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Informationen zum Dokument  BGer 6F_17/2021  Materielle Begründung
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BGer 6F_17/2021 vom 27.09.2021
 
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6F_17/2021
 
 
Urteil vom 27. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Gesuchsgegner,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 (6B_767/2021).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil 6B_767/2021 vom 30. Juni 2021 aus formellen Gründen nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer gelangt am 15. Juli 2021 mit der "Erwartung eines vielleicht revidierten Urteilsentscheids" an das Bundesgericht. Am 16. August 2021 bekräftigt er, dass seine Eingabe vom 15. Juli 2021 als Revisionsgesuch zu behandeln sei.
 
2.
 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E. 2 mit Hinweis).
 
3.
 
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG. Der Gesuchsteller setzt sich mit dem zu revidierenden Nichteintretensentscheid vom 30. Juni 2021 nicht auseinander. Er macht in seiner Eingabe keinen der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend und zeigt nicht auf, dass oder inwieweit das Urteil Anlass für eine Revision gesetzt haben soll. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
5.
 
Das Gericht behält sich vor, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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