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Informationen zum Dokument  BGer 6B_904/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_904/2021 vom 22.09.2021
 
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6B_904/2021
 
 
Urteil vom 22. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (SVG-Widerhandlung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Juli 2021 (2N 21 110).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 17. Februar 2021 ereignete sich in U.________ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 ein Verkehrsunfall. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung ein, keinem der beiden Unfallbeteiligten könne nachgewiesen werden, den Verkehrsunfall verschuldet zu haben.
 
Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2021 nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt die Verurteilung des Beschwerdegegners 2.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).
 
3.
 
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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