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Informationen zum Dokument  BGer 5A_722/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_722/2021 vom 22.09.2021
 
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5A_722/2021, 5A_723/2021, 5A_724/2021, 5A_725/2021
 
 
Urteil vom 22. September 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich und Politische Gemeinde Uitikon,
 
vertreten durch das Steueramt Uitikon, Zürcherstrasse 55, 8142 Uitikon Waldegg,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand (definitive Rechtsöffnung),
 
Beschwerden gegen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. August 2021 (RT210136-O/Z01, RT210137-O/Z01) und vom 26. August 2021 (RT210136-O/Z02 und RT210137-O/Z02).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteilen vom 9. bzw. 13. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Dietikon den rubrizierten Beschwerdegegnern in der für rechtskräftig veranlagte Steuern gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Birmensdorf für Fr. 38'357.-- bzw. Fr. 36'078.70 (je nebst Zins) definitive Rechtsöffnung.
1
Beschwerdeweise verlangte dieser die Aufhebung der Urteile und ein Nichteintreten auf die Rechtsöffnungsgesuche sowie den Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen aus dem Personalbestand des Obergerichts des Kantons Zürich und Besetzung des Obergerichtes mit Gerichtspersonen, die mit keiner Partei in einer näheren, namentlich in einer beruflichen Beziehung stehen. Mit Beschlüssen vom 10. August 2021 wies das Obergericht die Ausstandsbegehren in beiden Rechtsöffnungsverfahren ab und setzte je Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
2
Mit Eingabe vom 14. August 2021 stellte der Betriebene erneut Ausstandsgesuche, diesmal gegen die Justizpersonen (Oberrichter und Gerichtsschreiber), welche an den Beschlüssen vom 10. August 2021 mitgewirkt hatten. In anderer Besetzung wies das Obergericht die Gesuche mit Beschlüssen vom 26. August 2021 ab.
3
Mit Beschwerde vom 10. September 2021 gegen alle vier Beschlüsse wird beim Bundesgericht im Wesentlichen deren Aufhebung verlangt sowie der Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen aus dem Personalbestand des Obergerichts des Kantons Zürich und Besetzung des Beurteilungsgremiums mit Gerichtspersonen, die mit keiner Partei in einer näheren, namentlich in einer beruflichen Beziehung stehen, wobei insbesondere die (einzeln bezeichneten) mitwirkenden Oberrichter und Gerichtsschreiber in den Ausstand zu treten hätten. Ferner wird u.a. die Vereinigung der Beschwerdeverfahren beantragt.
4
 
Erwägungen:
 
1.
5
Angefochten sind vier kantonal letztinstanzliche Beschlüsse betreffend Ausstand im Rechtsöffnungsverfahren, welche vor Bundesgericht sogleich angefochten werden können und müssen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG).
6
2.
7
In sämtlichen Beschwerdeverfahren geht es um die gleiche Rechtsfrage; eine Verfahrensvereinigung drängt sich daher auf. Das Verfahren 5A_722/2021 betrifft den Beschluss vom 10. August 2021 in der Betreibung Nr. yyy, das Verfahren 5A_723/2021 denjenigen vom 26. August 2021 in der gleichen Betreibung, das Verfahren 5A_724/2021 denjenigen vom 10. August 2021 in der Betreibung Nr. xxx und das Verfahren 5A_725/2021 denjenigen vom 26. August 2021 in der nämlichen Betreibung.
8
3.
9
Dem Beschwerdeführer geht es darum, dass Gerichtspersonen, die im Solde des Staates stehen, in Bezug auf Steuerforderungen per definitionem befangen sind und deshalb im diesbezüglichen Rechtsöffnungsverfahren generell in Ausstand zu treten haben.
10
Das Obergericht hat in seinen Beschlüssen vom 10. August 2021 (stark zusammengefasst) erwogen, dass pauschale Ausstandsbegehren gegen ganze Spruchkörper unzulässig seien. Im Übrigen könne auf die Begründung in seinen früheren Beschwerdeentscheiden betreffend die angebliche Befangenheit der Bezirksrichterin in den vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren verwiesen werden. Es treffe zu, dass der Spruchkörper in einem Mitarbeitsverhältnis zum Kanton Zürich als Beschwerdegegner des Hauptverfahrens stehe. Indes seien objektive Anhaltspunkte für den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erforderlich; das zu beurteilende Verfahren müsse eine unmittelbare Reflexwirkung auf die Lebenssphäre oder die Rechtsstellung der Gerichtsperson haben und es sei diesbezüglich auch eine gewisse Intensität nötig. Vorliegend gehe die Mitbetroffenheit der beteiligten Gerichtspersonen nicht über das bei Steuersachen unvermeidbare abstrakte indirekte Interesse hinaus, welche einer objektiven Urteilsfällung nicht im Wege stehe, zumal der betriebene Steuerbetrag von insgesamt knapp Fr. 75'000.-- für die Steuerjahre 2015 und 2016 im Verhältnis zu den Nettosteuererträgen des Kantons Zürich von rund Fr. 14 Mia. und dem Gesamtbudget mariginal sei. Ohnehin bestehe keine direkte Auswirkung auf die Lohnzahlung der mitwirkenden Gerichtspersonen. Im Übrigen sei das richterliche Ermessen bei der definitiven Rechtsöffnung sehr eingeschränkt.
11
In seinen Beschlüssen vom 26. August 2021 hat das Obergericht erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr vier Gerichtspersonen (die an den Beschlüssen vom 10. August 2021 mitwirkenden Oberrichter und den Gerichtsschreiber) namentlich aufführe. Inhaltlich richteten sich die Beschwerden aber nach wie vor gegen sämtliche Gerichtspersonen des Kantons Zürich, weil die Befangenheit wiederum ausschliesslich mit dem Umstand begründet werde, dass diese ihr Gehalt vom Kanton Zürich bezögen, welcher in den Rechtsöffnungsverfahren als Gläubiger der Steuerforderungen Partei sei. Mithin würden erneut keine spezifischen Ausstandsgründe genannt.
12
4.
13
In der insgesamt weitschweifigen Beschwerde wird vorab eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt im Zusammenhang mit der konzedierenden Aussage im angefochtenen Entscheid, dass der Spruchkörper und der Gerichtsschreiber ihr Salär vom Kanton Zürich bezögen, und geltend gemacht, dass nicht der Spruchkörper als solcher, sondern die einzelnen Gerichtspersonen individuell einen Lohn vom Staat beziehen würden.
14
Abgesehen davon, dass keine Relevanz der Beanstandung für das Ergebnis, nämlich die Beurteilung der Befangenheitsfrage, ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer denn auch selbst vermutet, lässt sich der Aussagegehalt der Textpassage ohne Weiteres erschliessen. Mithin erübrigen sich Weiterungen.
15
5.
16
In rechtlicher Hinsicht wird vorab eine Gehörsverletzung dahingehend gerügt, dass das Obergericht auf die Begründung der kantonalen Beschwerdeschrift inhaltlich überhaupt keinen Bezug nehme, indem es tue, wie wenn es um den Weiterzug des gegen die Bezirksrichterin gerichteten Ausstandsbegehrens ginge.
17
Die Rüge geht fehl. Angesprochen ist mit ihr die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Dies ist vorliegend der Fall: das Obergericht äussert sich zu allen wesentlichen Vorbringen der kantonalen Beschwerde - wobei es teilweise auf seine früheren Entscheide in der vorliegenden Angelegenheit zur angeblichen Befangenheit der ebenfalls vom Kanton bezahlten Bezirksrichterin verweist und festhält, der Beschwerdeführer bringe in Bezug auf die Oberrichter keine neuen Argumente vor - und den entscheidtragenden Gedanken lässt sich ohne Weiteres folgen.
18
6.
19
In der Sache selbst wird eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO, Art. 73 Abs. 2 KV/ZH, Art. 30 Abs. 1, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UN-Menschenrechtspakt gerügt und zusammengefasst geltend gemacht, dass ein Ausstandsgrund vorliege, wenn es um eine zivilprozessuale Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber der urteilenden Gerichtspersonen und einer Drittpartei gehe. Soweit nicht Steuerforderungen des Kantons, sondern solche der Gemeinde zur Debatte stünden, sei diese zwar nicht Arbeitgeberin der kantonalen Richter, stehe sie aber dem Kanton sehr nahe, u.a. als dessen Prozessvertreterin in eben diesen Verfahren. Insgesamt seien die Ausstandskriterien in geradezu trivialer Eindeutigkeit erfüllt. Im Übrigen sei entgegen den Erwägungen des Obergerichtes auch die spezifische individuelle Befangenheit der Gerichtsmitglieder nachgewiesen worden, indem jede Gerichtsperson durch den Kanton entlöhnt werde und somit die generellen Vorbringen auf alle zuträfen. Eine jede am Entscheid mitwirkende Gerichtsperson habe im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO ein persönliches Interesse in der Sache und erst recht sei angesichts des für eine Lohnbeziehung typischen Abhängigkeits- und Loyalitätsverhältnisses der Befangenheitstatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erfüllt.
20
Vorab kann auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG) und sodann als Kern festgehalten werden, dass der verfassungsmässige Richter in seiner Entscheidfindung unabhängig ist (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV sowie Art. 73 Abs. 2 KV/ZH) und die Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuches für rechtskräftig veranlagte Steuern - im Übrigen unabhängig von der Grösse des Kantons, der Höhe der Steuerforderung und der im betroffenen Verfahren bestehenden Kognition - für sich genommen keinen Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. a oder f ZPO zu begründen vermag, zumal die Entscheidfindung in keinem Zusammenhang mit dem dienstrechtlichen Verhältnis steht und auf dieses keinen Einfluss hat.
21
Beizufügen ist: Nicht nur könnte in der betreffenden Logik ein Gericht umso weniger über Haftungsklagen gegen den Staat und vieles mehr urteilen, sondern Steuern dürften gar nicht erst veranlagt und erhoben werden, denn im Unterschied zu den Gerichten bzw. Gerichtspersonen, welche im System der Gewaltentrennung unabhängig von der Legislative und der Exekutive entscheiden (Art. 191c BV; Art. 73 Abs. 2 KV/ZH), sind die Mitarbeiter der Steuerverwaltung direkt in der hierarchisch aufgebauten Zentralverwaltung eingegliedert und unmittelbar in einem Subordinationsverhältnis. Im Übrigen bleibt es Geheimnis des Beschwerdeführers, wer anstelle des verfassungsmässigen Richters im Sinn von Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV und ohne Entlöhnung durch den Staat über die gestellten Rechtsöffnungsgesuche entscheiden sollte.
22
7.
23
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist.
24
8.
25
Die Ausführungen in der Beschwerde sind insgesamt querulatorischer Natur und es könnte daher naheliegen, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG direkt dem Rechtsvertreter aufzuerlegen. Indes hat sie der allgemeinen Regel folgend dennoch der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welcher mit der anwaltlichen Argumentation offenbar einverstanden ist und welchem die anwaltlichen Ausführungen grundsätzlich zuzurechnen sind.
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren 5A_722/2021, 5A_723/2021, 5A_724/2021 und 5A_725/2021 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Beschwerden werden abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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