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Informationen zum Dokument  BGer 6B_893/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_893/2021 vom 22.09.2021
 
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6B_893/2021
 
 
Urteil vom 22. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bundesanwaltschaft,
 
B.________, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
 
2. C.________, Staatsanwältin des Bundes,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (qualifizierte Geldwäscherei); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. August 2021 (BB.2021.188).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstatte im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Amtsmissbrauchs. Der von der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft beauftragte ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 8. Juni 2021, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. August 2021 ab.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Vorprüfung seiner Strafanzeige und allenfalls Anklageerhebung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Schriftenwechsels und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
3.
 
Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG), worauf die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 4. August 2021 explizit hinwies. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist.
 
4.
 
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, womit der Antrag auf Durchführung eines Schriftenwechsels gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Sachlage ist in prozessualer Hinsicht identisch mit einem vom Beschwerdeführer bereits angehobenen Verfahren, weshalb ein Verzicht auf Verfahrenskosten ausser Betracht fällt und dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitlglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Denys Held
 
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