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Informationen zum Dokument  BGer 8C_561/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_561/2021 vom 29.09.2021
 
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8C_561/2021
 
 
Urteil vom 29. September 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Opfikon,
 
vertreten durch die Sozialbehörde, Oberhauserstrasse 25, 8152 Opfikon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021 (VB.2021.00372).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. August 2021 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 19. August 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 8. September 2021 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
3
 
in Erwägung,
 
dass im Streit ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid steht,
4
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen),
5
dass eine diesen Begründungsanforderungen genügende Beschwerde innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss, worauf mit Schreiben vom 1. September 2021 ausdrücklich hingewiesen wurde; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von dieser Pflicht,
6
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
7
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
8
dass das am 8. September 2021 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
9
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
14
3.
15
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
16
4.
17
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
18
Luzern, 29. September 2021
19
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
23
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