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Informationen zum Dokument  BGer 6B_895/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_895/2021 vom 22.09.2021
 
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6B_895/2021
 
 
Urteil vom 22. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Juli 2021 (BKBES.2021.82).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Funktion als Mitarbeiterin der C.________ der Stadt U.________ wegen Nötigung nicht an die Hand.
 
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 19. Juli 2021 mangels Leistung der geforderten Prozesssicherheit nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 100. -.
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich von den Kosten des Beschwerdeverfahrens freizusprechen und sei für die ihm entstandenen Kosten mit Fr. 100. - zu entschädigen. Eventualiter sie die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
3.
 
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, mit denen diese ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde begründet, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist und sich Ausführungen zur Kostenauflage erübrigen.
 
Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass im Kanton Solothurn für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes (VG/SO; BGS 124.21) der Staat haftet und er als allfällig Geschädigter die angezeigte Mitarbeiterin der C.________ nicht unmittelbar belangen könnte (vgl. § 2 Abs. 2 VG/SO). Mithin könnten sich die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe allenfalls auf Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche auswirken (vgl. Urteile 6B_448/2020 vom 22. Juli 2020 E. 7; 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 1.3). Aus dem gleichen Grund wäre die allenfalls implizit erhobene und nicht hinreichend begründete Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unbegründet (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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