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Informationen zum Dokument  BGer 5F_22/2021  Materielle Begründung
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BGer 5F_22/2021 vom 29.09.2021
 
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5F_22/2021
 
 
Urteil vom 29. September 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_573/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. August 2021.
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ und B.________ haben 2019 geheiratet. Mit Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2021 genehmigte das Bezirksgericht Kriens die von ihnen am 2. Februar 2021 geschlossene Trennungsvereinbarung. Mit Berufung beantragte A.________, dass der Eheschutzentscheid aufzuheben und die Vereinbarung für nichtig zu erklären sei, da er bedroht worden sei und diese unter Zwang unterzeichnet habe; B.________ habe ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 816.-- zu leisten. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 meldete A.________ Berufung an; das Kantonsgericht leitete dieses Schreiben dem Bundesgericht weiter, welches nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 26. August 2021 darauf nicht eintrat mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung.
2
B.
3
Mit Eingabe vom 18. September 2021 verlangt A.________ die Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils; er zeigt sich schockiert darüber, dass das Bundesgericht nur eine Eingangsanzeige versandt und als weiteren Schritt bereits das Urteil gefällt habe, wo er doch habe Beschwerde erheben wollen. Mithin verlangt er die Revision des Urteils vom 26. August 2021, was sich insbesondere auch im Begehren auf S. 5 ausdrückt, das Urteil zu revidieren und die Beschwerde nicht aus streng juristischen Gründen nicht zuzulassen.
4
 
Erwägungen:
 
1.
5
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen.
6
2.
7
Der Beschwerdeführer nennt keinen Revisionstatbestand und er legt in seinem Gesuch auch inhaltlich nichts dar, was auf einen solchen hindeuten könnte. Sinngemäss macht er geltend, mit der Anmeldung der Berufung habe er klar gemacht, dass er ein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Indes wäre ein solches, wie sich auch aus der korrekten Rechtsmittelbelehrung des kantonsgerichtlichen Entscheides ergibt, innert einer Frist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) beim Bundesgericht mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) einzureichen gewesen. Die Revision dient nicht dazu, Versäumtes nachzuholen.
8
3.
9
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
10
4.
11
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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