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Informationen zum Dokument  BGer 1B_505/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_505/2021 vom 23.09.2021
 
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1B_505/2021
 
 
Urteil vom 23. September 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege (Sicherheitsleistung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 3. September 2021 (SBK.2021.232 / MA).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ erstattete am 7. Juni 2021 Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen die Sozialarbeiterin B.________. Diese habe sich in einem Bericht ihr gegenüber ehrverletzend geäussert. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 27. Juli 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche A.________ mit Beschwerde vom 11. August 2021 anfocht.
 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte A.________ mit Verfügung vom 18. August 2021 auf, für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten. In der Folge stellte A.________ am 28. August 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2021 ab und setzte A.________ eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung der Sicherheit von Fr. 800.--. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Im Kanton Aargau würden der Kanton und die Gemeinden für den Schaden haften, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechlich verursacht hätten. Ein direktes Klagerecht gegen den fehlbaren Beamten oder Angestellten sei ausgeschlossen, weshalb sich eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage als aussichtslos erweise.
 
2.
 
A.________ führt mit Eingaben vom 13. und 15. September 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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