VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_438/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 12.10.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_438/2021 vom 29.09.2021
 
[img]
 
 
8C_438/2021
 
 
Urteil vom 29. September 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement,
 
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2021 (RG.2021.00003).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Juni 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2021,
1
in die Verfügung vom 1. Juli 2021, mit der auf das mit der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurden,
2
in die Eingaben von A.________ vom 13. Juli sowie 3. August 2021,
3
in die hierauf ergangene Verfügung vom 31. August 2021, mit der ein Anspruch auf nochmalige Überprüfung des Ausstandsbegehrens sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verneint, an der Bezahlung des Kostenvorschusses festgehalten und A.________ hierfür eine Nachfrist bis zum 13. September 2021 angesetzt wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
4
in die Eingabe vom 13. September 2021,
5
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal die Eingabe vom 13. September 2021 keine Elemente aufweist, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 31. August 2021 erlauben würden,
7
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
8
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1.
10
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2.
12
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
13
3.
14
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 29. September 2021
16
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Maillard
19
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
20
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).