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Informationen zum Dokument  BGer 6B_905/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_905/2021 vom 27.09.2021
 
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6B_905/2021
 
 
Urteil vom 27. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. Juli 2021 (SK2 21 42 und SK2 21 45).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 3. Mai 2021 Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin wegen übler Nachrede, Verleumdung, Rufmord, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm eine Strafuntersuchung am 20. Mai 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz am 15. Juli 2021 in einer Hauptbegründung nicht ein (angefochtene Verfügung SK2 21 42, S. 3 f.). In einer Eventualbegründung wies sie die Beschwerde im Falle des Eintretens ab (angefochtene Verfügung SK2 21 42, S. 4 f.). Mit separater Verfügung desselben Datums lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (SK2 21 45).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerdeeingabe vom 16. August 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt die Anhandnahme des Strafverfahrens, ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt eine Entschädigung.
 
2.
 
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht sind alleine die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juli 2021 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand gehört das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren. Ebenso wenig gehören dazu die Fragen einer Haftentschädigung sowie weiterer Entschädigungen für "die zerstörte Wohnung", "den Verlust von IT-Projekten", "Reputationsschaden" und "bleibender Haftschaden". Auf seine diesbezüglichen Rügen, Vorbringen und Ausführungen ist von vornherein nicht einzutreten.
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6)
 
4.
 
Die Vorinstanz hält in der Hauptbegründung fest, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genüge (Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine Nachfrist für die Verbesserung der mangelhaft begründeten Rechtsmitteleingabe sei nicht anzusetzen (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer befasst sich damit vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich. Seine diesbezüglich auf der angefochtenen Verfügung handschriftlich angebrachten Bemerkungen "detailliert + begründet" sowie "doch, s. Eingabe vom 14.6.2021 + Urteil vom 18.5.2021" genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
 
Erweist sich die Beschwerde bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen.
 
Dass und inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos (im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer, soweit überhaupt angefochten, nicht auf. Damit genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Entschädigung (für Schriftsätze und Arbeitsstunden) an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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