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Informationen zum Dokument  BGer 6B_898/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_898/2021 vom 22.09.2021
 
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6B_898/2021
 
 
Urteil vom 22. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Betrug); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2021 (UE210092-O/U/HON>PFE).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung mangels Leistung der Prozesssicherheit nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).
 
3.
 
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag. Zudem setzt er setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich in der Sache zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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