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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1022/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1022/2021 vom 01.10.2021
 
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6B_1022/2021
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
 
Postfach, 1950 Sitten 2,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung und Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 23. Juli 2021
 
(P3 21 102).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 28. März 2021 reichte A.________ gegen den Präsidenten der kantonalen B.________ - C.________ Strafanzeige wegen Nötigung und gegebenenfalls Amtsmissbrauchs ein, weil dieser ihn zu Unrecht in seiner Funktion als Präsident zu einer Versöhnungssitzung eingeladen habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, nahm ein Strafverfahren mit Verfügung vom 14. April 2021 nicht an die Hand. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 23. Juli 2021 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3.
 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt vor, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 (recte: Ziff. 5) BGG zu haben. Dass er sich (überhaupt) als Straf- und/oder Zivilkläger und damit als Privatkläger konstituiert hat, macht er indes nicht geltend. Er benennt im Weiteren ebenso keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, und er legt nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche betroffen sein könnten, ist auch aufgrund der Natur der Vorwürfe nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, es "drohe" ihm ein schwerer Schaden von rund Fr. 50'000.-- sowie eine Beeinträchtigung seines guten Rufs. Inwiefern der angeführte Schadensbetrag in kausalem Verhältnis zum beanzeigten Verhalten stünde, ist allerdings nicht leichthin erkennbar. Nicht nur ist der fragliche Schaden laut Darstellung des Beschwerdeführers noch gar nicht entstanden, sondern handelt es sich dabei offenbar um den Betrag, den die C.________ in ihrer an die B.________ gerichteten und zur beanstandeten Vorladung durch deren Präsidenten führenden Klage geltend machte. Insoweit stellt der angeführte Schadensbetrag mithin kein Betreffnis dar, das durch das beanzeigte Verhalten, d.h. die Vorladung durch den Präsidenten der B.________, unmittelbar verursacht worden wäre. Gleichermassen nicht erkennbar ist, inwieweit der gute Ruf des Beschwerdeführers tangiert wäre, nachdem weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass das beanstandete Vorgehen öffentlich bekannt gemacht wurde. Darüber hinaus ist nicht dargelegt und auch nicht ohne Weiteres auszumachen, dass es sich bei den allfälligen Ansprüchen des Beschwerdeführers um Zivilansprüche handelt, die ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen, und nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen, welche im Strafprozess nicht adhäsionsweise gelten d gemacht werden können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht zu genügen.
 
4.
 
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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