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Informationen zum Dokument  BGer 1B_526/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_526/2021 vom 01.10.2021
 
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1B_526/2021
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied.
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug,
 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
 
handelnd durch das Rechtsdienst Departement des Innern,
 
Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 17. September 2021 (VWBES.2021.370).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ hat beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Entscheid des Departementes des Innern vom 1. September 2021 eingereicht. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hat die Verwaltungsgerichtspräsidentin u.a. das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung hat sie angeführt, die Beschwerde sei aussichtslos.
 
Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle noch immer ein Vollzugsplan, was das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 27. April 2020 bemängelt habe. Das Verwaltungsgericht hat dazu in der angefochtenen Verfügung erwogen, bei der Vollzugsplanung sei es um die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Gebäudereiniger EFZ gegangen; dieses Qualifikationsverfahren habe er aber mittlerweilen absolviert. Dass er diese Berufsbildung im Mai 2021 abgeschlossen hat, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2021 vom 27. August 2021. Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den Vorwurf der Rechtsverzögerung lapidar mit dem Hinweis auf die angeblich fehlende Vollzugsplanung zu begründen, ohne sich mit den Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid sachgerecht auseinanderzusetzen, legt er unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, dass dieser Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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