen, sie habe mit dem Beschwerdeführer ein sexuelles Verhältnis unterhalten. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durch das Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Das Bundesgericht hat als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Es führt kein Beweisverfahren durch, sondern entscheidet gestützt auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Für eigene Tatsachen- und Beweiserhebungen besteht folglich kein Raum (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).
 
3.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_1335/2020 vom 28. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht in seinen zwei Beschwerdeeingaben verschiedene, insbesondere finanzielle Nachteile geltend, die ihm aus dem beanzeigten Verhalten entstanden sein sollen. Ob diese Ausführungen den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügen, kann offen bleiben, da sich die Eingaben jedenfalls in der Sache als unzureichend begründet erweisen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus den Eingaben nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt grösstenteils seine von der Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren verworfenen Einwendungen. So betont er erneut, die Beschwerdegegnerin 2 hätte bei der Polizei eine Anzeige erstatten oder die Nachbarn verständigen können, um sich von der vom Ehemann ausgehenden Gefahr zu befreien, anstelle die Unwahrheit gegenüber diesem zu sagen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine Anzeige bei der Polizei oder Benachrichtigung der Nachbarn als milderes Mittel ausser Betracht falle, da der Ehemann die Kontrolle über das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 gehabt habe und pausenlos um sie herum gewesen sei, sie mithin in ihrer Freiheit stark eingeschränkt und überwacht habe (angefochtener Entscheid E. 4.c.bb S. 10 f.), geht er dabei nicht ein. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 hätte sich um entsprechende Hilfe bemühen können, als der Ehemann bei der Arbeit gewesen sei, weicht er überdies ohne Begründung vom festgestellten Sachverhalt ab, gemäss dem der Ehemann mehrheitlich gerade keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (angefochtener Entscheid E. 4.c.bb S. 10). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die von ihm durch die Verleumdung erlittenen persönlichen und finanziellen Nachteile beschreibt, legt er nicht dar, welche massgeblichen Schlüsse er daraus zieht, und befasst er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach allfällige solche Nachteile für die rechtliche Würdigung ohne Belang seien (angefochtener Entscheid E. 4.c.cc S. 11). Die Rügen des Beschwerdeführers gehen damit insgesamt nicht über eine pauschale (appellatorische) Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus und genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
 
Ebenso unzureichend begründet sind ferner die in der Beschwerde erneut gestellten Anträge des Beschwerdeführers, es sei gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein lebenslanges Annäherungsverbot zu verhängen und es seien ihm die finanziellen Nachteile auszugleichen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz, welche auf die genannten Anträge wegen verspäteten Vorbringens und mehrheitlich fehlenden Zusammenhangs zum Strafverfahren nicht eintritt (angefochtener Entscheid E. 5 S. 11), nicht auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen würde.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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