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Informationen zum Dokument  BGer 6B_551/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_551/2021 vom 17.09.2021
 
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6B_551/2021
 
 
Urteil vom 17. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
2. B.A.________,
 
vertreten durch Herrn Michael Schreier, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung; Landesverweisung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
 
vom 6. Januar 2021 (SB.2020.44).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.A.________ am 17. Oktober 2019 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Februar 2018 betreffend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Es verwies A.A.________ für 8 Jahre des Landes, unter Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS). Des weiteren befand es über die Zivilforderung, die beschlagnahmten Gegenstände und die Verfahrenskosten.
2
B.
3
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 6. Januar 2021. Es erachtete es als erwiesen, dass A.A.________ seinem zum Tatzeitpunkt fast siebenjährigen Sohn B.A.________ seinen erigierten Penis in den Mund gesteckt und mindestens teilweise in dessen Mund ejakuliert habe, dies im Rahmen eines Besuchs bei der Kindsmutter im März oder April 2019.
4
C.
5
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung freizusprechen. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Er sei für die ausgestandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache unter Berücksichtigung seiner im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Anwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung nach Art. 9 BV. Die Vorinstanz werte die Aussagen des Opfers in unhaltbarer Weise als glaubhaft. Dieses habe in verschiedenen Punkten widersprüchlich ausgesagt, namentlich in Bezug auf die Situation vor dem Vorfall, den Übergriff selbst, die Gegenwehr und das Geschehen nach der Tat. Es sei möglich, dass die Aussagen des Opfers durch Suggestion entstanden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen des Opfers in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konsistent. Seine eigenen Aussagen seien bloss in Nebenpunkten widersprüchlich oder ungereimt. Seine Kernaussagen würden mit jenen der Mutter des Opfers übereinstimmen. Die Vorinstanz setze bei ihrer Würdigung einen anderen Massstab an seine Aussagen als an jene des Opfers. Willkür im Sachverhalt ergebe sich sodann aus der Diskrepanz zwischen dem Inhalt der bei der Polizei erfolgten Meldung durch die Praktikantin des Kinderhauses, der Anklageschrift, dem erst- und vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Schliesslich habe die polizeiliche Sichtung der Wohnung der Mutter des Opfers ergeben, dass kein Fernseher angeschlossen und keine Sender programmiert gewesen seien, was auf die Unwahrheit der Aussagen des Opfers hindeute, zumal das von diesem geschilderte Rahmengeschehen nicht so habe stattfinden können.
7
1.2. Die Vorinstanz stellt auf die von ihr als glaubhaft beurteilten Aussagen des Opfers ab, welches dreimal mittels Videoaufzeichnung befragt wurde. Sie erwägt, die Aussagen des Opfers zum Kerngeschehen seien konstant. Diesen zufolge habe sich der Vorfall im Wohnzimmer seiner Mutter ereignet. Während das Opfer und sein Vater (der Beschwerdeführer) auf dem Sofa gesessen seien, habe seine Mutter in der Küche gekocht. Der Beschwerdeführer habe das Opfer gefragt, ob es seinen Penis in den Mund nehmen wolle, was es verneint habe. Darauf habe der Beschwerdeführer den Kopf des Opfers zu seinem Penis gezogen, sein erigiertes Glied in dessen Mund eingeführt und ejakuliert. Das Opfer sei ins Badezimmer gegangen, habe den Mund ausgespült und anschliessend der Mutter vom Vorfall berichtet. Diese habe den Beschwerdeführer aus der Wohnung gewiesen und die Türe abgeschlossen. Das Opfer habe Hemmungen gehabt, über das Erlebte zu sprechen, sich dann aber doch einer Praktikantin des Kinderhauses, in dem es wohne, anvertraut. Gestützt darauf sei es zur Strafanzeige gekommen.
8
Als Realkennzeichen wertet die Vorinstanz die Aussagen des Opfers, der Beschwerdeführer habe während der sexuellen Handlung in seinen Mund uriniert ("der hat doch Pipi gemacht"), die Substanz sei aus dem Penis gekommen, sei etwas gelb gewesen und das Opfer habe die Ursache hierfür nicht verstanden, zumal der Beschwerdeführer zuvor nicht habe pinkeln müssen. Die Vorinstanz geht davon aus, das Opfer habe Ejakulat mit Urin verwechselt und altersgemäss keinen Zusammenhang zur sexuellen Handlung hergestellt. Auch die vom Opfer geschilderte Reaktion der Mutter auf den Übergriff, wonach sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe zu gehen, wertet die Vorinstanz als glaubhaft, weil das Opfer sich spontan verbessert habe ("lauter hat sie es gesagt"). Schliesslich sieht die Vorinstanz im Umstand, dass das Opfer einen roten Fleck auf der Backe des Beschwerdeführers beobachtet habe, ein Kennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen, indem sie dieses Merkmal als äusseres Zeichen der sexuellen Erregung ("sex flush") wertet und mit den Tatumständen der einschlägigen Vorstrafe in Verbindung bringt, bei der dasselbe Phänomen beim Beschwerdeführer auftrat (Urteil S. 8).
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Weiter würdigt die Vorinstanz die Gestik und Mimik, mit welcher das Opfer seine Schilderungen begleitet, als kongruent. Sie geht davon aus, diese würden die Erfindungskompetenz eines knapp siebenjährigen Jungen übersteigen, der zwar wisse, was "klassischer" Geschlechtsverkehr sei, aber nie zuvor über Oralverkehr berichtet habe (Urteil S. 8). Generell wirken die Aussagen des Opfers gemäss Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt zurechtgelegt, konstruiert oder einstudiert. Dieses hinterlasse in der Gesamtheit des körperlichen und sprachlichen Ausdrucks das Bild eines altersgemäss vernünftigen und verständigen Jungen, der gut zuhöre, sich in die erlebte Situation zurückversetze und differenziert antworte. Es sei in den Videos erkennbar, wie schwer sich das Opfer tue, an belastende und peinlich berührende Einzelheiten des angeklagten Vorfalls erinnert zu werden. Bei der Schilderung intimer Details senke es die Stimme und wende den Blick ab, und der Befragende müsse es mehrmals an den Handlungskern zurückführen (Urteil S. 6).
10
Widersprüchliche Punkte in den Aussagen des Opfers wertet die Vorinstanz als Zeichen, dass sich dieses in der Schuld sehe und Mitverantwortung übernehmen wolle, dies etwa in Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers, der während der ganzen Handlung die Hände hinter dem Rücken gehabt haben soll, zu den wechselnden Aussagen betreffend die Abwehr durch das Opfer oder zur Frage, ob dieses die Augen geschlossen hatte. Die Aussagen zur Abwehr erklärt die Vorinstanz mit suggestiven Einflüssen (Urteil S. 8 f.).
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Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kann eine Beeinflussung des Opfers durch die Mutter zur Falschaussage ausgeschlossen werden, zumal diese entsprechende Handlungen des Beschwerdeführers stets bestritten habe. Auch die Betreuerinnen im Kinderhaus hätten dem Opfer keinen sexuellen Missbrauch eingeredet. Zwar sei es der Mutter ab Juli 2018 nicht mehr gestattet gewesen, das Opfer zu Besuchen in das Wohnheim mitzunehmen, wo sie gelebt habe, dies angesichts des dortigen problematischen Umfeldes. Von sexuellem Missbrauch des Opfers im Wohnheim sei jedoch nie die Rede gewesen (bloss von Schimpfen und Auskitzeln) und die Betreuerinnen hätten nichts von der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers gewusst. Das Opfer habe kein Motiv für eine falsche Belastung des Beschwerdeführers. Dessen spärliche Präsenz und Zuwendung seien keine Gründe für das damals noch nicht einmal siebenjährige Opfer, eine derart schambehaftete Geschichte zu erfinden und diese während dreier anstrengender Befragungen aufrecht zu erhalten. Das Opfer belaste den Beschwerdeführer nicht unnötig. Es hätte ganz andere oder schlimmere Vorwürfe äussern können, wenn es dies gewollt hätte. Immerhin habe die Mutter bei einem anderen Anlass überlegt, die Polizei beizuziehen, weil der Vater "blöd tat" und dann darauf verzichtet. Das Opfer habe dies gewusst und auch den Umstand gekannt, dass sich Mutter und Vater nicht an Besuchsauflagen hielten. Mit seinen Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer habe das Opfer seinen eigenen Interessen zuwidergehandelt, indem es habe offenbaren müssen, dass seine Mutter, zu der es eine gute Beziehung pflege, gegen die Besuchsauflagen verstossen und den Beschwerdeführer mit in ihre Wohnung genommen habe, während das Opfer präsent gewesen sei. Den Aussagen des Opfers sei zu entnehmen, dass es seine Mutter habe schützen wollen, indem es ausgesagt habe, diese habe nichts gemacht.
12
Die Aussagen der Praktikantin, welche zur Anzeige des Vorfalls geführt haben, wertet die Vorinstanz ebenfalls als glaubhaft. Sie gebe das Erzählte schlüssig wieder, bette dieses in einen räumlich-zeitlichen Kontext ein, schildere Details, beschreibe das Verhalten des Opfers während der Erzählung (Wechsel der Stimmung von fröhlich zu ernst, anschliessend sei das Opfer "in sich hineingegangen", als es geäussert habe, es werde ihm sowieso niemand glauben, auch die Mutter und die Betreuerinnen des Kinderhauses nicht), sie verzichte auf Dramatisierungen, überlege sich, wie sich das Opfer gefühlt haben könnte und beschreibe ihre eigenen innerpsychologischen Vorgänge (Urteil S. 14). Es sei davon auszugehen, dass die Praktikantin die Schilderungen des Opfers korrekt wiedergebe.
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Hingegen wertet die Vorinstanz die Aussagen der Mutter des Kindes als unglaubhaft. Diese sei auf den Schutz des Beschwerdeführers bedacht gewesen (Urteil S. 18). In Bezug auf eine frühere Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen sexueller Handlungen mit Kindern, die sie vorher nicht kannte, habe sie zum Gegenangriff auf die dortigen Opfer ausgeholt und diesen die Schuld zugeschoben. Darüber hinaus habe sie versucht, den Beschwerdeführer bei seiner Befragung telefonisch zu erreichen. Schliesslich verstricke sie sich in zentralen Punkten in Widersprüche und suche für alles eine Erklärung, auch für nicht angeklagte Punkte, wie die von der Praktikantin geschilderte Rahmengeschichte des Geschehens (wonach das Opfer seine Eltern beim gemeinsamen Sex überrascht und sich die Sache mit dem Oralverkehr mit dem Beschwerdeführer zugetragen habe) oder für die Frage, ob es in ihrer Wohnung beim Vorfall einen funktionierenden Fernseher hatte. Diese Aussagen wiesen Widersprüche auf und seien nicht glaubhaft.
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Die Vorinstanz hält auch die Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Dies aufgrund der offenkundigen Widersprüche zum generellen Ablauf beider Treffen (z.B. wie man sich getroffen habe, wer das Opfer abgeholt habe, ob man zur M utter des Opfers gegangen oder bloss mit dem Auto herumgefahren sei, ob man anlässlich des zweiten Treffens an ein Fest gegangen oder ebenfalls umher gefahren bzw. ob er nach dem Essen nach Hause gegangen sei, wer gekocht und wann man gegessen habe), zur Frage, ob er vom Verbot wusste, seinen Sohn nicht bei dessen Mutter zu Hause besuchen zu dürfen, zu den Angaben betreffend den Fernseher sowie zur Frage, ob das Opfer vor dem Vorfall während drei Wochen bei seiner Mutter gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer sein Aussageverhalten hinsichtlich seiner sexuellen Präferenzen je nach Verfahren angepasst und bestreite die aktenkundige einschlägige Vorstrafe. Unwahr sei schliesslich, dass er mit der Mutter des Opfers nicht über den Vorfall gesprochen habe, da er Gegenteiliges eingestanden habe. Die einschlägige Vorstrafe sei insoweit relevant, als diese Tat grosse Parallelen zum vorliegenden Verfahren aufweise und pädosexuelle Delikte persönlichkeitsadäquat seien.
15
Insgesamt stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Opfers ab.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2).
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, begründet keine Willkür, soweit seine Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass die Praktikantin des Kinderhauses, die den Vorfall angezeigt hat, ein vom Opfer abweichendes Rahmengeschehen geschildert hat. Die Praktikantin kennt die Vorwürfe nur indirekt aus den Offenbarungen des Opfers. Daher ist es haltbar, wenn die Vorinstanz die Handlungen des Beschwerdeführers aufgrund der mehrfachen konstanten Aussagen des Opfers auf dem Sofa ortet und hierzu nicht auf die Version der Praktikantin abstellt. Zwar erachtet die Vorinstanz die Schilderungen der Praktikantin als authentisch und geht davon aus, diese entsprächen den Aussagen des Opfers. Jene Würdigung stellt die Aussagen des Opfers indes nicht zwingend in Frage. Die von der Praktikantin gemachte Verknüpfung zwischen dem Vorfall, wonach das Opfer seine Eltern beim Sex überrascht habe, mit dem weiteren Vorfall, es sei Opfer eines sexuellen Übergriffs durch den Beschwerdeführer geworden, muss nicht den Aussagen des Opfers entspringen, sondern könnte auch auf ihren eigenen Folgerungen beruhen. Diese Frage kann offen bleiben, nachdem solche Handlungen nicht Teil der Anklage sind und das Opfer entsprechende Äusserungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, aus welchem Grund auch immer, in Abrede gestellt hat.
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In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Unstimmigkeit, wonach das Opfer widersprüchlich ausgesagt haben soll (das Opfer habe wild zwischen beiden Versionen hin und her gewechselt), wer wessen Penis in den Mund genommen habe, finden sich keine Feststellungen im angefochtenen Urteil. Vielmehr ist die Vorinstanz von einer gleichbleibenden Schilderung des Opfers in Bezug auf das Kerngeschehen ausgegangen, wonach es den Penis des Beschwerdeführers in den Mund habe nehmen müssen, nachdem es die Frage des Beschwerdeführers, ob es dies tun wolle, verneint habe. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, weshalb es sich hierbei um eine willkürliche Unterlassung der Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung handeln sollte. Vielmehr präsentiert er in weitgehend freiem Plädoyer seine eigene Beweiswürdigung. Jedenfalls hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch in diesem Punkt einer Willkürprüfung stand. Zwar hat das Opfer in seiner Erstbefragung auf die Frage nach dem Grund für seine Anwesenheit geäussert, der Beschwerdeführer habe den Penis des Opfers in den Mund genommen (act. 212, Vorakten). Diese Aussage ist indessen ohne Schilderung eines Handlungsablaufs erfolgt. In seinen darauf folgenden Aussagen hat das Opfer in freier Schilderung berichtet, es selbst habe den Penis des Vaters in den Mund nehmen müssen. Bei dieser Version ist es in allen weiteren Befragungen konsequent geblieben. Auch wenn das Opfer sich bei seiner Erstaussage wiederholt korrigiert haben mag, so hat die Vorinstanz ohne Willkür die von ihr festgehaltene Kernaussage des Opfers herauskristallisiert. Gleichzeitig hat das Opfer nämlich weitere Details zum erduldeten Oralverkehr, nämlich das von der Vorinstanz als Ejakulation gewertete "Urinieren" in seinen Mund, geäussert, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unklarheit entkräften. Die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer den Penis des Opfers in den Mund genommen habe, hat das Opfer ausdrücklich verneint. Die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ejakulation, eine solche sei nur bei vorgängiger Manipulation am Glied möglich, erweist sich als appellatorische Kritik.
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Betreffend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte widersprüchliche Aussageverhalten des Opfers zum der Tat vorgelagerten Geschehen auf dem Sofa, namentlich zur Frage, wer gelesen und wer fern gesehen hat (ob der Beschwerdeführer fern gesehen hat und das Opfer ein Buch gelesen hat oder umgekehrt), liegt ebenfalls keine Willkür vor. Die Vorinstanz geht auch in diesem Punkt nicht auf die Aussagen des Opfers ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit dies am für das Beweisergebnis bzw. an der im Kern als glaubhaft gewerteten Aussagen des Opfers etwas ändern sollte, wonach sich der Vorfall an einem Besuchstag in der Wohnung seiner Mutter auf dem Sofa zugetragen hat, während die Mutter gekocht hat und Vater und Sohn auf dem Sofa mit Fernsehen bzw. Lesen beschäftigt waren. Dass der Beschwerdeführer alleine mit dem Opfer auf dem Sofa war, während die Mutter gekocht hat, räumt die Mutter des Opfers ein (Urteil S. 6, 15), und auch der Beschwerdeführer hat ausgesagt, mit seinem Sohn auf dem Sofa gesessen zu haben (Urteil S. 19 f.). Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen lässt es sich sodann durch den nachträglichen polizeilichen Augenschein nicht klären, ob sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung ein Fernseher befunden und ob dieser funktioniert hatte (Urteil S. 24).
20
Schliesslich ist die Würdigung der Vorinstanz zur Gegenwehr nicht schlechterdings unhaltbar, auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht auf deren Widersprüchlichkeit hinweist. Das Opfer hat vor der sexuellen Handlung die Frage des Beschwerdeführers, ob es dessen Penis in den Mund nehmen wolle, klar verneint. In Bezug auf die übrige Gegenwehr während des Vorfalls erklärt die Vorinstanz die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Opfers bzw. die verschiedenen Versionen (z.B. ob es laut "nein" gesagt, den Beschwerdeführer in den Penis oder die Hand gebissen habe) in vertretbarer Weise mit suggestiven Einflüssen, wonach das Opfer durch das entsprechende Nachfragen der Praktikantin Schuldgefühle entwickelt und daher von einer Gegenwehr berichtet habe. Dies ist haltbar, schwingt doch in der Frage an das kindliche Opfer, ob es sich gegen die Autorität seines Vaters nicht gewehrt habe, der Vorwurf mit, es hätte dies tun sollen. Dass eine andere Sicht der Dinge möglich wäre, macht diese vorinstanzliche Wertung nicht willkürlich.
21
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, das Opfer habe unterschiedliche bzw. nicht denkbare Positionen beim Übergriff beschrieben, und die Angaben seien deswegen unglaubhaft, ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang die mit den Schilderungen des Opfers kongruente Gestik, welche die von diesem beschriebene Handlung, der Beschwerdeführer habe seinen Kopf zum Penis gezogen, unterstreicht und erachtet die mit der Gestik übereinstimmenden Aussagen des Opfers aus diesem Grund als glaubhaft. Den widersprüchlichen Angaben des Opfers, ob der Beschwerdeführer nun gestanden habe oder gesessen sei und wie weit sich dieses zurückgelehnt habe, misst sie unter diesen Umständen in vertretbarer Weise keine entscheidende Bedeutung zu. Als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers berücksichtigt die Vorinstanz nachvollziehbar die beim Beschwerdeführer aufgetretene Rötung der Wange, die auch bei den der einschlägigen Vorstrafe zugrundeliegenden sexuellen Handlungen mit Kindern festgestellt worden war. Dass die Vorinstanz von einem fehlenden Motiv des Opfers für eine Falschbelastung ausgeht, erweist sich anhand der angegebenen Begründung (vgl. Urteil S. 10 ff.) abermals als plausibel.
22
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz setze bei der Würdigung der Aussagen des kindlichen Opfers einen anderen Massstab an als bei der Würdigung der Aussagen der Mutter des Opfers und seiner eigenen Aussagen, ist seine Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz prüft die Widersprüche in den Aussagen aller befragten Personen eingehend. Da der Beschwerdeführer und die Mutter des Opfers den Wahrheitsgehalt der vom Opfer geschilderten sexuellen Missbrauchshandlungen in Abrede stellen, können ihre diesbezüglichen Bestreitungen keiner Würdigung unterzogen werden. Nicht stichhaltig ist sein Argument insbesondere, da in den Schilderungen aller drei am Tatort und Tattag unbestrittenermassen anwesenden Personen (Opfer, Mutter und Vater) gewisse Widersprüche zum Rahmengeschehen bestehen. Dies hindert die Vorinstanz nicht daran, die Aussagen des Opfers zum sexuellen Missbrauch, d.h. zum Kern der angeklagten Handlungen, in willkürfreier Beweiswürdigung insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen, selbst wenn auch diese nebensächlichen Punkte mit Unklarheiten behaftet sind.
23
Schliesslich bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf eine suggestive Befragungstechnik ableiten will. Jedenfalls macht er nicht geltend, die Aussagen des Opfers oder der weiteren Befragten seien unverwertbar. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem das Opfer den sexuellen Missbrauch auf Nachfrage, was geschehen sei (act. 213: "Kannst du mir nochmals sagen, was vorgefallen ist"; act. 221: "Kannst du mir nochmals beschreiben, wie das alles abgelaufen ist, Schritt für Schritt"), frei erzählt hat.
24
Auch wenn sich die in freiem Vortrag geschilderte eigene Beweiswürdigung des Beschwerdeführers vertreten liesse, begründet dies noch keine Willkür am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Insoweit sind weitere Umstände, z.B. ob das Opfer beim Vorfall die Augen geschlossen hatte oder die kurze Dauer des Vorfalls, nicht von entscheidender Relevanz. Dasselbe gilt für die Dauer der behördlichen Ermittlungen, welche für die Qualität der Beweismittel und deren Würdigung ohne Bedeutung ist.
25
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter für den Fall, dass er mit der Rüge betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht durchdringt, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein gerechtes Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, indem die Vorinstanz seine Beweisanträge auf eine erneute Befragung der Mutter des Opfers, der Heimleiter des Wohnheims (C.C.________ und D.C.________) sowie der vorgeladenen Zeugin (E.________) abgewiesen habe. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den Aussagen des Opfers abgelehnt. Die antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich.
26
Die Leiterin des Kinderhauses (F.________) habe die Mutter des Opfers nach dem erstinstanzlichen Verfahren angerufen und auf diese eingeredet, sie müsse die Aussagen des Opfers glauben. Zudem habe die Mutter des Opfers dem Beschwerdeführer anlässlich eines Besuchs in der Strafanstalt erzählt, das Opfer habe die Unwahrheit seiner Belastungen eingeräumt. Weiter habe er die Heimleiter des Wohnheims als Zeugen beantragt, um die Glaubwürdigkeit des Opfers und der Mutter des Opfers zu prüfen. Schliesslich habe C.C.________ berichtet, die Leiterin des Kinderhauses habe dem Opfer ein Besuchsverbot im Wohnheim der Mutter erteilt und angedeutet, das Opfer sei sexuell missbraucht worden. Ein früherer sexueller Missbrauch des Opfers könnte dessen Aussagen erklären. Schliesslich sei es auch unzulässig gewesen, auf die vorgeladene Zeugin zu verzichten.
27
 
2.2.
 
2.2.1. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Das Rechtsmittelverfahren beruht nach Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nach Abs. 2 derselben Bestimmung nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c).
28
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; zum Begriff der Willkür oben E. 1.3). Bei Art. 139 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
29
2.3.
30
2.3.1. Die Vorinstanz weist eine erneute Befragung der Mutter des Opfers mit der Begründung ab, diese sei im Vorverfahren und erstinstanzlich strafprozessual korrekt befragt worden. Sie habe sich ausführlich zur Sache geäussert. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung habe sie nicht selbst gesehen und sie sei somit nicht direkte Augenzeugin betreffend das Kerngeschehen. In ihren Aussagen mache sie bereits seit ihrer ersten Einvernahme deutlich, dass sie dem Opfer nicht glaube, weil sie dem Beschwerdeführer ein solches Verhalten nicht zutraue. Sie habe den Beschwerdeführer seit dem Eintritt in die Strafanstalt siebenmal besucht. Ihre Aussagen seien reine Parteibehauptungen. Dies gelte namentlich für die Aussage, die Leiterin des Kinderhauses habe auf sie eingeredet, dass sie den Aussagen des Opfers glauben müsse sowie die Behauptung, das Opfer habe seine Belastungen zurückgenommen. Schliesslich liege keine Konstellation vor, in welcher sich die Vorinstanz persönlich ein Bild über das Aussageverhalten der Zeugin machen müsste (Urteil S. 26 f.).
31
Die Abweisung der erneuten Befragung der Mutter des Opfers erweist sich als bundesrechtskonform. Zwar macht der Beschwerdeführer mit der Behauptung, das Opfer habe nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Belastungen gegenüber seiner Mutter zurückgenommen, neue Tatsachen seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils geltend. Indessen gelangt die Vorinstanz in nicht zu beanstandender antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, eine solche Aussage der Mutter des Opfers würde nichts an der gerichtlichen Beweiswürdigung ändern und eine erneute Befragung sei nicht erforderlich. Nach der vertretbaren vorinstanzlichen Würdigung ist in sämtlichen Aussagen der Mutter des Opfers die Tendenz feststellbar, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Frage zu stellen und es der Lüge zu bezichtigen. Selbst die ihr bis dahin unbekannten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers versucht die Mutter des Opfers in ein besseres Licht zu stellen, indem sie die Verantwortung für diese Straftaten den Opfern zuschiebt. Dass die Vorinstanz unter diesen besonderen Umständen zum zutreffenden Schluss gelangt, eine erneute Befragung der Mutter des Opfers im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, das Opfer habe die Aussagen zurückgenommen, ändere nichts am Beweisergebnis, ist vertretbar.
32
2.3.2. Die Vorinstanz verletzt ebenso wenig Bundesrecht, wenn sie die Befragung der Leiter des Wohnheims abweist. Sie begründet dies in überzeugender Weise damit, dass diese vom Beschwerdeführer als Zeugen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Opfers und der Mutter des Opfers angerufen worden seien. Der personenbezogenen Glaubwürdigkeit kommt bei der Wahrheitsfindung jedoch weit geringere Bedeutung zu als der aussagebezogenen Glaubhaftigkeit (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz, die als Zeugen angerufenen Heimleiter hätten im tatrelevanten Zeitraum keine Beobachtungen gemacht, da die Mutter des Opfers dann bereits nicht mehr im Wohnheim gelebt habe. Sie gelangt gestützt darauf zu Recht zum Schluss, dass sich keine wesentlichen bzw. neuen Erkenntnisse aus der Befragung dieser Zeugen gewinnen liessen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Heimleiter deuteten an, das Opfer sei früher sexuell missbraucht worden, verfällt er in appellatorische Kritik. Die Vorinstanz hält fest, von einem früheren sexuellen Missbrauch im Wohnheim sei nie die Rede gewesen, sondern bloss von Schimpfen und Auskitzeln (Urteil S. 10). Auf die Frage der Neutralität der beantragten Zeugen braucht nicht eingegangen zu werden.
33
2.3.3. Die Vorinstanz weist den Antrag auf Befragung der zur Berufungsverhandlung vorgeladenen Zeugin, der Musiktherapeutin des Opfers, ab, deren Befragung aus Krankheitsgründen abgesagt worden war. Diese sei vom Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft im Rahmen von Vorabklärungen zur (zweiten) Videobefragung des Opfers vom 27. Mai 2019 befragt worden, weil dieses ihr gegenüber spontan Angaben zum Vorfall gemacht habe. Aufgrund dieser Vorabklärungen hätte diese Zeugin mutmasslich den Beschwerdeführer belastende Aussagen machen können. Aufgrund der Beweislage sei jedoch auf diese Befragung zu verzichten.
34
Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass es sich bei dieser Zeugin nicht um eine direkte Tatzeugin handelt und sie erst nach der Erstoffenbarung des Opfers vom Geschehen Kenntnis erhalten hat. Beim beantragten Zeugnis handelt es sich bloss um ein solches vom Hörensagen. Nachdem das Opfer, die am Tatort anwesenden Personen, nämlich der Beschwerdeführer und die Mutter des Opfers, weiter G.________, die zur Entstehungsgeschichte der Aussage Angaben machen konnte, befragt worden sind, verstösst die Abweisung des Beweisantrages nicht gegen Bundesrecht.
35
2.3.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aussagen des Opfers zu Unrecht die Abweisung des Antrags auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten.
36
Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; Urteil 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1; 6B_44/2020 vom 16. September 2020 E. 4.7; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2).
37
Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass keine Umstände vorliegen, die eine Begutachtung rechtfertigen. Das zum Befragungszeitpunkt fast siebenjährige Opfer hat dreimal einlässlich ausgesagt. Es bestehen keine Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung oder für eine Beeinträchtigung in der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit des Opfers. Vielmehr handelt es sich beim Opfer nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) um einen altersgemäss vernünftigen und verständigen Jungen, der gut zuhöre, sich gedanklich konkret in die Situation zurückversetze und differenziert antworte (Urteil S. 6). Seine Angaben seien flüssig und nachvollziehbar, auch in Bezug auf das Kerngeschehen (Urteil S. 29). Gestützt auf diesen Sachverhalt sind die Aussagen des Opfers einer gerichtlichen Interpretation zugänglich, ohne hierüber ein Gutachten zu erstellen. Die Abweisung des Beweisantrages verletzt kein Bundesrecht.
38
3.
39
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Landesverweisung.
40
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er sei anerkannter Flüchtling und lebe seit 15 Jahren in der Schweiz. Vor der Inhaftierung sei er einer geregelten Arbeit nachgegangen, beherrsche die Landessprache und verfüge über ein familiäres Umfeld in der Schweiz. Die Beziehung zur Mutter seines Sohnes sei ebenfalls intakt. Es sei unverhältnismässig, ihn auszuweisen. Seine Familie sei im IS-Krieg getötet worden und er müsse um sein Leben und seine Freiheit fürchten, da er in den Krieg gegen den IS geschickt oder bei einer Weigerung getötet oder eingesperrt werde. Die Unsicherheit des Vollzugs sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verweist auf einen Bericht der Migrationsbehörde, wonach seine Wegweisung als unzumutbar erachtet worden sei, dies infolge der Sicherheitslage im Irak. Diese sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben worden.
41
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger. Die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2006 mit knapp 22 Jahren in die Schweiz gekommen und habe ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Zuvor habe er bereits in Deutschland unter einem Aliasnamen um Asyl ersucht. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration vom 28. Dezember 2006 sei er vorläufig aufgenommen worden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihm im September 2008 provisorisch bewilligt worden. Der Beschwerdeführer habe seither in Autogaragen an bisher fünf verschiedenen Stellen gearbeitet. Diese seien ihm jeweils gekündigt worden, weil er unentschuldigt nicht am Arbeitsplatz erschienen sei, den Anforderungen während der Probezeit nicht genügt, trotz Mahnungen Arbeiten unkorrekt und gefährlich ausgeführt oder Schäden verursacht habe. Er sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn eine Rückkehr in die Heimat mit empfindlichen Einschränkungen verbunden sei, könne er nicht von der Härtefallklausel profitieren. Er lebe seit bald 14 Jahren in der Schweiz, sei aber erst mit knapp 22 Jahren hierher gekommen und habe hier weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er in seiner Heimat verbracht. Er sei mit der dortigen Sprache und den Gepflogenheiten vertraut und könne sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die Gesellschaft einfügen, zumal er auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten gepflegt habe. Obwohl er immer wieder gearbeitet habe, habe er in der Schweiz beruflich nie richtig Fuss gefasst. Seine Arbeitsstellen habe er alle nicht lange halten können, sondern meist nach kurzer Zeit Kündigungen aus eigenem Verschulden erhalten. Er sei somit auch auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen. Trotz gewisser Deutschkenntnisse sei ihm in sprachlicher Hinsicht keine Integration gelungen, er habe während sämtlicher Befragungen einen Übersetzer benötigt.
42
Auch im persönlichen Umfeld lasse sich kein wesentlicher Bezug zur Schweiz ausmachen. Ins Gewicht falle die wiederholte Delinquenz praktisch seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz. Zu seinem hier lebenden minderjährigen Sohn, dem Opfer der vorliegenden Straftat, habe er keine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung. Er habe seine familiären Bindungen in gröbster Art und Weise verletzt. Die Partnerschaft zur Mutter des Opfers sei keine von Zuneigung geprägte, echte Beziehung. Er habe währenddessen verschiedene sexuelle Beziehungen unterhalten, dies einerseits zu einer anderen Frau, deren Kinder er ebenfalls missbraucht habe, andererseits zu Prostituierten und gemäss eigenen Angaben auch zu einem Mann. Er habe die psychisch kranke Mutter des Opfers bzw. deren emotionale Abhängigkeit stets zu seinen Gunsten ausgenutzt.
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Die Sicherheitslage und die politische Situation im Irak sei aktuell immer noch instabil. Es gebe allerdings keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens, seiner Ethnie, der Familienzugehörigkeit oder infolge früherer politischer Aktivitäten nach einer Rückkehr staatlicher Repressionen ausgesetzt wäre. Bereits beim Asylentscheid habe das damals zuständige Bundesamt erwogen, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Ausführungen zur angeblichen Bedrohung, sich dem islamischen Staat anschliessen zu müssen, seien wenig glaubhaft. Er habe dies im Berufungsverfahren das erste Mal und auch erst auf mehrmalige Nachfrage seines Verteidigers thematisiert. Die abschliessende Prüfung der Vollziehbarkeit einer Landesverweisung bzw. des Non-Refoulement-Prinzips obliege den Migrationsbehörden.
44
3.3. Das Gericht weist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 66a Abs. 1lit. h StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese (1.) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2). Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.1).
45
3.3.1. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der Landesverweisung. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 StGB u.a. aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
46
Gemäss Art. 25 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden (Abs. 2). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 3). Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
47
3.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AsylG) i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 2 kann sich ein Flüchtling nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. auch Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK).
48
Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die aus ländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b A I G bezeich net werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von straf rechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3).
49
3.3.3. Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). D as Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig ( vgl. Urteile 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Ja nuar 2020 E. 1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
50
3.3.4. Schliesslich muss staatliches Handeln, so auch die Anordnung der Landesverweisung, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).
51
3.4. Der Beschwerdeführer erfüllt mit der Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Abs. 1 StGB eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), nicht ausmachen. Er verfügt über keine Bindungen zu einer Kernfamilie, wie sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1). Die Beziehungen zu seinem Sohn (dem Opfer) und dessen Mutter, zu welcher der Beschwerdeführer zeitweise eine sexuelle Beziehung gepflegt hatte, gelten nicht als Beziehung zur Kernfamilie, zumal der Beschwerdeführer mit ihnen noch nie zusammengelebt hat. Zu seinem Sohn hatte er nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ohnehin nur sporadischen Kontakt. Aus diesem Kontakt kann der Beschwerdeführer keinen Härtefall ableiten, abgesehen davon, dass Anlass der Landesverweisung ein gravierendes Delikt gerade zum Nachteil dieses Sohnes bildet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, kann weder in persönlicher (Kindes- und Jugendjahre in der Heimat verbracht, fehlende Sprachkenntnisse, Kontakte ausschliesslich im Umfeld seiner Landsleute) noch in wirtschaftlicher Hinsicht (fehlende Beständigkeit in der Berufstätigkeit, zahlreiche bloss kurzzeitige Beschäftigungen, die der Beschwerdeführer selbstverschuldet verloren hat) von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.
52
Selbst wenn der Beschwerdeführer ein anerkannter Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention wäre, was sich so nicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt und was der Beschwerdeführer nicht mit der Rüge der willkürlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung anficht, stünde dieser Umstand einer Landesverweisung nicht entgegen. Bei eine r sexuelle n Handlung mit einem Kind handelt es sich um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von Art. 5 AsylG. Der Beschwerdeführer war in der Schweiz wiederholt straffällig und weist mehrere Vorstrafen wegen Gewaltdelikten auf. Am 24. Dezember 2010 erfolgte eine Verurteilung mittels Strafbefehls wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels, am 13. Oktober 2014 eine weitere Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und am 20. Februar 2018 eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Die Delinquenz des Beschwerdeführers hat sich stets gegen hochwertige Rechtsgüter, d.h. die körperliche oder sexuelle Integrität, gerichtet. Der Beschwer deführer hat sich auch durch die mehrfachen Vorstrafe n unbeeindruckt gezeigt. Trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat er keinen Sinneswandel vollzogen. Daraus ergibt sich, dass er weder willens noch in der Lage ist, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Vielmehr ist ein konkretes Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht von der Hand zu weisen. Das für Flüchtlinge grundsätzlich geltende Rückschiebungsverbot wird somit im konkreten Fall ausser Kraft gesetzt (BGE 139 II 65 E. 5.4).
53
Schliesslich hat die Vorinstanz, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstehenden, derzeit absehbaren Gründe bereits geprüft. Auch unter diesem Titel ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
54
4.
55
Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers betreffend Zivilforderung, Entschädigung für Untersuchungshaft sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerde S. 23) ist ausgangsgemäss nicht mehr einzutreten.
56
5.
57
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da es von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen.
58
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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