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Informationen zum Dokument  BGer 5A_762/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_762/2021 vom 29.09.2021
 
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5A_762/2021
 
 
Urteil vom 29. September 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Foundation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AB,
 
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Konkursamt Basel-Land schaft,
 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal,
 
vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (Drittansprache),
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. September 2021 (420 21 190).
 
 
Sachverhalt:
 
Die rubrizierte Beschwerdeführerin ist Retentionsgläubigerin der sich in den von der Gemeinschuldnerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten befindlichen Sachen, darunter eine C.________-Anlage. Im Konkurs der Gemeinschuldnerin machte die rubrizierte Beschwerdegegnerin daran Drittansprache geltend, worauf das Konkursamt die Anlage mit Verfügung vom 18. August 2021 vorzeitig freigab unter der Bedingung, dass die Drittansprecherin die beigelegte Vereinbarung bis spätestens am 23. August 2021 unterschrieben zurücksende.
1
In der von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichten Beschwerde erteilte die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Verfügung vom 14. September 2021 keine aufschiebende Wirkung mit der Erwägung, nachdem die Vereinbarung nicht unterzeichnet worden sei, dürfte gar kein anfechtbares Objekt mehr vorliegen bzw. an einer Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2021 kein rechtlich geschütztes Interesse mehr bestehen, sodass die Erfolgschancen der Beschwerde als gering einzustufen seien.
2
Gegen die Verfügung vom 14. September 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2021 an das Bundesgericht mit dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung.
3
 
Erwägungen:
 
1.
4
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
5
Gleichzeitig ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; zuletzt Urteile 5A_601/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3; 5A_581/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
6
2.
7
Die Ausführungen in der 20-seitigen Beschwerde sind zwar detailliert, erfolgen aber in rein appellatorischer Weise. Weder explizit noch dem Sinn nach wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht und begründet, obwohl dies erforderlich wäre, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Die Frage, ob auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden könnte, weil keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, kann offen bleiben.
8
3.
9
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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