VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_515/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 05.10.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_515/2021 vom 22.09.2021
 
[img]
 
 
1B_515/2021
 
 
Urteil vom 22. September 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verfahrensvereinigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juli 2021 (SBK.2021.189 / CH / va).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte unter den Verfahrensnummern ST.2019.116, ST.2020.74, ST.2020.130 und ST.2021.56 vier Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A.________. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 vereinigte die Präsidentin die vier Strafverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer und teilte u.a. mit, dass Staatsanwältin Rebecca Bänziger die Anklägerin für alle Anklagepunkte vertrete. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mangels einer genügenden Begründung mit Entscheid vom 19. Juli 2021 nicht eintrat.
 
2.
 
A.________ erhob gegen den obergerichtlichen Entscheid bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).