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Informationen zum Dokument  BGer 4A_186/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_186/2021 vom 21.09.2021
 
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4A_186/2021
 
 
Urteil vom 21. September 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung aus Arbeitsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
 
vom 16. Februar 2021 (ZKBER.2020.74).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B.B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) war vom Januar 2012 bis Mai 2017 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages mit einem Pensum von 50% und einem Monatslohn von Fr. 2'500.-- brutto, später von Fr. 2'517.-- brutto, in der Administration der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) angestellt. Die Beklagte steht wirtschaftlich im Eigentum der Schwiegereltern der Klägerin und wird auch von diesen geführt. C.B.________, der Ehemann der Klägerin, ist ebenfalls bei der Beklagten angestellt und zusätzlich in deren Verwaltungsrat.
1
 
B.
 
Mit Klage vom 19. März 2019 verlangte die Klägerin beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 59'997.06 zuzüglich Zins und Verzugszins zu bezahlen. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass die Beklagte den ihr zustehenden Lohn bis zur Trennung von ihrem Ehemann am 31. März 2017 nicht vollständig ausbezahlt habe. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie stellte sich auf den Standpunkt, ab Stellenantritt bis zur Trennung seien der Klägerin monatlich Fr. 1'500.-- Lohn auf das "Liegenschaftskonto" von C.B.________ ausbezahlt worden. Ebenso seien vom Juni 2015 bis März 2016 Fr. 300.-- pro Monat als Anteil für die Leasingrate eines von der Klägerin und ihrem Ehemann benutzen Autos vom Lohn der Klägerin abgezogen worden.
2
Mit Urteil vom 15. Mai 2020 hiess das Amtsgericht die Klage grösstenteils gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 57'980.60 zuzüglich Zins sowie Verzugszinsen von Fr. 8'963.40 zu bezahlen.
3
Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Februar 2021 ab.
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Das Obergericht erwog, strittig sei einzig, ob die Beklagte der Klägerin den ihr zustehenden Lohn vollständig ausbezahlt habe. Umstritten sei, ob die Parteien über die Lohnabzüge für das Liegenschaftskonto und die Leasingraten eine Vereinbarung geschlossen hätten, bzw. ob die Klägerin mit dem Vorgehen ihrer Arbeitgeberin einverstanden gewesen sei. Es sei für jeden einzelnen Abzug gesondert zu prüfen, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen sei, wobei die Beklagte hierfür beweispflichtig sei. Das Obergericht setzte sich mangels schriftlichen Vereinbarungen ausführlich mit den Akten sowie den Partei- und Zeugenaussagen auseinander. Es kam in einer eingehenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass keine (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden habe, dass monatlich Fr. 1'500.-- vom Lohn der Klägerin in Abzug gebracht und dieser Betrag auf das Liegenschaftskonto ihres Ehemanns überwiesen werden soll. Ebenso fehle es bezüglich der Verrechnung eines Anteils der Leasingrate für das Auto mit dem Lohnanspruch an einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis der Klägerin. Entsprechend bleibe es beim Urteil der Erstinstanz, und die Klägerin habe einen Anspruch auf die entsprechende Lohnzahlung.
5
 
C.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf weitere Bemerkungen.
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Mit Eingabe vom 16. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
9
 
2.
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1.).
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2.3. Die Beschwerdeführerin schildert unter dem Titel "Vorgeschichte" vorab den Sachverhalt aus ihrer Sicht und geht dabei über die Feststellungen der Vorinstanz hinaus, ohne eine Sachverhaltsrüge nach den genannten Grundsätzen zu erheben. Darauf kann sie sich nicht stützen.
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Das Gleiche gilt, wenn sie sich auf den Inhalt der Lohnbuchhaltung, die AHV-Revision der Jahre 2014 - 2018 und die Versteuerung des Lohns beruft, und damit den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt erweitert, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, dass sie diese tatsächlichen Vorbringen bereits prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte.
14
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht einzig eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz bezüglich der von ihr behaupteten Lohnabzüge die Beweismittel unrichtig gewürdigt habe.
15
Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2).
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Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1).
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4.
 
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei erstellt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass in Anrechnung des Lohns monatlich ein Wohnkostenbeitrag von Fr. 1'500.-- auf das Liegenschaftskonto des Ehemanns der Beschwerdegegnerin, C.B.________, ausbezahlt werde.
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4.1. Sie rügt, die Vorinstanz ignoriere, dass die Beschwerdegegnerin in der Befragung vor der Erstinstanz explizit zu Protokoll gegeben habe, dass sie mit dem "Lohnsplitting" einverstanden gewesen sei. Diese unmissverständliche Aussage lasse keinen Platz für eine Interpretation. Aufgrund der eigenen Aussage der Beschwerdegegnerin sei erstellt, dass sie der geteilten Lohnauszahlung zugestimmt habe.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren geltend machte, dass sich die Erstinstanz nicht mit der Aussage der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt habe, dass sie dem Ehemann "zuliebe" das Lohnsplitting akzeptiert habe. Sie konnte aber in der Aussage der Beschwerdegegnerin keinen Nachweis eines Einverständnisses über das von der Beschwerdeführerin behauptete Lohnsplitting erkennen (angefochtener Entscheid E. II.5 und II.8.4.4). Der Vorwurf, dass die Vorinstanz das Vorbringen ignoriert habe, geht damit fehl.
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Ebenso ist der Willkürvorwurf unbegründet: In der erstinstanzlichen Parteibefragung wurde die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie bei ihrer Schwiegermutter, D.B.________, nachgefragt habe, weshalb der Lohn nicht vollumfänglich auf ihr Konto bezahlt worden sei. Sie antwortete darauf wie folgt:
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"Das ist eine gute Frage. Konfrontiert sicher, ja. Darauf angesprochen, sicher. An das mag ich mich schon noch erinnern. Aber eine klare Antwort... nein. Sonst wüsste ich ja weshalb."
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- "Aber Sie haben es offenbar akzeptiert?"
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"Meinem Mann zuliebe, ja" (AS 111 Rz. 126-133).
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In der Tat sagte die Beschwerdegegnerin damit zwar aus, dass sie akzeptiert habe, dass ihr Lohn nicht vollumfänglich auf ihr Konto ausbezahlt wurde, worin man einen Konsens über die Abzüge hätte erblicken können. Dass eine solche Interpretation vertretbar wäre, macht die anderslautende Auffassung der Vorinstanz aber nicht geradezu unhaltbar. Die Vorinstanz entschied nicht geradezu willkürlich, wenn sie angesichts der vorliegenden familiären Konstellation in dieser Aussage kein Einverständnis der Beschwerdegegnerin erkennen konnte, sondern (zumindest implizit) davon ausging, dass sich die Beschwerdegegnerin im Sinne des Familienfriedens bloss nicht gegen die Lohnabzüge gewehrt habe.
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Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die Vorinstanz auch auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin einging, die Beschwerdegegnerin habe während des fünf Jahre lange dauernden Zusammenlebens mit C.B.________ nie gegen die Auszahlungspraxis opponiert. Die Vorinstanz legte dar, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine stillschweigende Akzeptanz der Beschwerdegegnerin berufen könne, sondern sie als Arbeitgeberin eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Drittzahlung nachweisen müsse (angefochtener Entscheid, E. II.8.4.3 und II.8.5.3). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander, noch zeigt sie auf, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt hätte.
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4.2. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, der Ehemann der Beschwerdegegnerin sowie ihre Schwiegermutter hätten beide übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdegegnerin bzw. beide Eheleute mit dem Lohnsplitting einverstanden gewesen seien. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese klaren Aussagen zum Schluss komme, dass eine Bestätigung der Beschwerdegegnerin nicht belegt sei. Indem die Aussage des Ehemannes der Beschwerdegegnerin "im Vornherein ignoriert" worden sei, liege eine willkürliche, falsche Feststellung des Sachverhalts vor.
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Letzter Vorwurf ist unzutreffend, ignorierte die Vorinstanz doch die Aussagen von C.B.________, dem Ehemann der Beschwerdegegnerin, nicht. Vielmehr ging sie im Einzelnen auf dessen Ausführungen ein und legt dar, dass die Aussagen teilweise unklar seien sowie dass er als direkter Nutzniesser dieser Auszahlungspraxis ein eminentes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe (angefochtener Entscheid, E. II.8.5.3). Die Vorinstanz konnte daher gestützt auf die Aussagen von C.B.________ keinen Nachweis eines Konsenses über das von der Beschwerdeführerin behauptete Lohnsplitting erblicken. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), indem sie bloss nochmals ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Standpunkte wiederholt und pauschal erklärt, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sei. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre.
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Die Vorinstanz berücksichtigte sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Aussagen von D.B.________, der Schwiegermutter der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdegegnerin mit der Abmachung einverstanden gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. II.8.4.4). Die Vorinstanz ging aber auch gestützt auf diese Ausführungen nicht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Abmachung bezüglich der Aufteilung des Lohnes anerkannt hätte, sondern sie schützte die Auffassung der Erstinstanz, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung über die Drittzahlung zwischen den Parteien bestanden habe. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich willkürlich gehandelt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht erkennbar.
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4.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Würdigung der Vorinstanz, dass die Zeugen C.________ und D.________ keinen Beweiswert hätten, als unhaltbar. Frau C.________ habe sachlogisch erklärt, warum sie davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin opponiert hätte, wenn sie mit den Lohnauszahlungsmodalitäten nicht einverstanden gewesen wäre.
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Auch diese Rüge geht fehl: Die Vorinstanz legte dar, dass die beiden Zeugen lediglich Annahmen getroffen hätten und dass Annahmen von Drittpersonen, die nicht in die Entscheidung involviert gewesen seien, keinen Beweiswert für die strittige Frage hätten, ob die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen hätten. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht willkürlich.
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4.4. Die Beschwerdeführerin moniert, der Rückschluss der Vorinstanz, dass der Zahlungsfluss kein Indiz für eine Übereinkunft sei, sei offensichtlich falsch. Die Beschwerdegegnerin habe während den rund fünf Jahren des Zusammenlebens mit C.B.________ zu keinem Zeitpunkt moniert, dass sie nicht den ganzen Lohn erhalten habe.
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Die Vorinstanz ging im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Verbuchung der monatlichen Zahlungen auf dem Liegenschaftskonto von C.B.________ ein und legte unter anderem dar, dass ein Vermerk fehle, dass diese Zahlungen ganz oder teilweise auf Rechnung oder auf den Namen der Beschwerdegegnerin erfolgten. Daraus schloss die Vorinstanz ohne Willkür, dass sich aus dem Zahlungsfluss kein Indiz für die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin ergebe. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht gegen die Abzüge gewehrt habe, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (Erwägung 4.1).
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4.5. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Aussagen der Beschwerdegegnerin als über weite Strecken widersprüchlich, unglaubhaft und nachweislich falsch. Sie erklärt sodann, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin nicht gewusst habe, wie die Lohnmodalitäten ausgestaltet worden seien, zumal in der Lohnabrechnung vom Februar 2017 ersichtlich sei, dass Fr. 1'500.-- für die Miete abgezogen worden seien. Auch dieser entscheidende Punkte werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt.
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Letzteres ist nicht richtig. Die Vorinstanz ging ausdrücklich darauf ein, dass auf den Lohnabrechnungen keine Abzüge oder Hinweise darauf, dass Teilzahlungen auf mehrere Konti erfolgten, vermerkt sei; eine Ausnahme stelle die Abrechnung vom Februar 2017 dar, in welcher der Abzug von Fr. 1'500.-- handschriftlich aufgeführt werde (angefochtener Entscheid E. II.8.4.2). Aber auch darin konnte die Vorinstanz keine Vereinbarung über die Aufteilung des Lohnes erkennen. Inwiefern diese Würdigung der Abrechnungen willkürlich wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Aus dem gleichen Grund gehen auch ihre pauschalen Vorwürfe bezüglich der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin fehl.
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5.
 
Die Vorinstanz ging auch bezüglich des angeblichen Lohnabzugs für einen Teil der Leasingrate des Autos auf die einzelnen Aussagen ein und legte überzeugend dar, warum auch für den Abzug der Leasingrate nicht von einem Einverständnis der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden könne.
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Dagegen wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, dass entgegen der Auffassung der Erst- und Vorinstanz auf die Aussagen von D.B.________ und C.B.________ abzustellen sei und danach ausgewiesen sei, dass es zu einer Vereinbarung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch hier nicht rechtsgenüglich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz auseinander, noch zeigt sie mit ihren Ausführungen hinreichend auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang willkürlich wäre.
37
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, D.B.________ habe bestätigt, dass der Anteil des 13. Monatslohns der Beschwerdegegnerin drei Mal in bar an C.B.________ übergeben worden sei. Gestützt auf das Vertrauensverhältnis habe sie sehr wohl davon ausgehen dürfen, dass mit der Zahlung an den Ehemann ihre Leistungspflicht erfüllt sei, zumal die Beschwerdegegnerin die angeblich ausstehenden Monatslöhne nicht eingefordert habe. Die Vorinstanz habe sich nicht zu den Barzahlungen geäussert. Sie erachte diese offenbar als nicht erfolgt, ohne dies zu begründen.
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Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht spezifisch auf die drei Barzahlungen einging. Die Vorinstanz legte aber dar, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihr Lohnkonto bekannt und damit zu verstehen gegeben habe, dass sie ihren Lohn auf dieses Konto ausbezahlt haben möchte. Weder der Arbeitgeberin noch einem Dritten (hier dem Ehemann) stehe das Recht zu, eine andere Verfügung über die Lohnauszahlung zu treffen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu Recht nicht in Frage, zumindest nicht hinreichend. Die Beschwerdeführerin durfte damit den 13. Monatslohn nicht in bar an den Ehemann der Beschwerdegegnerin ausbezahlen, sondern der Lohn war - mangels nachgewiesener anderer Abrede - auf das Konto der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
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Durch die unzulässigen Barauszahlungen konnte sich damit bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch kein Vertrauensverhältnis ergeben, wonach sie durch die Zahlung an den Ehemann ihrer Lohnzahlungspflicht nachgekommen wäre. Zumindest legt die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen, nicht weiter begründeten Ausführungen nicht hinreichend dar, inwiefern sie unter den vorliegenden Umständen von einem solchen hätte ausgehen dürfen. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut auf die mangelnde Opposition der Beschwerdegegnerin stützt, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (Erwägung 4.1).
40
 
7.
 
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
41
 
8.
 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
42
 
9.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
43
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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