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Informationen zum Dokument  BGer 1C_453/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_453/2020 vom 21.09.2021
 
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1C_453/2020, 1C_693/2020
 
A-Publikation
 
Sperrfrist: 28. Oktober 2021 um 12:00 Uhr
 
Namen: nein
 
Sachverhalt: gekürzt
 
Erwägung: 4
 
 
Urteil vom 21. September 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1C_453/2020
 
1. Pro Natura, Schweizerischer Bund
 
für Naturschutz,
 
Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,
 
2. WWF Schweiz,
 
Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
 
3. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,
 
Wiedingstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin
 
Ursula Ramseier,
 
gegen
 
Bezirk Schwyz,
 
Brüöl 7, 6430 Schwyz,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinderat Ingenbohl,
 
Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
 
Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
 
und
 
1C_693/2020
 
1. Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz,
 
Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,
 
2. WWF Schweiz,
 
Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
 
3. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL-FP),
 
Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin
 
Ursula Ramseier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Ingenbohl,
 
Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
 
Weitere Beteiligte:
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin
 
Miriam Huwyler Schelbert,
 
3. Bezirk Schwyz,
 
handelnd durch den Bezirksrat Schwyz,
 
Brüöl 7, 6430 Schwyz,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini,
 
4. C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
 
5. D.________ AG,
 
Gegenstand
 
1C_453/2020
 
Baubewilligung, Erneuerung Campingplatz,
 
1C_693/2020
 
Gewässerraum der Muota,
 
Beschwerden gegen die Entscheide des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
 
vom 18. Juni 2020 (III 2019 172), vom 9. November 2020 (III 2020 187) und vom 24. April 2019 (III 2018 206).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der Bezirk Schwyz ist Eigentümer der Liegenschaft KTN 661 in Ingenbohl (36'314 mē). Darauf befinden sich ein Campingplatz sowie - im Südosten, an der Mündung der Muota in den Vierwaldstättersee - ein Kiesverladeplatz (Nauenhafen). Die Parzelle liegt im Teilraum Rigi des Objekts Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Im Westen und Norden grenzt sie an das Flachmoorobjekt von nationaler Bedeutung Nr. 2906 "Hopfräben", im Süden an den Vierwaldstättersee und im Osten an die Hopfräbenstrasse und die Muota.
1
Gemäss Teilzonenplan Hopfräben (genehmigt am 21. Oktober 2014) ist die Parzelle überwiegend (15'744 mē) der Bauzone "Zone 1 Campingplatz Hopfräben" zugewiesen. Im Südosten (4'056 mē) befindet sich die "Zone 2 Nauenhafen und Umschlagplatz". Der südwestliche Teil der Liegenschaft (5'037 mē) ist der Erholungszone zugewiesen. Ein Streifen entlang der westlichen Parzellengrenze (4'709 mē) zählt zur Umgebungszone des Flachmoorgebiets Hopfräben.
2
 
B.
 
Der Bezirk Schwyz beabsichtigt, den Campingplatz zu erneuern. Nach Abbruch der bestehenden Bauten sollen insbesondere ein neues Betriebsgebäude (Hauptgebäude) mit Bistro, öffentlichem WC und einer Betriebswohnung sowie ein Nebengebäude mit Geräte- und Waschraum sowie Garage für die Betriebsleitung realisiert werden. Zudem sollen die internen Erschliessungsstrassen, die Standplätze, Abgrenzungen, technischen Installationen und Sicherheitseinrichtungen erneuert werden.
3
Am 1. Dezember 2015 reichte der Bezirk Schwyz dafür ein erstes Baugesuch ein. Der Gemeinderat Ingenbohl erteilte am 28. März 2017 die Baubewilligung. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hiess die dagegen erhobene Beschwerde verschiedener Naturschutzorganisationen am 4. September 2018 in einem Punkt (hinsichtlich des Hochwasserschutzes) gut, hob die Baubewilligung auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück.
4
B.a. Am 15. Februar 2019 reichte der Bezirk Schwyz ein weiteres Baugesuch bzw. eine Projektänderung ein. Dagegen erhoben der Schweizer Heimatschutz, WWF Schweiz, der Schweizer Vogelschutz/Birdlife Schweiz und Pro Natura Schweiz sowie ihre jeweiligen kantonalen Sektionen Einsprache. Am 15. März 2019 stimmte der Bezirksrat Schwyz (als Hoheitsträger über die fliessenden Gewässer) dem Bauvorhaben unter Auflagen zu. Der Gesamtentscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE/SZ) erfolgte am 25. Juli 2019. Der Gemeinderat Ingenbohl erteilte am 12. August 2019 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.
5
B.b. Gegen die kommunale Baubewilligung und den kantonalen Gesamtentscheid erhoben die Einsprecher Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Dieser überwies die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, weil das Bauvorhaben praktisch identisch sei mit demjenigen, das er bereits am 4. September 2018 geprüft hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 18. Juni 2020 ab.
6
B.c. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben Pro Natura, WWF Schweiz und der Schweizer Vogelschutz/Birdlife Schweiz am 31. August 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_453/2020). Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung für den Neubau des Betriebs- und Nebengebäudes zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärungen, inklusive Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragen sie, das Verfahren sei zu sistieren, bis über die laufende Nutzungsplanrevision Ingenbohl, in der die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich festgelegt werden sollen, rechtskräftig entschieden worden sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren.
7
B.d. Der Bezirk Schwyz und die Gemeinde Ingelbohl beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das ARE/SZ hält die Beschwerde für verspätet; im Übrigen sei sie auch materiell abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
8
Das BAFU äussert sich in seiner Vernehmlassung zu den streitigen Fragen des Gewässer- und Landschaftsschutzes, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
9
B.e. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der Bezirk Schwyz äussert sich zu den erstmals vom BAFU aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. Erneuerung von Meteorleitungen.
10
B.f. Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen.
11
 
C.
 
Die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums am rechten (westlichen) Ufer der Muota ist Gegenstand einer Nutzungsplanrevision der Gemeinde Ingenbohl. Eine erste Auflage erfolgte am 14. März 2014, eine 2. Auflage mit geänderten Unterlagen am 28. Oktober 2016. Am rechten Muota-Ufer ist ein Gewässerraum von 15 m vorgesehen; im Bereich des Campingplatzes beträgt er bis zu 20 m.
12
Dagegen erhoben der WWF Schweiz, der Schweizer Heimatschutz, Pro Natura, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Landschaftsverband Vierwaldstättersee gemeinsam Einsprache. Der Gemeinderat Ingenbohl wies die Einsprache am 17. Juli 2017 ab, soweit sie die Ausscheidung der Gewässerräume betraf.
13
C.a. Dagegen gelangten die genannten Verbände mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerde am 23. Oktober 2018 ab, soweit er darauf eintrat.
14
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verbände wies das Verwaltungsgericht am 24. April 2019 ab. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass er noch nicht anfechtbar sei, weil zuvor noch die Gemeindeversammlung beschliessen und der Regierungsrat die Nutzungsplanrevision genehmigen müsse.
15
C.b. Mit Abstimmung vom 9. Februar 2020 nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Ingenbohl die Teilrevision der Nutzungsplanung an. Diese wurde vom Regierungsrat am 18. August 2020 genehmigt. Mit Einzelrichterentscheid vom 9. November 2020 eröffnete das Verwaltungsgericht seinen Entscheid vom 24. April 2019 fristauslösend mit einer Rechtsmittelbelehrung und stellte fest, dass der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid keinen Anlass für eine inhaltliche Koordination gebe.
16
C.c. Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 24. April 2019 und vom 9. November 2020 haben der WWF Schweiz, Pro Natura Schweiz und die Stiftung Landschaftsschutz am 10. Dezember 2020 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_693/2020).
17
Sie beantragen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Die Sache sei in Bezug auf den Gewässerraum im Gebiet Hopfräben (rechtes Ufer der Muota vom See bis und mit D.________-Gelände KTN 473) im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Ingenbohl zur rechtskonformen Ausscheidung des Gewässerraums zurückzuweisen. Prozessual beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren sei mit dem Verfahren 1C_453/2020 (Campingplatz) auf geeignete Weise zu koordinieren.
18
C.d. Der Regierungsrat Schwyz und die Gemeinde Ingenbohl schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirk Schwyz beantragt, die Beschwerde und der verfahrensrechtliche Antrag auf Koordination mit dem Verfahren 1C_453/2020 seien abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und die übrigen Beteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
19
Das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der von der Gemeinde Ingenbohl festgelegte Gewässerraum am rechten Muota-Ufer entspreche nicht den bundesrechtlichen Anforderungen.
20
Im weiteren Schriftenwechsel äussern sich die Beteiligten zur Stellungnahme des BAFU und halten an ihren Anträgen und Vorbringen fest.
21
C.e. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung bezüglich der Gewässerraumausscheidung entlang des rechten Muota-Ufers zugesprochen.
22
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Gegen die kantonal letztinstanzlichen Endentscheide des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 und vom 9. November 2020 steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Im Verfahren 1C_693/2020 kann der Zwischenentscheid vom 24. April 2019 zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
23
1.1. Die Beschwerdeführer sind als gesamtschweizerisch tätige Organisationen im Bereich des Naturschutzes zur Beschwerde gegen Verfügungen befugt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ergehen (Art. 12 NHG).
24
1.1.1. Die Ausscheidung des Gewässerraums eines Fliessgewässers stützt sich unmittelbar auf Art. 36a GSchG (SR 814.20) und Art. 41a GSchV (SR 814.201) und stellt eine vom Kanton wahrzunehmende Bundesaufgabe dar (CORDELIA BÄHR, Neun Jahre Gewässerraum - ein Rechtsprechungsbericht, URP 2020, S. 47). Die Beschwerdeführer sind daher im Verfahren 1C_693/2020 zur Beschwerde befugt.
25
1.1.2. Im Verfahren 1C_453/2020 machen die Beschwerdeführer geltend, die Erteilung der Baubewilligung präjudiziere die bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung (Art. 36a und 38a GSchG). Ob dies allein genügt, um die Erteilung der Baubewilligung für den Campingplatz zur Bundesaufgabe zu machen, kann offenbleiben. Der Gesamtentscheid des ARE/SZ vom 25. Juli 2019 enthält nämlich auch eine Ausnahmebewilligung für eine Meteorwasserleitung im übergangsrechtlichen Gewässerraum der Muota gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV. Eine solche gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung ergeht in Erfüllung einer Bundesaufgabe (Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.5 mit Hinweisen, in: RDAF, 2015 I 370). Zwar wird die Meteorleitung von den Beschwerdeführern nicht thematisiert; sie ist jedoch Voraussetzung für die Realisierung der neuen Betriebsbauten und damit untrennbarer Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung (vgl. Urteil 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.1 zu einer vergleichbaren Konstellation).
26
Die Beschwerdeführer sind somit in beiden Verfahren zur Beschwerde befugt.
27
1.2. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 18. Juni 2020 (Verfahren 1C_453/2020) wurde am 1. Juli 2020 versandt. Da die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), wurde die Beschwerde am 31. August 2020 rechtzeitig eingereicht. Für Bausachen sieht das BGG (anders als das Schwyzer Recht) keine Ausnahme von den Gerichtsferien vor (Art. 46 Abs. 2 BGG e contrario). Auch im Verfahren 1C_693/2020 wurde die Beschwerdefrist eingehalten.
28
Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
29
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 23 mit Hinweisen).
30
 
2.
 
Die Verfahren 1C_453/2020 und 1C_693/2020 sind konnex: Im Verfahren 1C_693/2020 ist streitig, ob ein Streifen von 15-20 m ab Gerinnesohle als Gewässerraum der Muota genügt. Im Verfahren 1C_453/2020 wird geltend gemacht, die Bewilligung für die Erneuerung des Campingplatzes vereitle eine bundesrechtskonforme Gewässerraumausscheidung am rechten Ufer der Muota. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Mindestbreite des Gewässerraums im Entscheid vom 24. April 2019 (betr. Gewässerraum) ausführlich geäussert und diese Erwägungen im Entscheid vom 18. Juni 2020 (betr. Campingplatz) bestätigt. Auch vor Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer in beiden Verfahren weitgehend übereinstimmende Rügen vor.
31
Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen. Dies führt - entgegen der Befürchtung des Bezirks Schwyz - nicht zu einer Verzögerung der Rechtsmittelverfahren, ist doch in beiden Verfahren die Instruktion abgeschlossen und die Sache spruchreif. Die Vereinigung der Verfahren vor Bundesgericht hat auch keine Auswirkungen auf die Frage, ob und inwiefern eine Koordination der beiden Verfahren auf kantonaler und kommunaler Ebene geboten ist: Dies ist eine materiellrechtliche Frage, die unabhängig von der - separaten oder gemeinsamen - Behandlung der Beschwerden vor Bundesgericht zu beantworten ist.
32
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der vom Gemeinderat Ingenbohl festgelegte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Gewässerraum von 15-20 m ab bestehender Gerinnesohle rechtsseitig der Muota den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügt. Wäre dies zu bejahen, so wäre auch die Beschwerde gegen das neue Betriebs- und Nebengebäude des Campingplatzes gewässerschutzrechtlich unbegründet, halten diese doch einen entsprechenden Abstand zur Muota ein. Muss der Gewässerraum dagegen verbreitert werden, so stellt sich die Frage, inwiefern dies der Bewilligung der neuen Betriebsbauten entgegensteht.
33
3. Gewässerraumfestlegung
34
Art. 36a Abs. 1 GSchG verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und für die Gewässernutzung (lit. c) (sog. Gewässerraum). Der Bundesrat wird beauftragt, die Einzelheiten zu regeln (Abs. 2). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3).
35
3.1. Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a GSchV konkretisiert. Dessen Abs. 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die (vorbehältlich von Abs. 4) nicht unterschritten werden darf. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung; Abs. 2 betrifft die übrigen Fliessgewässer.
36
Die nach den Absätzen 1 oder 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b) und der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c). In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV).
37
3.2. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde die Erstellung zonenkonformer Anlagen in dicht überbauten Gebieten (lit. a) oder auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen (lit. a bis) bewilligen. Gleiches gilt für standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen (lit. c) sowie für der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen (lit. d).
38
3.3. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbBest. GSchV) sehen vor, dass die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen (Abs. 1). Solange dies noch nicht geschehen ist, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite (Abs. 2 lit. a) und 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite (lit. b).
39
 
4.
 
Streitig ist zunächst, welche Bestimmung vorliegend zur Anwendung kommt: Das Verwaltungsgericht hielt Art. 41a Abs. 2 GSchV für einschlägig; die Beschwerdeführer und das BAFU verlangen eine Berechnung nach Art. 41a Abs. 1 GSchV.
40
4.1. Abs. 1 ist anwendbar in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten.
41
Der streitige Abschnitt der Muota liegt im BLN-Gebiet Nr. 1606, d.h. in einer Landschaft von nationaler Bedeutung. Im Objektblatt (Ziff. 3) werden die Schutzziele für das gesamte Inventargebiet definiert. Diese enthalten verschiedene Ziele, die sich (nur oder auch) auf Gewässer beziehen:
42
3.2 Die vielfältige Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität erhalten.
43
(...)
44
3.5 Das Mosaik aus gestalteten und genutzten Landschaften und natürlichen Lebensräumen erhalten.
45
3.6 Die Feucht- und Trockenlebensräume in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten.
46
3.7 Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten.
47
3.8 Die natürlichen Seeufer, die Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten.
48
(...)
49
3.10 Die ökologische Vernetzung der Lebensräume erhalten.
50
Für den Teilraum 3 Rigi werden in Ziff. 9 mehrere nicht gewässerbezogene Schutzziele aufgeführt und abschliessend festgehalten:
51
"Die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 sind auch für diesen Teilraum gültig."
52
4.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für den Teilraum Rigi - anders als für den Teilraum 6 (Kernwald und Alpnachersee) - spezifische gewässerbezogene Schutzziele fehlten. Zwar werde ausdrücklich auf die Geltung der allgemeinen Schutzziele verwiesen. Dieser Verweis finde sich jedoch gleichermassen bei den Schutzzielen aller sechs Teilräume. Das BLN-Objekt Nr. 1606 sei mit einer Fläche von rund 37 kmē sehr gross und heterogen; den allgemeinen Schutzzielen komme daher nur Leitliniencharakter zu; sie könnten nicht Geltung für den gesamten Perimeter beanspruchen (mit Verweis auf SCHIBLI/BÜHL, Revision der VBLN und zu erwartende Auswirkungen, in: URP 2016 S. 671). Würde man der Auffassung der Beschwerdeführer folgen, wäre im Bereich des gesamten BLN-Objekts die Gewässerraumausscheidung undifferenziert nach Art. 41a Abs. 1 GSchV vorzunehmen. Ein solch pauschales Vorgehen könne jedoch nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen und würde die spezifischen gewässerbezogenen Schutzziele der Teilräume weitgehend obsolet machen.
53
Der Regierungsrat und die Gemeinde Ingenbohl teilen diese Auffassung: Es wäre realitätsfremd, im gesamten BLN-Gebiet Nr. 1606, das auch grössere Siedlungsgebiete umfasse, die Gewässerräume nach Art. 41a Abs. 1 GSchV festzulegen.
54
4.3. Art. 41a Abs. 1 GSchV verlangt gewässerbezogene Schutzziele. Vorliegend beziehen sich die Ziff. 3.2, 3.7 und 3.8 des betreffenden Objektblatts explizit auf Gewässer und ihre Lebensräume; weitere Schutzziele (z.B. 3.6 Feuchtlebensräume, Ziff. 3.10 ökologische Vernetzung) sind zumindest auch auf die Gewässer und ihre Uferräume anwendbar. Diese Schutzziele sind auf das Teilgebiet Rigi, in der sich die Muota befindet, anwendbar: Zum einen wird in Ziff. 9 ausdrücklich auf die allgemeinen Schutzziele verwiesen; zum anderen beziehen sich diese z.T. auf Lebensräume (wie die in Ziff. 3.8 genannten Flachwasserzonen und Unterwasserwiesen), die nur im Teilgebiet Rigi vorkommen (vgl. Objektblatt Ziff. 8.3 S. 18). Die vom Verwaltungsgericht zitierte Aussage von SCHIBLI/BÜHL bezieht sich auf die allgemeinen Schutzziele nach Art. 5 Abs. 2 VBLN und nicht auf die im Objektblatt für jedes BLN-Objekt verbindlich festgelegten spezifischen Schutzziele (vgl. Art. 1 Abs. 2 VBLN und SCHIBLI/BÜHL, a.a.O., S. 671 und S. 675 f.).
55
4.4. Die breiteren Gewässerräume gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV gewährleisten die Freihaltung des für die Förderung der Biodiversität erforderlichen minimalen Raumbedarfs und dessen extensive Bewirtschaftung (vgl. Art. 41c Abs. 1, 3 und 4 GSchV). Dies ist grundsätzlich auch innerhalb von Siedlungsgebieten sinnvoll. Bestehende Bauten geniessen ohnehin Bestandesschutz (vgl. Art. 41c Abs. 2 GSchV), und es besteht die Möglichkeit, den Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten (z.B. Zentrumsgebieten) zu reduzieren (vgl. Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV) und Ausnahmebewilligungen zu erteilen (vgl. Art. 41c Abs. 1 lit. a und a bis GSchV).
56
4.5. Nach dem Gesagten ist vorliegend Art. 41a Abs. 1 GSchV anwendbar.
57
 
5.
 
Nach dieser Bestimmung beträgt die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite mindestens die Breite der Gerinnesohle plus 30 m. Damit wird ein Korridor definiert, der die natürliche Gerinnesohlenbreite und die beiden Uferbereiche umfasst (vgl. die schematische Darstellung in BPUK/LDK/BAFU/ARE/BLW, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2019 [nachfolgend: Modulare Arbeitshilfe], Modul 2, Ziff. 2.1 S. 4). Die Gerinnesohle muss nicht zwingend in der Mitte des Gewässerraums liegen, sondern die zuständige Behörde hat bei der Festlegung des Gewässerraums einen gewissen Spielraum und kann diesen symmetrisch oder asymmetrisch anordnen (a.a.O., Modul 1, Ziff. 2.2.1 S. 3).
58
5.1. Das kantonale Amt für Wasserbau (AWB) und das Amt für Umweltschutz (AFU) legten mit Stellungnahme vom 7. März 2017 dar, aufgrund der ökomorphologischen Aufnahmen sei für die Muota von einer aktuellen Sohlenbreite von 30 m auszugehen. Dies ergebe unter Multiplikation mit einem Korrekturfaktor von 1.5 angesichts der eingeschränkten Breitenvariabilität eine natürliche Sohlenbreite von 45 m. Die Ämter erachteten einen (einseitigen) Gewässerraum von 15 m als ausreichend. Der gesamte Gewässerraum, welcher das Gerinne und das Ufer umfasse, betrage für die Muota somit 60 m. Im Bereich des Campingplatzes Hopfräben werde sogar ein Gewässerraum von 20 m festgelegt, welcher über die minimalen bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehe. Diese Begründung wurde vom Gemeinderat übernommen und sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht bestätigt.
59
5.2. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, die natürliche Gerinnesohlenbreite der Muota sei nicht rechtskonform ermittelt worden (unten, E. 6). Im Übrigen wäre die angefochtene Gewässerraumausscheidung selbst dann bundesrechtswidrig, wenn man - mit den kantonalen Vorinstanzen - von einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 45 m ausginge: Diesfalls müsste der Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV insgesamt 75 m (45 + 30) und nicht 60 m betragen.
60
Auch das BAFU ist der Auffassung, die angefochtene Gewässerraumausscheidung orientiere sich zu Unrecht nicht an der natürlichen Gerinnesohlenbreite, sondern an den bestehenden baulichen Verhältnissen. Bei korrigierten, eingeengten und verbauten Fliessgewässern müsse die natürliche Sohlenbreite aus der aktuellen Sohlenbreite hergeleitet werden, wofür verschiedene Methoden zur Verfügung stünden (mit Verweis auf die modulare Arbeitshilfe, Modul 2, S. 5 f.). Die Muota sei auf den strittigen Abschnitten hart verbaut und die Morphologie stark beeinträchtigt. Gemäss Siegfriedkarte (zwischen 1870 und 1926 gezeichnet) sei das Muota-Delta im Mündungsbereich früher sehr breit gewesen. Aufgrund der vorliegenden Akten sei die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite nicht möglich.
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5.3. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Sie entspricht dem Bereich, der bei bettbildenden Abflüssen (mittlere Hochwasser) umgelagert wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist (modulare Arbeitshilfe, Modul 1, S. 14).
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Bei naturnahen Fliessgewässern entspricht das bestehende Bett in der Regel der natürlichen Gerinnesohlenbreite. Bei begradigten und verbauten Fliessgewässern muss die natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden. Als in der Praxis bewährte Ansätze nennt die modulare Arbeitshilfe die Bestimmung anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken), den Einbezug historischer Dokumente (z.B. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von früheren Wasserbauprojekten), die Verwendung verschiedener hydraulischer/empirischer Methoden und die Anwendung eines Korrekturfaktors. Letzterer betrage bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Wasserspiegelbreite) 1,5, bei fehlender Breitenvariabilität 2,0 (Modul 2, Ziff. 2.2.2 S. 5 f.; so auch BAFU, Erläuternder Bericht Parlamentarische Initiative Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April 2011, S. 11 zu Art. 41a GSchV). Die Wahl der Methode sei abhängig von der konkreten Situation; idealerweise würden verschiedene Methoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert (a.a.O., S. 5 ff.).
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5.4. Vorliegend gingen die Vorinstanzen von einer bestehenden Gerinnesohlenbreite von 30 m und einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 45 m aus, unter Zugrundelegung eines Korrekturfaktors 1,5. Diesfalls müsste der Gewässerraum (d.h. der Korridor) gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV eine Breite von insgesamt mindestens 75 m (45 + 30) aufweisen. Da der Gewässerraum linksseitig der Muota bereits rechtskräftig 15 m ab Uferlinie festgelegt wurde, würde dies - bei einer Breite des bestehenden Gerinnes von 30 m - einen Gewässerraum von 30 m rechtsseitig der bestehenden Uferlinie ergeben (15 + 30 + 30). Der am rechten Muota-Ufer festgelegte Gewässerraum von 15 m ab Uferlinie ist somit unzureichend.
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Im Übrigen zeigen die in den Akten liegenden Pläne (z.B. Erläuterungsplan Gewässerraum im Siedlungsgebiet West, Mst. 1:1000, vom 18. Oktober 2016) im streitigen Abschnitt der Muota eine bestehende Gerinnebreite von rund 40 m auf. Bei einem Korrekturfaktor 1,5 würde dies einen Gewässerraum von insgesamt 90 m (60 + 30) ergeben. Allerdings ist die Muota, nach Angaben des BAFU, im fraglichen Abschnitt durchgehend hart verbaut, weshalb ein Korrekturfaktor von 2 angezeigt wäre. Dies würde einen Gewässerraum (Korridor) von insgesamt 110 m (80 + 30) ergeben, so dass der Gewässerraum rechtsseitig des bestehenden Ufers 55 m betragen müsste (15 + 40 + 55 = 110).
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5.5. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuer Festlegung des Gewässerraums an die Gemeinde Ingenbohl zurückzuweisen.
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6.
 
Allerdings gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite der Muota aufgrund der besonderen Mündungs-/Deltasituation bis an die Grenze des Flachmoors reichen müsse. Aus prozessökonomischen Gründen ist diese Rüge im Folgenden zu prüfen.
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6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Siegfriedkarte von 1894 zeige drei Teilgerinne, mit einer Breite von durchschnittlich 144 m und einer Breite an der Mündung von gut 300 m. Der ursprüngliche Mündungsbereich sei zwischenzeitlich wegerodiert, d.h. an der heutigen Lage wäre eine naturnahe Mündung etwas weniger breit. Zudem werde der Raum durch die linksufrig anstehenden Gebäude und das im Westen angrenzende Flachmoor begrenzt. Die zur Verfügung stehende Fläche betrage somit 58'000 mē, d.h. bei einer Lauflänge von 370 m resultiere eine durchschnittliche Breite von rund 160 m. Dieser Durchschnitt sei indessen nur rein rechnerisch zu verstehen, denn der speziellen Deltasituation entsprechend sei der Gewässerraum, in Anlehnung an die natürliche Gerinneform, oben schmaler und zur Mündung hin verbreiternd festzulegen, begrenzt durch die bestehenden linksufrigen Bauten im Osten und das Flachmoor von nationaler Bedeutung im Westen.
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6.2. Die Gemeinde Ingenbohl wendet ein, die Siegfriedkarte sei erstmals vor Bundesgericht eingereicht worden und stelle ein unzulässiges Novum dar. Im Übrigen müsse die heutige Situation der Muota massgebend sein: Die auf der Siegfriedkarte dargestellte Deltasituation sei schon seit einigen Jahrzehnten nicht mehr vorhanden und könne, aufgrund der bestandesgeschützten Bauten rechts und links des Ufers, auch nicht wiederhergestellt werden.
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6.3. Das BAFU betont, dass sich die natürlichen Funktionen eines Deltas durch dynamische Lebensräume auszeichnen, die sich immer wieder neu formten und entwickelten; dies setze ausreichend Raum voraus. Der Gewässerraum habe dieser Situation Rechnung zu tragen. Der Argumentation, wonach aufgrund von bestehenden Bauten und Anlagen kein Platz für eine Revitalisierung vorhanden wäre, könne nicht gefolgt werden. Der Gewässerraum sei in einem ersten Schritt unabhängig von bestehenden Anlagen gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen herzuleiten.
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6.4. Die Korrekturfaktoren erlauben eine einfache und standardisierte Herleitung der natürlichen Sohlenbreite bei verbauten Fliessgewässern. Allerdings können sie nicht unbesehen und ohne Plausibilisierung durch andere Ansätze auf spezielle Situationen, wie hier den Mündungsbereich der Muota, angewendet werden.
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Naturnahe Flussmündungen weisen typischerweise einen fächerförmigen Grundriss auf, was sich in der Bezeichnung als "Delta" (Δ) wiederspiegelt: Durch Verminderung der Stömungsgeschwindigkeit des Flusses bei der Mündung in einen See oder ein Meer, lagert sich das mitgeführte Material als Sediment ab und blockiert mit der Zeit den Hauptstrom, der sich in mehrere Mündungsarme aufgabelt (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 6, "Delta"). Wie das BAFU darlegt, unterdrücken zurzeit die Verbauung der Muota und die regelmässigen Kiesentnahmen die natürliche Deltabildung. Ohne diese Eingriffe würde allmählich wieder ein sich zum Vierwaltstädtersee ausweitender, verzweigter und mäandrierender Mündungsbereich entstehen.
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Aus der (allgemein zugänglichen) Siegfriedkarte und anderen Unterlagen (z.B. die im Verfahren 1C_453/2020 in den Baugesuchsakten liegende historische Untersuchung der ehemaligen Deponie Hopfräben) ergibt sich, dass die Muota vor ihrer Verbauung ein ausgedehntes Delta bildete, mit mehreren Mündungsarmen und einer ausgeprägten Dynamik. Zwar ist der Gemeinde Ingenbohl zuzustimmen, dass nicht unbesehen auf den historischen Zustand eines Gewässers abgestellt werden kann: Zahlreiche Flüsse wurden in den vergangenen Jahrhunderten so stark korrigiert und die Topographie so grundlegend verändert, dass sich die historische Situation nicht mehr als Referenzzustand eignet. Vorliegend begrenzen - auch nach Ansicht der Beschwerdeführer - die linksufrige Überbauung und das Flachmoorgebiet von nationaler Bedeutung die Deltabildung. Dagegen besteht prima vista im Gebiet Hopfräben genügend Raum für ein sich zum See ausweitendes, dynamisches Flussdelta mit mindestens zwei Mündungsarmen (vgl. dazu auch unten, E. 7.5.3). Unter diesen Umständen erscheint es grundsätzlich geboten, die Mündungssituation und die Möglichkeit einer Deltabildung bei der Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite zu berücksichtigen.
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7.
 
Gleiches ergibt sich aus Art. 41a Abs. 3 GSchV. Danach muss die Breite des Gewässerraums erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b) oder der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c).
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7.1. Nach Art. 38a GSchG sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Abs. 1). Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Abs. 2). Art. 41d GSchV sieht vor, dass die Kantone zunächst die Grundlagen für die Revitalisierungsplanung erarbeiten (Abs. 1), und anschliessend in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen festlegen, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden (Abs. 2). Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen für die Natur und die Landschaft (Abs. 2 lit. a) oder im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand (Abs. 2 lit. b) gross ist bzw. durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume oder zum Schutz vor Hochwasser vergrössert wird (Abs. 2 lit. c). Die Kantone verabschieden die Planung für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022 (Abs. 3).
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7.2. Vorliegend ist unstreitig, dass der Nutzen einer Revitalisierung für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand im Mündungsgebiet der Muota gross ist, und eine Lebensraumaufwertung im Unterlauf und im Mündungsbereich vor allem zur Erhaltung der vom Aussterben bedrohten Muota-Seeforelle von grosser Bedeutung ist. Dies wurde vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, mit Verweis auf die im Rahmen der Revitalisierungsplanung des Kantons Schwyz erstellte Karte "Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand" vom 17. Dezember 2014.
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7.3. Allerdings gingen die Vorinstanzen davon aus, es genüge, das bestehende Gerinne aufzuweiten und Uferaufwertungen vorzunehmen; dies könne durch die Festlegung eines Gewässerraums von 15 bis 20 m ohne weiteres sichergestellt werden.
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Regierungsrat und Verwaltungsgericht verwiesen auf den vom kantonalen Amt für Jagd, Natur und Fischerei (AJNF) in Auftrag gegebenen Bericht Fischökologie - Kiesgewinnung und Lebensraumaufwertung im Unterlauf und im Mündungsbereich der Muota vom 5. November 2016 (nachfolgend Bericht Fischökologie; erstellt von Wildfisch, Fischerei und Jagdberatung, Josef Muggli, Weggis. Zwar empfehle dieser Bericht Lebensraumaufwertungen für Seeforelle und Äsche u.a. durch die Öffnung eines Seitenarms der Muota; diese Massnahme werde jedoch in zweiter Priorität gesehen, nach einer Verbesserung des Kiesentnahmeregimes. Überdies gehe aus dem Massnahmekonzept zum Schutz der Muota-Seeforelle des Amts für Natur, Jagd und Fischerei vom 14. Juni 2011 hervor, dass die Gefährdung der Seeforelle vor allem auf Hindernissen beim Aufstieg in ihre Laichgewässer beruhe.
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Ergänzend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Gemeinderat Ingenbohl zugesichert habe, die erforderlichen nutzungsplanerischen Schritte zu unterstützen bzw. zu initiieren, sofern sich später zeigen sollte, dass eine Revitalisierung ökologisch und rechtlich durchführbar sei und hierfür eine übereinstimmende Planungsabsicht der massgebenden Entscheidungsträger mit gesicherter Finanzierung vorliege.
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7.4. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, angesichts des grossen Potenzials und Nutzens einer Revitalisierung des Muota-Deltas aus Sicht von Natur und Landschaft müsse der dafür notwendige Raumbedarf schon heute durch den Gewässerraum gesichert werden. Die Revitalisierungsplanung habe sich am natürlichen Zustand zu orientieren, d.h. an einer Deltasituation mit Teilgerinnen und dazwischenliegenden Kies- und Sandflächen. Die Gestaltung einer naturnahen Mündung mit zwei Gerinnen und die Vernetzung mit dem benachbarten Flachmoor seien offensichtlich möglich: Es bestehe am rechten Ufer nur ein halbjährig betriebener Campingplatz, der dem Bezirk Schwyz und damit der öffentlichen Hand gehöre. Im Übrigen sei bei der Festlegung des Gewässerraums eine langfristige Perspektive einzunehmen, unabhängig von bestehenden Bauten und Anlagen (BÄHR, a.a.O., S. 14; HANS STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, URP 2012 S. 99). Werde der für die Revitalisierung benötigte Raum nutzungsplanmässig erst gesichert, wenn ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliege, könnten Revitalisierungen nie stattfinden, da der benötigte Raum regelmässig bereits anderweitig besetzt wäre.
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7.5. Aquatische Lebensräume sind in der Schweiz besonders gefährdet: Zwei Drittel der aquatischen Lebensräume in Gewässern und Feuchtgebieten in der Schweiz gelten als bedroht (BAFU, Biodiversität in der Schweiz: Zustand und Entwicklung. Ergebnisse des Überwachungssystems im Bereich Biodiversität, 2017, S. 31). Über ein Fünftel der vom Aussterben bedrohten oder in der Schweiz ausgestorbenen Arten sind an Gewässer gebunden, ein weiteres Fünftel an Ufer und Feuchtgebiete. 60 % der Wasserpflanzen gelten als bedroht. Nur rund ein Viertel der Fische und Rundmäuler gelten als "nicht gefährdet", neun Arten sind ausgestorben, fünf Arten haben den Status "vom Aussterben bedroht" (a.a.O., S. 33). Art. 38a GSchG und Art. 41d Abs. 2 GSchV verpflichten daher die Kantone zur Revitalisierung, d.h. zur Wiederherstellung naturnaher Fliessgewässer mit typspezifischer Eigendynamik (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer, GSchG/WBG-Kommentar, 2016, Art. 38a N. 8), wobei Gewässerstrecken mit einem grossen ökologischen Potenzial und einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis Priorität geniessen.
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7.5.1. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung darlegt und der Bericht Fischökologie (S. 3) bestätigt, gehören natürliche Delta-Gebiete im Übergangsbereich zwischen See und Fluss zu den wertvollsten Gewässerlebensräumen. Durch das Zusammentreffen und Ineinanderfliessen von zwei unterschiedlichen aquatischen Lebensräumen entstehen auf engstem Raum eine grosse Vielfalt von Habitaten für verschiedenste, wassergebundene Lebewesen. Ursprüngliche Flussdeltas sind sehr selten geworden. Die Muota ist neben der Reuss das einzige grössere Fliessgewässer, das in den Vierwaldstädtersee mündet und ein grösseres, dynamisches Delta bilden könnte. Auch schweizweit gibt es nur sehr wenige derartige Gebiete.
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7.5.2. Zudem besteht dringender Handlungsbedarf für den Erhalt der vom Aussterben bedrohten Muota-Seeforelle: Der im Auftrag des Kantons erstellte Bericht Fischökologie (S. 17 f.) kommt zum Ergebnis, dass die vom Aussterben bedrohte Muota-Seeforelle ohne eine Lebensraumaufwertung im Mündungsbereich, durch Öffnung eines zweiten Muotaarms verbunden mit Gerinneaufweitungen, wohl keine Überlebenschance habe; diese Massnahme sei mit der Anpassung des Kiesentnahmeregimes zu koordinieren (S. 17 f.). Zwar sind noch weitere Massnahmen erforderlich, um das Überleben der Muota-Seeforelle zu ermöglichen (insbes. Wiederherstellung der Fischgängigkeit und Schwall-Sunk-Sanierung der Muota); dies stellt die Notwendigkeit einer Revitalisierung des Mündungsbereichs jedoch nicht in Frage.
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Unter diesen Umständen muss die Möglichkeit der (ganz oder teilweisen) Wiederherstellung des Muota-Deltas vertieft geprüft werden, jedenfalls sofern ihr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall:
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7.5.3. Im Gebiet Hopfräben besteht grundsätzlich Raum für die Wiederherstellung eines naturnahen Deltas. Die bestehenden Nutzungen (Campingplatz; Kiesverladehafen) bilden keine unüberwindlichen Hindernisse, sondern können verlegt oder aufgehoben werden, auch wenn sie Besitzstandsschutz geniessen; Art. 68 Abs. 1 und 2 GSchG sieht dafür verschiedene Instrumente vor (freihändiger Erwerb, Landumlegung, Enteignung). Im Übrigen gehört das Gelände bereits dem Bezirk Schwyz, der für die Fliessgewässer und ihre Revitalisierung zuständig ist (vgl. unten, E. 9.4). Insofern erscheinen die Voraussetzungen für eine Revitalisierung sogar besonders günstig.
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7.5.4. Die Gemeinde Ingenbohl wie auch der Regierungsrat haben sich denn auch der Erstellung eines zusätzlichen Seitenarms der Muota nicht verschlossen, vertreten jedoch die Auffassung, dazu erforderliche Anpassungen des Gewässerraums könnten in einem späteren Bewilligungsverfahren für ein Revitalisierungsprojekt überprüft und wenn nötig angepasst werden. Dem halten die Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass es gerade Aufgabe der Gewässerraumfestlegung ist, den für die Revitalisierung nötigen Raum zu sichern. Dies bedingt, dass der für die Wiederherstellung eines naturnahen Flussdeltas benötigte Raum geprüft wird. Sollte der nach Art. 41a Abs. 1 GSchV, unter Zugrundelegung der natürlichen Gerinnesohlenbreite der Muota im Mündungsbereich, berechnete Gewässerraum dafür nicht ausreichen, müsste dessen Breite nach Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV erhöht werden.
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7.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden bei jeder sich bietenden Gelegenheit prüfen müssen, ob bestehende Beeinträchtigungen des BLN-Gebiets (z.B. Gewässer- und Seeuferverbauungen) vermindert oder behoben werden können (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017 [VBLN; SR 451.11]). Wie das BAFU im konnexen Fall 1C_453/2020 darlegt, stellt die Begradigung der Muota, die heute übergangslos und ohne Gewässeraufweitung in den Vierwaldstättersee fliesst, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts dar, sowohl aus landschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht. Die Gewässerraumfestlegung, die Revitalisierungsplanung und das hängige Verfahren für die Erneuerung des Camping-platzes geben Anlass zur Prüfung, wie diese Beeinträchtigung des BLN-Objekts rückgängig gemacht werden kann. Der dafür benötigte Raum ist durch die Erhöhung der Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV zu sichern.
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7.7. Nach dem Gesagten sind im Verfahren 1C_693/2020 die angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Sache ist an den Gemeinderat Ingenbohl zurückzuweisen, um den angefochtenen Gewässerraum der Muota im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.
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8. Erneuerung des Campingplatzes
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Im Verfahren 1C_453/2020 fechten die Beschwerdeführer die Baubewilligung für die neuen Betriebsgebäude (Haupt- und Nebengebäude) des Campingplatzes an.
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8.1. Sie machen geltend, das massive, zweigeschossige Betriebsgebäude, mit ganzjähriger Wohnnutzung, befinde sich nur 48 m vom Flussufer entfernt, mitten im ehemaligen Deltabereich und im künftigen Gewässerraum. Es stelle einerseits eine deutliche landschaftliche Verschlechterung für das BLN-Objekt dar und habe andererseits eine stark präjudizierende negative Wirkung für die Gewässerraumfestlegung und Revitalisierung der Muota.
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Auf die Bewilligung eines solchen Gebäudes bestehe auch gemäss Teilzonenplan Hopfräben vom 14. April 2014 kein Anspruch: Bei dessen Erlass sei bewusst auf eine Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet worden, weil noch nicht klar gewesen sei, wie die neuen Bestimmungen der GSchV im Kanton umgesetzt würden. Damals habe auch noch keine Revitalisierungsplanung vorgelegen. Der Teilzonenplan stehe daher unter dem Vorbehalt des noch auszuscheidenden Gewässerraums und der Revitalisierungsplanung. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die Pflicht zur Gewässerraumausscheidung im Siedlungsgebiet seit 2011 bekannt sei und bis Ende 2018 hätte vorgenommen werden müssen. Das Bauprojekt dürfe nicht davon profitieren, dass die Ausscheidung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen lange nach Ablauf der Frist noch nicht abgeschlossen sei.
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8.2. Verwaltungsgericht, Regierungsrat und Gemeinderat prüften in erster Linie, ob das Bauvorhaben den im hängigen Nutzungsplanverfahren vorgesehenen definitiven Gewässerraum respektiere, und bejahten dies. Im Übrigen hielten die geplanten Bauten mit einem Abstand von 48 m zur Muota auch den übergangsrechtlichen Gewässerraum (20 m ab bestehender Gerinnesohle) ein.
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8.3. Der Bezirk Schwyz ist dagegen der Auffassung, es dürfe einzig auf den übergangsrechtlichen Gewässerraum abgestellt werden, weil der definitive Gewässerraum noch nicht grundeigentümerverbindlich festgelegt worden sei. Als Baugesuchsteller habe er Anspruch auf die Behandlung seines Baugesuchs nach Massgabe des geltenden Rechts. Das Bauvorhaben befinde sich in einer rechtskräftig erlassenen Bauzone (Zone 1 Camping) gemäss Teilzonenplan Hopfräbe. Die definitive Breite des Gewässerraums sei im Nutzungsplanverfahren zu regeln; dieses habe keine Vorwirkung auf das Baubewilligungsverfahren. Im Übrigen stünden die bestehenden Betriebsgebäude näher an der Muota als die neu geplanten, d.h. die gewässerschutzrechtliche Situation werde durch das Bauvorhaben verbessert.
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8.4. Das BAFU weist darauf hin, dass gemäss den Planunterlagen ein Teil der vorgesehenen Entwässerung der neuen Betriebsgebäude in den übergangsrechtlichen Gewässerraum von 20 m ab Uferlinie zu liegen komme (Meteorwasserleitung und Entwässerungsrinne). Dafür werde eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. c GSchV erteilt, für standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen. Es sei nicht genügend nachgewiesen, dass die Entwässerung in die Muota notwendig und die Meteorwasserleitung daher standortgebunden sei. Zudem sei nicht geprüft worden, ob überwiegende Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung für die Erstellung der Meteorwasserleitung im Gewässerraum sprechen. Ein solch überwiegendes Interesse stelle namentlich die Revitalisierung des Muota-Deltas dar.
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Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV stelle, so das BAFU, eine Bundesaufgabe dar, weshalb der Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung und der grösstmöglichen Schonung von Inventargebieten zu beachten sei (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 6 NHG). Im BLN-Gebiet Nr. 1606 seien die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten (vgl. Objektblatt, Schutzziele 3.7 und 3.8). Der Campingplatz habe aufgrund der Begradigung der Muota erstellt werden können und befinde sich mitten im Bereich des ehemaligen Flussdeltas. Er stelle insofern eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts dar. Die Erneuerung des Campingplatzes biete nun, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VBLN, Gelegenheit zu prüfen, ob die bestehenden Beeinträchtigungen vermindert oder behoben werden könnten. Da das fragliche Grundstück dem Bezirk Schwyz gehöre, dürfte dabei von Bedeutung sein, inwieweit laufende Pachtverträge aufgehoben oder zeitlich begrenzt würden.
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8.5. Der Bezirk Schwyz wendet ein, die Meteorwasserleitung sei weder in der Beschwerde noch im kantonalen Instanzenzug thematisiert worden und sei daher nicht Streitgegenstand. Bereits heute bestehe eine (bewilligte) Meteorwasserleitung zur Regenwasser- und Strassenentwässerung. Diese werde durch die neue Meteorleitung ersetzt, die nur noch der Abführung des Meteorwassers diene, welches vom Dach des neuen Betriebsgebäudes stamme; das restliche Oberflächenwasser (z.B. im Bereich der Stellplätze) werde versickert. Sollte diese Meteorleitung dereinst ein Revitalisierungsprojekt behindern, so sei eine Leitungsverlegung aus baulicher Sicht problemlos machbar.
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8.6. Grundsätzlich kommen bis zur definitiven grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerräume die ÜbBst. GSchV zur Anwendung. Danach muss bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite ein Streifen von 20 m Breite beidseits der bestehenden Gewässerrinne freigehalten werden. Die Regelung der Übergangsbestimmungen wird als abschliessend betrachtet, d.h. vor der definitiven Festlegung darf weder eine Verbreiterung noch eine Verkleinerung des Gewässerraums vorgenommen und dieser auch nicht vorweggenommen werden (BÄHR, a.a.O., S. 22/23).
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Fraglich ist jedoch, ob dies auch nach Ablauf der Frist zur Festlegung der Gewässerräume am 31. Dezember 2018 (gemäss ÜbBst. GSchV Abs. 1) gilt, wenn der definitive Gewässerraum breiter sein könnte als der übergangsrechtliche. In dieser Konstellation wurde im Urteil 1C_67/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2 (in: URP 2019 348) verlangt, das Baubewilligungsverfahren mit dem Verfahren der definitiven Gewässerraumfestlegung zu koordinieren, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn es - wie hier - um das Baugesuch eines Gemeinwesens mit besonderer Verantwortung für die Fliessgewässer geht (vgl. unten, E. 9.4). Die Frage braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, wenn das Bauvorhaben auch den übergangsrechtlichen Gewässerraum verletzt. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
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9.
 
Die für die Entwässerung der neuen Betriebsbauten vorgesehene Meteorleitung führt ab dem Nebengebäude zur Muota und kommt damit in den übergangsrechtlichen Gewässerraum zu liegen.
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9.1. Gemäss Baugesuch (Plan Nr. 03.001, 1:500 vom 10. Oktober 2016) handelt es sich um eine neue Leitung und nicht um den Ersatz einer bestehenden Regenwasserleitung. Davon ging auch das AWB im kantonalen Gesamtentscheid vom 25. Juli 2019 (S. 11) aus, weshalb es eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. c GSchV erteilte.
101
9.2. Diese Ausnahmebewilligung wird zwar von den Beschwerdeführern nicht thematisiert; sie ist jedoch integraler Teil der Baubewilligung bzw. des Gesamtentscheids (Art. 25a RPG) für die neuen Betriebsbauten, die von den Beschwerdeführern angefochten wurden. Insofern gehört sie zum Streitgegenstand.
102
Nicht zu beurteilen ist dagegen die vom BAFU erwähnte Entwässerungsrinne: Ausweislich der Pläne und des kantonalen Gesamtentscheids (S. 11) ist diese nur im Bereich des Eingangs zum Campingplatz neu und dient der Entwässerung des Parkplatzes, der von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde.
103
9.3. Nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV darf eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Hierfür ist praxisgemäss eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht erschwert bzw. ihr (soweit sie bereits konkretisiert ist) nicht widerspricht (BGE 140 II 437 E. 6.2).
104
Die Meteorleitung dient der Entwässerung der neuen Betriebs- und Nebengebäude. Diese sollen in 48 m Abstand vom bestehenden Ufer erstellt werden und kommen somit in den künftigen Gewässerraum der Muota zu liegen (vgl. oben E. 5.4 und 6), in einem zentralen Bereich des ehemaligen Deltas. Die neuen Bauten schränken daher die Revitalisierungsmöglichkeiten erheblich ein. Die dafür nötigen Investitionen erschweren auch eine künftige Verlegung oder Aufhebung des Campingplatzes. Dies gilt insbesondere, wenn die Erneuerung des Campingplatzes - wie vorgesehen - von einem privaten Baurechtsnehmer finanziert wird (vgl. Ziff. 1.3 der Baubewilligung und Urteil 1C_353/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.4), weil sich dieser auf den Investitions- und Vertrauensschutz berufen könnte.
105
9.4. Bei der gebotenen gesamthaften Interessenabwägung ist auch die besondere Verantwortung des Bezirks Schwyz für die Muota zu berücksichtigen. Dem Bezirk steht die Hoheit über die öffentlichen Fliessgewässer des Kantons zu (§ 4 Abs. 1 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973; KWRG, SR 451.100), zu denen insbesondere die Muota zählt (§ 2 lit. b KWRG). Er ist insbesondere für den Hochwasserschutz und für die Renaturierung von Fliessgewässern zuständig (§ 41 KWRG). Als Hoheitsträger über die fliessenden Gewässer stimmte der Bezirksrat am 15. März 2019 dem Bauvorhaben zu und bewilligte die Einleitung des Meteorwassers in die Muota.
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Nach Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG und Art. 38a Abs. 1 Satz 2 GSchG sind der Kanton, und damit auch seine Gemeinwesen (Bezirk, Gemeinden), verpflichtet, die Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Wäre die Gewässerraumfestlegung fristgerecht (bis Ende 2018) erfolgt, hätte der Teilzonenplan Hopfräben und das Bauvorhaben des Bezirks entsprechend angepasst werden müssen. Es wäre stossend, wenn der Bezirk mit der Einreichung eines Baugesuchs während des hängigen Nutzungsplanverfahrens die bundesrechtskonforme Gewässerraumfestlegung unterlaufen und die Revitalisierung des Muota-Deltas vereiteln könnte.
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9.5. Kann somit keine Ausnahmebewilligung für die Meteorwasserleitung erteilt werden, hat dies zur Folge, dass auch das Betriebs- und das Nebengebäude nicht bewilligt werden können.
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10.
 
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde 1C_453/2020, zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 18. Juni 2020 und zur Abweisung des Baugesuchs vom 15. Februar 2019 für den Neubau eines Betriebs- und Nebengebäudes.
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Auch im Verfahren 1C_693/2020 ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2020 und vom 24. April 2019 sind aufzuheben und die Sache zu neuer Festsetzung des Gewässerraums am rechten Ufer der Muota (vom See bis und mit KTN 473) im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
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Bis zur rechtskräftigen Gewässerraumfestsetzung muss der Gemeinderat dafür sorgen, dass die Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht durch die Bewilligung von Baugesuchen vereitelt oder erschwert wird. Angesichts der besonderen Verantwortung des Bezirks Schwyz für die Muota und ihre Revitalisierung kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, sein Bauvorhaben zurückzustellen, bis Klarheit über den definitiven Gewässerraum und den für die Revitalisierung langfristig erforderlichen Raumbedarf besteht. Andernfalls müsste für das Gebiet Hopfräben eine Planungszone erlassen werden (Art. 27 RPG).
111
 
11.
 
Im Verfahren 1C_693/2020 sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Verfahren 1C_453/2020 prozessiert der Bezirk Schwyz als Baugesuchsteller und als Eigentümer eines Camping-platzes und nicht in seinem amtlichen Wirkungskreis; es rechtfertigt sich daher, ihm Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben in beiden Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Das Verwaltungsgericht wird die Kosten und Entschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren neu festlegen müssen.
112
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 1C_453/2020 und 1C_693/2020 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde 1C_693/2020 wird gutgeheissen und die Urteile des Verwaltungsgerichts Schwyz, Kammer III, vom 9. November 2020 und vom 24. April 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird an den Gemeinderat Ingenbohl zurückgewiesen, um den Gewässerraum am rechten Ufer der Muota (vom See bis und mit KTN 473) im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.
 
3. Die Beschwerde 1C_453/2020 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz, Kammer III, vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben. Das Baugesuch vom 15. Februar 2019 für den Neubau eines Betriebs- und Nebengebäudes wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden zur Hälfte (ausmachend Fr. 3'000.--) dem Bezirk Schwyz auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
 
5. Die Gemeinde Ingenbohl hat die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_693/2020 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Der Bezirk Schwyz hat die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_453/2020 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
6. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht Schwyz zurückgewiesen.
 
7. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Ingenbohl, dem kantonalen Amt für Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bezirk Schwyz, A.________, B.________, der C.________ AG, der D.________ AG sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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