VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_870/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 07.10.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_870/2021 vom 27.09.2021
 
[img]
 
 
6B_870/2021
 
 
Urteil vom 27. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juni 2021 (BK 21 250).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach einer Anzeige vom 1. März 2021 u.a. wegen "interinstitutionellem Versicherungsbetrugs mittels Vergewaltigungsdiagnostik" nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die vom Beschwerdeführer angestossene Strafuntersuchung am 12. Mai 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 24. Juni 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit zahlreichen Eingaben inklusive Beilagen an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).
 
3.
 
Die Beschwerdeeingaben vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern ihm aufgrund angeblicher Straftaten unmittelbar Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache, wenn überhaupt, nur ungenügend begründet, da sich daraus nicht ergibt, dass und weshalb der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss fehlt. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten hindeuten würde. Sie enthalten vielmehr schwer verständliche und zur Hauptsache nicht sachbezogene Darlegungen, u.a. auch Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016, sowie zahlreiche, zum Teil unzulässige und nicht nachvollziehbare Anträge. Soweit sinngemäss die vorinstanzliche Kostenregelung angefochten wird, wird nicht aufgezeigt, inwiefern Art. 428 StPO oder eine andere Norm unrichtig angewandt worden sein soll.
 
4.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Anträgen, Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht ersichtlich. Die beantragte Beigabe eines Rechtsanwalts (Antrag auf Zuteilung eines medizinrechtlichen Fachspezialisten, welcher über die Rechtsschutzversicherung bezahlt würde) fällt ausser Betracht. Im bundesgerichtlichen Verfahren liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei, sich einen Anwalt zu organisieren. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dass und weshalb von einer Kostenauflage abgesehen werden soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).